Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. 2 StR 41/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4501

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[X.] vom 28. März 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. März 2007 gemäß §§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen ver-suchter räuberischer Erpressung (Fall 14 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte - der schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, - der räuberischen Erpressung in drei Fällen, - der Erpressung in zwei Fällen, - der gefährlichen Körperverletzung, - der Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, - der Sachbeschädigung sowie - der Bedrohung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die verblei-benden Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-legen (§ 74 JGG). - 3 - Gründe: Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren we-gen versuchter räuberischer Erpressung - das [X.] hat insoweit einen möglichen Rücktritt nicht erörtert - aus Gründen der [X.] und den Schuldspruch entsprechend geändert. 1 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 [X.] bleibt von der teilweisen Einstellung des Verfahrens unberührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die Vielzahl und die Schwere der verbleibenden Taten aus, dass die [X.] ohne die eingestellte Tat eine niedrigere Einheitsjugendstrafe verhängt [X.]. 3 [X.] [X.]Roggenbuck Appl

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2 StR 41/07

28.03.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2007, Az. 2 StR 41/07 (REWIS RS 2007, 4501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4501

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