Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. 6 StR 164/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11292

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:250820B6STR164.20.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

6
StR 164/20

vom
25. August 2020
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 6. Strafsenat des [X.] hat am 25. August 2020
beschlos-sen:

Das Verfahren wird eingestellt.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf-zuerlegen.

Gründe:
Das Landgericht [X.]
hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung, wegen versuchten Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung sowie we-gen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf
Jahren
und drei Mona-ten verurteilt
und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Während des [X.] ist der Angeklagte verstorben.
1. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. [X.], Beschlüsse
vom 24. Mai 2018

4 StR 51/17,
NStZ-RR 2018, 294, 295
mwN,
und vom 12. Mai 2020

5 StR 13/20).
2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklag-ten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshinder-nisses allgemein anzuwenden sind. Die Kosten des Verfahrens fallen daher der
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Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Der [X.] sieht jedoch nach
§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis einge-treten ist.
Sander

Schneider

Feilcke

Tiemann

Fritsche
Vorinstanz:
[X.], [X.], 27.02.2020 -
1501 Js 11117/19 111 [X.]

Meta

6 StR 164/20

25.08.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2020, Az. 6 StR 164/20 (REWIS RS 2020, 11292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11292

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4 StR 51/17

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