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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Ausbildungsförderung; Förderung der Deutschen im Ausland
Die Revision gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2011 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann Gelegenheit geben, die Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Ausland nach § 6 Satz 1 [X.] näher zu klären, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz in der [X.] hat.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem [X.] liegen vor (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Meta
5 B 41/11, 5 B 41/11, 5 PKH 12/11 (5 C 19/11)
15.09.2011
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 28. April 2011, Az: 12 BV 10.781, Urteil
§ 6 S 1 BAföG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.09.2011, Az. 5 B 41/11, 5 B 41/11, 5 PKH 12/11 (5 C 19/11) (REWIS RS 2011, 3325)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3325
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 C 8/17 (Bundesverwaltungsgericht)
Eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte liegt nur vor, wenn die vermittelte Ausbildung dieser Einrichtung förderungsrechtlich …
5 C 6/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Eingeschränkte Anrechnung von Auslandsabschlüssen bei fehlender Wahlmöglichkeit für eine Inlandsausbildung
5 C 14/11 (Bundesverwaltungsgericht)
Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium; Studierende im Masterstudiengang; Einschreibung in einem undergraduate-Studiengang
2 K 1910/21 (Verwaltungsgericht Aachen)
9 C 8/19 (Bundesverwaltungsgericht)
Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Klage
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