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PDF anzeigen5 StR 57/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. April 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. April 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 16. August 2001nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch zu I.1 dahinabgeändert, daß der Angeklagte in 301 Fällen des sexu-ellen Mißbrauchs von Kindern, davon in 54 Fällen in Ta-teinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.] in 97 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauchvon [X.] und Beischlaf zwischen [X.], schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Ange-klagten wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die [X.] Rechtsmittels und die der Nebenklägerin [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.][X.] hat den Beschwerdeführer in den Fällen 1 bis 301wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem [X.] in 301 Fällen, davon 97 mal in Tateinheit [X.] zwischen Verwandten, in den Fällen 302 bis 643 wegen sexuellenMißbrauchs von [X.] in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Ver-- 3 -wandten in 342 Fllen sowie im Fall 644 wegen Körperverletzung zu einerGesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und zehn Monaten verurteilt.Die Revision des Beschwerdefrers hat lediglich den aus dem [X.] Teilerfolg. Im rigen erweist sie sich als [X.] im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Miûbrauchs von[X.] (§ 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in den Fllen 1 bis 150 der [X.] keinen Bestand haben, weil insoweit zugunsten des [X.] von dem Eintritt der Verfolgungsverjrung auszugehen ist. Dieerste die [X.] unterbrechende Verfahrenshandlung war die verant-wortliche Vernehmung des Angeklagten am 13. Oktober 2000 ([X.]. 43 d.A.).Da die [X.] bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrererTatbestfr jeden Tatbestand gesondert vorzunehmen ist ([X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 78a [X.]. 10 m. w. N.) und bei dem [X.] § 174 Abs. 1 StGB die [X.]sfrist gemû § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGBff Jahre betrt, ist hinsichtlich aller vor dem 13. Oktober 1995 begange-ner Taten insoweit [X.] eingetreten. Im Hinblick auf den vom [X.] festgestellten sexuellen Miûbrauch (bis zum 16. Februar 1996 wö-chentlich mindestens dreimal, danach bis zum 16. Februar 1997 wöchentlichmindestens zweimal) verbleiben in diesem Zeitraum 151 Flle des tatein-heitlich begangenen sexuellen Miûbrauchs von [X.].Die von der Schuldsprucrung betroffenen Einzelstrafen sowiedie Gesamtstrafe können jedoch bestehen bleiben. Der [X.] unterden hier gegebenen Umsts, daû der Angeklagte milder bestraftworden wre, wenn der Tatrichter den [X.]sbeginn erkannt und [X.] in den bezeichneten Fllen jeweils rechtlich zutreffend aus-schlieûlich auf den Straftatbestand des § 176 StGB gesttzt tte, zumalverjrte Taten, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjrteTaten, bei der Strafzumessung strafscrfend bercksichtigt werden können- 4 -(vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 24; [X.], [X.]. vom 12. Okto-ber 2000 [X.] 5 StR 397/00). Das [X.] hat in den betreffenden [X.] mit Ausnahme von [X.], der Besonderheiten aufweist [X.] die sich aus§ 176 Abs. 1 und 3 StGB aF ergebende Mindeststrafe vert.[X.] Basdorf [X.]
Meta
09.04.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.04.2002, Az. 5 StR 57/02 (REWIS RS 2002, 3784)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3784
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