Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.09.2011, Az. 5 B 41/11, 5 B 41/11, 5 PKH 12/11 (5 C 19/11)

5. Senat | REWIS RS 2011, 3325

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Gegenstand

Ausbildungsförderung; Förderung der Deutschen im Ausland


Gründe

1

Die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2011 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit geben, die Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Ausland nach § 6 Satz 1 [X.] näher zu klären, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz in der [X.] hat.

2

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem [X.] liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

Meta

5 B 41/11, 5 B 41/11, 5 PKH 12/11 (5 C 19/11)

15.09.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 28. April 2011, Az: 12 BV 10.781, Urteil

§ 6 S 1 BAföG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.09.2011, Az. 5 B 41/11, 5 B 41/11, 5 PKH 12/11 (5 C 19/11) (REWIS RS 2011, 3325)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3325

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