Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.07.2012, Az. 5 C 14/11

5. Senat | REWIS RS 2012, 4707

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Gegenstand

Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium; Studierende im Masterstudiengang; Einschreibung in einem undergraduate-Studiengang


Leitsatz

1. Die Gleichwertigkeit des Besuchs der ausländischen Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG) ist nicht auf den konkreten Studiengang oder einzelne besuchte Lehrveranstaltungen bezogen, sondern auf die Art der Ausbildungsstätte, an der die Ausbildung stattfindet (institutionelle Gleichwertigkeit).

2. Ein Förderungsanspruch kann auch bestehen, wenn an der ausländischen Hochschule zwar Kurse in einem Bachelor-Studiengang belegt werden, diese Ausbildung aber für die inländische Hochschulausbildung in einem Master-Studiengang förderlich ist und zumindest teilweise auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden kann (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG).

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium.

2

Nach dem Abschluss des [X.] "Übersetzungswissenschaft" an der [X.] nahm die Klägerin dort zum Wintersemester 2009/2010 den darauf aufbauenden zweijährigen Master-Studiengang "Konferenzdolmetschen" auf.

3

Auf ihren Antrag bewilligte ihr die Beklagte im September 2010 Ausbildungsförderung für den Besuch der [X.] in der Fachrichtung Übersetzen/Dolmetschen in der [X.] vom 1. September bis 31. Dezember 2010. Hierbei handelt es sich um ein Auslandsstudium im Rahmen der Förderung nach dem [X.]. Nach Antritt des Auslandsstudiums übersandte die Klägerin der Beklagten die Immatrikulationsbescheinigung der [X.], aus der hervorging, dass sie dort in dem Bachelor-Studiengang (Übersetzen/Dolmetschen) eingeschrieben war.

4

Daraufhin hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid auf und forderte die Klägerin mit einem weiteren Bescheid auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von 1 402 € zurückzuerstatten. Die Auslandsausbildung im Bachelor-Studiengang könne nicht gefördert werden, weil sie der im Inland betriebenen Ausbildung in einem Master-Studium nicht gleichwertig im Sinne von § 5 Abs. 4 [X.] ([X.]) sei.

5

Hiergegen machte die Klägerin geltend, sämtliche Studenten aus [X.] ([X.], MA, Diplom) würden entsprechend einem Abkommen zwischen den Universitäten wegen der Vergleichbarkeit der Studiengänge als undergraduate eingestuft. In [X.] sei es nicht möglich, Konferenzdolmetschen bereits im Bachelor-Studiengang zu studieren.

6

Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin jeweils gesondert gegen den Rücknahmebescheid und den [X.] erhobenen Klagen stattgegeben und den jeweils streitigen Bescheid aufgehoben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Förderung ihres Auslandsstudiums zu.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Auslandsausbildung der Klägerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] seien erfüllt, weil das Studium in [X.] für das von ihr in [X.] aufgenommene Master-Studium förderlich gewesen sei und zumindest ein Teil der im Ausland absolvierten Kurse auf die Studienleistungen in ihrem Master-Studium angerechnet werden könnten. Die Förderfähigkeit scheitere auch nicht am Erfordernis der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 [X.]. Hierfür komme es auf einen Vergleich der "[X.]" an; es sei auf die Ausbildungsstätte "Hochschule" abzustellen. Deshalb gehe es im Hinblick auf das ergänzende Auslandsstudium nicht darum, ob der Studiengang, in dem der Studierende im Ausland eingeschrieben sei, in jeder Hinsicht dem im Inland begonnenen Ausbildungsgang entspreche. Die Förderfähigkeit der Auslandsausbildung entfalle auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 [X.]. Die Anforderung, dass die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen müssten, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreiche, beziehe sich hier auf das im Inland begonnene Master-Studium. Dafür stehe die Eignung der Klägerin nicht in Frage.

8

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 5 Abs. 4 und des § 9 [X.]. Hierzu macht sie geltend, für die Prüfung des § 5 Abs. 4 [X.] komme es auf einen Gesamtvergleich an, ob die ausländische [X.] im Verhältnis zur inländischen [X.] gleichwertig sei. Das sei nicht der Fall, weil unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen wie auch unterschiedliche Abschlüsse vorlägen. Die [X.] einer einzelnen Hochschule habe keine Bindungswirkung für das [X.]. Nicht alles, was hochschulrechtlich möglich und zulässig sei, sei auch förderungsfähig. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem die Regelung des § 9 [X.] unzutreffend angewandt, weil die Klägerin bereits einen Bachelor-Studiengang erfolgreich abgeschlossen habe und deshalb die Eignungsvermutung für die Auslandsausbildung auf [X.] widerlegt sei.

9

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist unbegründet. Das angefo[X.]htene Urteil des O[X.]verwaltungsgeri[X.]hts steht mit Bundesre[X.]ht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Einklang.

Das O[X.]verwaltungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht ents[X.]hieden, dass die angegriffenen Bes[X.]heide der [X.] aufzuheben sind, weil die Voraussetzungen für die Rü[X.]knahme der Bewilligung und die Rü[X.]kforderung von Ausbildungsförderung (§ 45 Abs. 1, 2 und 4, § 50 Zehntes Bu[X.]h Sozialgesetzbu[X.]h - [X.]), wel[X.]he die Re[X.]htswidrigkeit der Bewilligung erfordern, ni[X.]ht vorliegen. Die Bewilligung von [X.] ist re[X.]htmäßig gewesen, weil der Klägerin im streitgegenständli[X.]hen Bewilligungszeitraum ein Anspru[X.]h auf Förderung ihres Auslandsstudiums zustand. Die Anforderungen für die Förderung einer ergänzenden Auslandsausbildung na[X.]h § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes ü[X.] individuelle Förderung der Ausbildung ([X.] - [X.]) - hier anwendbar in der Fassung der Bekanntma[X.]hung vom 6. Juni 1983 ([X.], [X.]. S. 1680), zuletzt geändert dur[X.]h Gesetz vom 20. Dezem[X.] 2008 ([X.]) - sind erfüllt (1.). Der Förderanspru[X.]h ist au[X.]h ni[X.]ht mangels Glei[X.]hwertigkeit der ausländis[X.]hen Ausbildungsstätte na[X.]h § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.] ausges[X.]hlossen (2.). Ebenso wenig s[X.]heitert der Anspru[X.]h am Erfordernis der [X.] na[X.]h § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.] (3.) oder der Eignung der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 [X.] (4.).

1. Na[X.]h § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben (a), Ausbildungsförderung für den Besu[X.]h einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er der Ausbildung na[X.]h dem Ausbildungsstand förderli[X.]h ist (b) und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorges[X.]hriebene oder übli[X.]he Ausbildungszeit angere[X.]hnet werden kann ([X.]). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

a) Zwis[X.]hen den Beteiligten steht - wovon au[X.]h die Vorinstanzen ausgegangen sind - zu Re[X.]ht ni[X.]ht im Streit, dass die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 [X.]) im Inland hat. Der vorü[X.]gehende viermonatige Studienaufenthalt an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte führte ni[X.]ht dazu, dass sie dort ihren ständigen Wohnsitz begründete (§ 5 Abs. 1 Halbs. 2 [X.]).

b) Der Besu[X.]h der Ausbildungsstätte im Ausland, hier der Besu[X.]h der [X.] in [X.], war für die (Inlands-)Ausbildung der Klägerin na[X.]h ihrem Ausbildungsstand au[X.]h förderli[X.]h im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Damit ist die allgemeine Förderli[X.]hkeit für die Inlandsausbildung gemeint, nämli[X.]h dass der Auszubildende ü[X.] die reine Erweiterung seines Fa[X.]hwissens hinaus dur[X.]h Einbli[X.]k in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann (Urteile vom 24. Novem[X.] 1983 - BVerwG 5 C 92.80 - Bu[X.]hholz 436.36 § 13 [X.] Nr. 6 S. 3 und vom 5. Dezem[X.] 2000 - BVerwG 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 <253> unter Hinweis auf BTDru[X.]ks 8/2868 S. 25). Für die Förderli[X.]hkeit der Auslandsausbildung ist deshalb ledigli[X.]h zu verlangen, dass die inländis[X.]he Ausbildung des Bewer[X.]s für eine [X.] einen gewissen Stand errei[X.]ht, der Auszubildende also an einer inländis[X.]hen Ausbildungsstätte in der gewählten Fa[X.]hri[X.]htung [X.]eits Grundkenntnisse erworben hat (Urteile vom 5. Dezem[X.] 2000 a.a.[X.] und vom 18. Okto[X.] 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 <3>). Letzteres ist vom O[X.]verwaltungsgeri[X.]ht - ohne dass dies zwis[X.]hen den Beteiligten im Revisionsverfahren im Streit gestanden hätte - auf der Grundlage der von ihm getroffenen Tatsa[X.]henfeststellungen zutreffend bejaht worden.

[X.]) Die Klägerin erfüllt au[X.]h die weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.], wona[X.]h zumindest ein Teil der Ausbildung im Ausland auf die vorges[X.]hriebene oder übli[X.]he Ausbildungszeit im Inland angere[X.]hnet werden können muss. Weil in diesem Erfordernis das Prinzip der Fa[X.]hbezogenheit zum Ausdru[X.]k kommt, ist die Anre[X.]henbarkeit in einem lehrveranstaltungsbezogenen Sinne zu verstehen; dabei kann s[X.]hon die Mögli[X.]hkeit der nur teilweisen Anre[X.]hnung der Auslandsausbildung genügen (Bes[X.]hluss vom 8. Juli 1986 - BVerwG 5 [X.] - Bu[X.]hholz 436.36 § 5 [X.] Nr. 4). Die Tatsa[X.]hengrundlage für eine Anre[X.]hnung im vorgenannten Sinne hat das O[X.]verwaltungsgeri[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h festgestellt. Dana[X.]h hat die Klägerin während des Auslandsstudiums vier Kurse absolviert, die auf Studienleistungen in ihrem Master-Studium in Heidel[X.]g anre[X.]henbar gewesen sind.

2. Die Förderfähigkeit des Auslandsstudiums der Klägerin s[X.]heitert - entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] - ni[X.]ht am Merkmal der Glei[X.]hwertigkeit im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.].

Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift gilt die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ü[X.] die ergänzende Auslandslandsförderung nur für den Besu[X.]h von Ausbildungsstätten, der dem Besu[X.]h einer der folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten - hier kommen allein "Ho[X.]hs[X.]hulen" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 [X.] in Betra[X.]ht - glei[X.]hwertig ist. Das O[X.]verwaltungsgeri[X.]ht ist von einem zutreffenden re[X.]htli[X.]hen Maßstab zum Merkmal der Glei[X.]hwertigkeit ausgegangen, indem es eine institutionelle Betra[X.]htung zugrunde gelegt hat (a). Diesen Maßstab hat es au[X.]h re[X.]htsfehlerfrei angewandt (b).

a) Für die na[X.]h § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.] von Amts wegen im Rahmen des [X.] vorzunehmende Prüfung, ob der Besu[X.]h einer ausländis[X.]hen Ausbildungsstätte gegenü[X.] dem der inländis[X.]hen glei[X.]hwertig ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 [X.]), geht das Bundesverwaltungsgeri[X.]ht in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung davon aus, dass die Glei[X.]hwertigkeit anzunehmen ist, wenn die Ausbildung an der ausländis[X.]hen Ausbildungsstätte na[X.]h Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie na[X.]h dem vermittelten Ausbildungsabs[X.]hluss der Ausbildung glei[X.]hkommt, wel[X.]he die für den Verglei[X.]h heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungs[X.]ei[X.]h des Gesetzes vermittelt (Urteile vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - Bu[X.]hholz 436.36 § 5 [X.] Nr. 2 und vom 5. Dezem[X.] 2000 a.a.[X.] <252>; Bes[X.]hluss vom 28. Juli 1982 - BVerwG 5 [X.] - Bu[X.]hholz 436.36 § 5 [X.] Nr. 3 m.w.N.). Die Beurteilung der Glei[X.]hwertigkeit setzt damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 [X.] orientierten wertenden Verglei[X.]h des Ausbildungsgangs und der dur[X.]h diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländis[X.]hen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vors[X.]hrift fallenden inländis[X.]hen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden (Urteil vom 4. Dezem[X.] 1997 - BVerwG 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1 <4>). Dieser Verglei[X.]h ist auf die Institutionen bzw. die Ausbildungsstätten, an denen die Ausbildung stattfindet, bezogen. Auf die Glei[X.]hwertigkeit einzelner besu[X.]hter Lehrveranstaltungen mit dem Ausbildungsstand des Auszubildenden stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.] ni[X.]ht ab (Urteil vom 5. Dezem[X.] 2000 a.a.[X.] <252> zur insoweit glei[X.]h lautenden früheren Fassung des § 5 Abs. 4 Satz 2 [X.]).

Die Beklagte will demgegenü[X.] für die Frage der Glei[X.]hwertigkeit der Sa[X.]he na[X.]h maßgebli[X.]h auf die konkrete Ausbildung abheben. Na[X.]h ihrer Ansi[X.]ht kommt es darauf an, in wel[X.]hem Studiengang der Auszubildende einerseits im Inland und andererseits an der ausländis[X.]hen Ausbildungsstätte einges[X.]hrieben ist und Kurse belegt. Dies müsse si[X.]h entspre[X.]hen, was bei einem Master-Studium im Inland und der Belegung von Kursen eines Ba[X.]helor-Studiums im Ausland ni[X.]ht der Fall sei. Die Glei[X.]hwertigkeit wird damit auf die [X.] Ausbildung in dem gewählten Studiengang bezogen.

aa) Der Senat hält an der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverwaltungsgeri[X.]hts fest, dass es bei der Glei[X.]hwertigkeit des Ausbildungsstättenbesu[X.]hs im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.] um die "institutionelle Glei[X.]hwertigkeit" im Sinne eines Verglei[X.]hs der Ausbildungsstätten geht.

(1) Bereits der Wortlaut der Vors[X.]hrift deutet mehr auf einen auf die Ausbildungsstätte bezogenen Verglei[X.]h hin, für den es maßgebli[X.]h ist, ob der Besu[X.]h der ausländis[X.]hen Ausbildungsstätte dem Besu[X.]h der im Inland besu[X.]hten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart na[X.]h glei[X.]hwertig ist. Denn die Vors[X.]hrift knüpft weder an die Eins[X.]hreibung in demselben Ausbildungs- bzw. Studiengang oder die Glei[X.]hwertigkeit der belegten Veranstaltungen no[X.]h an den konkreten Abs[X.]hluss an, sondern nennt als Bezugspunkt den "Besu[X.]h der Ausbildungsstätte".

(2) Zwar ist der Wortlaut insofern offen, als er bei einer Betonung des Wortes "Besu[X.]hs" der Ausbildungsstätte ein individuell-konkretes Verständnis ni[X.]ht gänzli[X.]h versperrt. Allerdings ergibt si[X.]h aus der gesetzessystematis[X.]hen Betra[X.]htung der Vors[X.]hrift, dass Bezugspunkt und Verglei[X.]hsmaßstab für die Glei[X.]hwertigkeitsprüfung in § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.] die "Ausbildungsstätte" (d.h. die dur[X.]h ihren Besu[X.]h gewährleistete Ausbildung im Allgemeinen) ist und es deshalb im Rahmen dieser Vors[X.]hrift ni[X.]ht auf die Glei[X.]hwertigkeit im Sinne einer [X.]n Förderli[X.]hkeit der besu[X.]hten Veranstaltungen für den Auszubildenden ankommt.

Dies legt zunä[X.]hst der systematis[X.]he Verglei[X.]h zu der Regelung ü[X.] die Ausbildungsstätten in § 2 [X.] nahe. Ausbildungsförderung wird na[X.]h § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] geleistet für den Besu[X.]h von den im Einzelnen aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten. Die jeweils gewählte Ausbildungsstätte muss einer der aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten zugeordnet werden können. Maßgebend für diese Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Für den Besu[X.]h von Ergänzungss[X.]hulen und ni[X.]htstaatli[X.]hen Ho[X.]hs[X.]hulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besu[X.]h der Ausbildungsstätte dem Besu[X.]h einer in Absatz 1 bezei[X.]hneten Ausbildungsstätte glei[X.]hwertig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Na[X.]h § 2 Abs. 3 [X.] kann dur[X.]h Re[X.]htsverordnung bestimmt werden, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besu[X.]h von näher bezei[X.]hneten Ausbildungsstätten, wenn er dem Besu[X.]h der in den Absätzen 1 und 2 bezei[X.]hneten Ausbildungsstätten glei[X.]hwertig ist. Bezugspunkt der Prüfung der Glei[X.]hwertigkeit ist in den vorstehenden Regelungen die Ausbildungsstätte bzw. die mit ihrem Besu[X.]h verbundene Ausbildung im Allgemeinen. Derjenige, der Ausbildungsförderung erhalten mö[X.]hte, muss an einer der genannten Arten von Ausbildungsstätten oder einer glei[X.]hwertigen Ausbildungsstätte eine Ausbildung absolvieren. Bei der Frage na[X.]h der Glei[X.]hwertigkeit von Ausbildungsstätten geht es daher um Art und Inhalt der Ausbildung, wie sie für alle Auszubildenden an den zu verglei[X.]henden Ausbildungsstätten gelten. Der Verglei[X.]hsmaßstab ist abstrahiert und von der etwaigen Förderli[X.]hkeit der Ausbildung im Einzelfall losgelöst. Ni[X.]hts anderes gilt für die Glei[X.]hwertigkeitsprüfung in § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.], die ebenfalls auf den Wertigkeitsverglei[X.]h der inländis[X.]hen Ausbildungsstätte einer bestimmten Ausbildungsstättenart mit der im Ausland besu[X.]hten Ausbildungsstätte angelegt ist.

Die Auffassung der [X.] würde dagegen dazu führen, dass die Anforderungen an die Förderli[X.]hkeit der Auslandsausbildung gegenü[X.] § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] dur[X.]h die individuell ausbildungsbezogene Auslegung des Merkmals der Glei[X.]hwertigkeit in § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.] vers[X.]härft werden. Es würde dana[X.]h weder die Anre[X.]henbarkeit von Teilen der Auslandsausbildung no[X.]h die allgemeine Förderli[X.]hkeit im Sinne dieser Regelung ausrei[X.]hen; vielmehr würde in die Glei[X.]hwertigkeit na[X.]h § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.] - mit der Anforderung, dass an der ausländis[X.]hen Ausbildungsstätte Lehrveranstaltungen in dem glei[X.]hen Ausbildungs- bzw. Studiengang wie im Inland belegt werden müssen - zuglei[X.]h das Erfordernis einer [X.]n spezifis[X.]h fa[X.]hbezogenen Förderli[X.]hkeit hineingelesen. Damit würde jedo[X.]h das systematis[X.]he Verhältnis der Vors[X.]hriften verkannt. Denn während § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] auf die konkrete "Ausbildung na[X.]h dem Ausbildungsstand" abstellt, bezieht si[X.]h § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.] in abstrakter Weise auf den "Besu[X.]h der Ausbildungsstätte", der dem Besu[X.]h der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart na[X.]h glei[X.]hwertig sein soll. Es verbietet si[X.]h daher, die [X.]n Voraussetzungen an die im Ausland belegten Lehrveranstaltungen no[X.]hmals - und zudem strenger - im Rahmen des auf die Ausbildungsstätten bezogenen Glei[X.]hwertigkeitsverglei[X.]hs des § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.] zu prüfen.

(3) Für ein institutionelles Verständnis der Glei[X.]hwertigkeit spri[X.]ht au[X.]h der Sinn und Zwe[X.]k der in Rede stehenden Vors[X.]hriften. § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.] dient der Si[X.]herstellung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums (vgl. [X.], in: [X.], [X.], Stand 2011, § 5 Rn. 18), und zwar im Hinbli[X.]k auf die Ausbildungsstätte. Diese soll na[X.]h den allgemeinen Merkmalen der Ausbildungsstättenart eine Ausbildung anbieten und gewährleisten, die jener der im Inland besu[X.]hten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart na[X.]h glei[X.]hwertig ist, ihr also im Wesentli[X.]hen entspri[X.]ht. Dieses Anliegen wird - bezogen auf die Ausbildungsstätte Ho[X.]hs[X.]hule - [X.]eits dann erfüllt, wenn der Auszubildende im Inland eine Ho[X.]hs[X.]hule besu[X.]ht und sein ergänzendes Auslandsstudium ebenfalls an einer Ho[X.]hs[X.]hule absolviert, die allgemein eine na[X.]h Zulassungsbedingungen und Abs[X.]hlüssen qualitativ verglei[X.]hbare Ausbildung anbietet. Es soll ausges[X.]hlossen werden, dass er an einer ausländis[X.]hen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, wel[X.]he si[X.]h - etwa im Hinbli[X.]k auf ihre Zugangsvoraussetzungen - von der inländis[X.]hen Ausbildungsstätte unters[X.]heidet und deshalb ni[X.]ht die Gewähr für eine Ausbildung bietet, die mit der inländis[X.]hen verglei[X.]hbar ist.

Dagegen ist - wie aufgezeigt - die [X.] Förderli[X.]hkeit ni[X.]ht Gegenstand des § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.], sondern des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Dessen Zwe[X.]k besteht ni[X.]ht nur darin, den [X.]eits errei[X.]hten Ausbildungsstand des Förderungsbewer[X.]s fa[X.]hli[X.]h weiterzuentwi[X.]keln, sondern au[X.]h - wie ebenfalls [X.]eits dargelegt - darin, dem Auszubildenden die Mögli[X.]hkeit zu eröffnen, einen anderen Lebens- und Kulturkreis intensiver kennenzulernen. Die im Hinbli[X.]k auf diesen Zwe[X.]k gewählte weite Auslegung der Anforderungen an die [X.] Förderli[X.]hkeit im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] würde jedo[X.]h vereitelt, wenn - im Sinne der [X.] - ü[X.] den "Umweg" des § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.] eine Vers[X.]härfung dieser Voraussetzungen eingeführt würde. Die mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.] bezwe[X.]kte Förderung des Auslandsstudiums würde dadur[X.]h partiell in ihr Gegenteil verkehrt.

(4) Das Ergebnis der systematis[X.]hen und der teleologis[X.]hen Auslegung wird dur[X.]h die Entstehungsges[X.]hi[X.]hte der Vors[X.]hrift bestätigt. § 5 Abs. 2 und 4 waren [X.]eits im [X.] vom 26. August 1971 ([X.]) ähnli[X.]h gefasst wie heute. S[X.]hon aus der diesem Gesetz zugrunde liegenden Begründung des Regierungsentwurfs eines Bundesgesetzes ü[X.] individuelle Förderung der Ausbildung vom 18. März 1971 (BTDru[X.]ks VI/1975 S. 24) geht hervor, dass § 5 Abs. 2 die individuellen Anforderungen an die Förderung regeln, während § 5 Abs. 4 die allgemeinen Anforderungen an die Ausbildungsstätte statuieren soll (vgl. die Begründung zu § 5 Abs. 2, wo es heißt:

"Der Entwurf ermögli[X.]ht zunä[X.]hst den Auszubildenden des tertiären Bildungs[X.]ei[X.]hs eine zeitweise Ausbildung außerhalb des Geltungs[X.]ei[X.]hs des [X.]. Voraussetzung ist ledigli[X.]h, dass eine sol[X.]he Ausbildung na[X.]h dem Ausbildungsstand und den Spra[X.]hkenntnissen dem Auszubildenden förderli[X.]h ist. ... Zeitli[X.]h unbegrenzt wird der Besu[X.]h von Ausbildungsstätten, die unseren Höheren Fa[X.]hs[X.]hulen, Akademien und Ho[X.]hs[X.]hulen glei[X.]hwertig sind, gefördert, wenn die gewählte Ausbildung im Geltungs[X.]ei[X.]h dieses Gesetzes ni[X.]ht dur[X.]hgeführt werden kann...").

Hieraus ist erkennbar, dass der Glei[X.]hwertigkeitsverglei[X.]h von Anfang an auf die Ausbildungsstätten bezogen werden sollte (vgl. au[X.]h die Begründung zu § 2 Abs. 2 [X.] in BTDru[X.]ks VI/1975 S. 22).

Zudem hat si[X.]h der Gesetzge[X.] von Beginn an davon leiten lassen, dur[X.]h die Gewährung von Ausbildungsförderung au[X.]h den Besu[X.]h ausländis[X.]her Ausbildungsstätten (wenn au[X.]h zunä[X.]hst hauptsä[X.]hli[X.]h europäis[X.]her Ausbildungsstätten) zu begünstigen (vgl. Urteil vom 29. April 1982 a.a.[X.]). Diese Zielsetzung ist in der Folgezeit beibehalten und verstärkt worden. Das gilt insbesondere für das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) - vom 19. März 2001 ([X.]). Na[X.]h der Begründung des Gesetzentwurfs dient das Gesetz u.a. der Umsetzung des Reformziels der Internationalisierung der Förderung (BTDru[X.]ks 14/4731 S. 2 und 31). Die dur[X.]h das Ausbildungsförderungsreformgesetz erfolgten Änderungen sind zudem im zeitli[X.]hen Zusammenhang mit dem zuvor eingeleiteten [X.] zu betra[X.]hten, zu dessen Hauptzielen die Förderung von Mobilität, von internationaler Wettbewerbsfähigkeit und von Bes[X.]häftigungsfähigkeit zählen (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Januar 2012 - 2 [X.]/11 - NVwZ-RR 2012, 274). Dies alles spri[X.]ht gegen eine formale Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.], wie sie von der [X.] vertreten wird. Ein ergänzendes Auslandsstudium an einer institutionell glei[X.]hwertigen Ausbildungsstätte kann au[X.]h dann für die Ausbildung im Inland förderli[X.]h sein, wenn die an der ausländis[X.]hen Ausbildungsstätte belegten Veranstaltungen zwar ni[X.]ht formal demselben Studiengang wie im Inland zuzure[X.]hnen sind, a[X.] denno[X.]h zumindest teilweise auf die Inlandsausbildung angere[X.]hnet werden können.

bb) Ein abwei[X.]hendes Auslegungsergebnis ergibt si[X.]h ni[X.]ht aus der von der [X.] angeführten Ziffer 5.4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvors[X.]hrift zum [X.] - [X.]VwV - vom 15. Okto[X.] 1991 ([X.] [X.]), zuletzt geändert am 20. Dezem[X.] 2001 ([X.] S. 1143). Diese norminterpretierende Verwaltungsvors[X.]hrift bindet die Geri[X.]hte ni[X.]ht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zus[X.]hreiben, der mit der objektiven Re[X.]htslage unvereinbar ist (Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Bu[X.]hholz 436.36 § 27 [X.] Nr. 6).

b) Das O[X.]verwaltungsgeri[X.]ht hat die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 [X.] zutreffend angewandt. Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben hat es zu Re[X.]ht bejaht, dass der Besu[X.]h der ausländis[X.]hen Ausbildungsstätte - hier der [X.] in [X.] - dem Besu[X.]h der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte (Universität Heidel[X.]g) im Hinbli[X.]k auf deren Einordnung als "Ho[X.]hs[X.]hulen" glei[X.]hwertig ist. Insoweit besteht - wie die Beteiligten in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem Senat no[X.]hmals ausdrü[X.]kli[X.]h bestätigt haben - kein Streit darü[X.], dass beide in Rede stehenden Ausbildungsstätten Ho[X.]hs[X.]hulen im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 [X.], § 2 Abs. 1 Nr. 6 [X.] sind (vgl. [X.]. 2.1.19 [X.]VV), an der [X.] ebenfalls verglei[X.]hbare Ho[X.]hs[X.]hulabs[X.]hlüsse im Ba[X.]helor- wie au[X.]h im Master-Studiengang (Ü[X.]setzen/Dolmets[X.]hen) errei[X.]ht werden können und si[X.]h die dortige Ausbildung na[X.]h Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt sowie na[X.]h dem vermittelten Ausbildungsabs[X.]hluss ni[X.]ht wesentli[X.]h von der Ausbildung an der Universität Heidel[X.]g unters[X.]heidet. Dabei kommt es ni[X.]ht darauf an, dass für das Ba[X.]helor-Studium einerseits und das Master-Studium andererseits unters[X.]hiedli[X.]he Zugangsvoraussetzungen erforderli[X.]h und die Ausbildungsabs[X.]hlüsse Ba[X.]helor und Master ni[X.]ht verglei[X.]hbar sind. Denn dies gilt für die Universität Heidel[X.]g und die [X.] glei[X.]hermaßen und ändert ni[X.]hts an der Glei[X.]hwertigkeit des Besu[X.]hs dieser Ausbildungsstätten.

3. Die Klägerin erfüllt au[X.]h die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Dana[X.]h muss die Ausbildung im Ausland mindestens se[X.]hs Monate oder ein Semester oder - wenn sie im Rahmen einer mit der besu[X.]hten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation stattfindet - mindestens zwölf Wo[X.]hen dauern.

Es spri[X.]ht [X.]eits Ü[X.]wiegendes dafür, dass ein "Semester" im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 [X.] au[X.]h ein "Trimester" sein kann, wenn an einer ausländis[X.]hen Ho[X.]hs[X.]hule die Ausbildungsabs[X.]hnitte ni[X.]ht in Semester, sondern in Trimester gegliedert sind (vgl. [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Januar 2012 a.a.[X.]). Jedenfalls genügt der viermonatige Auslandsaufenthalt der Klägerin au[X.]h deshalb den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 [X.], weil auf der Grundlage der für das Revisionsgeri[X.]ht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsa[X.]henfeststellungen des O[X.]verwaltungsgeri[X.]hts von einer entspre[X.]henden Kooperationsvereinbarung mit der ausländis[X.]hen Ausbildungsstätte auszugehen ist und daher die [X.] von zwölf Wo[X.]hen ausrei[X.]ht.

4. Die Förderfähigkeit der ergänzenden Auslandsausbildung s[X.]heitert entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] au[X.]h ni[X.]ht an einer mangelnden Eignung der Klägerin. Na[X.]h § 9 Abs. 1 [X.] wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel errei[X.]ht. Dies wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besu[X.]ht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besu[X.]h einer Höheren Fa[X.]hs[X.]hule, Akademie oder Ho[X.]hs[X.]hule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entspre[X.]henden Studienforts[X.]hritte erkennen lässt.

Der Einwand der [X.], dur[X.]h den erfolgrei[X.]hen Abs[X.]hluss eines Ba[X.]helor-Studiengangs im Inland sei die Eignungsvermutung des § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die Belegung von Ba[X.]helor-Kursen im Rahmen der ergänzenden Auslandsausbildung widerlegt, greift ni[X.]ht dur[X.]h. Das O[X.]verwaltungsgeri[X.]ht hat zu Re[X.]ht ents[X.]hieden, dass die Eignung der Klägerin ni[X.]ht deshalb entfällt, weil sie im Ausland in einem undergraduate-Studiengang einges[X.]hrieben ist. Denn Ausbildungsziel der Klägerin ist ni[X.]ht die Errei[X.]hung eines Ba[X.]helor-Abs[X.]hlusses (im Ausland), sondern des Master-Abs[X.]hlusses an der Universität Heidel[X.]g. Die ergänzende Ausbildung im Ausland, d.h. das viermonatige Auslandsstudium in [X.], ist nur ein Zwis[X.]hens[X.]hritt, um dieses Ziel zu errei[X.]hen, a[X.] kein selbstständiges Ausbildungsziel. Der förderli[X.]he Besu[X.]h der Ho[X.]hs[X.]hule im Ausland ist - wie das O[X.]verwaltungsgeri[X.]ht zutreffend ausführt - auf das im Inland zu absolvierende Master-Studium bezogen. Im Hinbli[X.]k auf dieses Ausbildungsziel steht a[X.] die Eignung der Klägerin ni[X.]ht in Frage.

Dass es bei der hier eins[X.]hlägigen ergänzenden Auslandsausbildung na[X.]h § 5 Abs. 2 Nr. 1 [X.] im Hinbli[X.]k auf den Eignungsna[X.]hweis auf die Inlandsausbildung ankommt, zeigt si[X.]h au[X.]h daran, dass Leistungsna[X.]hweise bzw. Eignungsbes[X.]heinigungen na[X.]h § 9 Abs. 3, § 48 [X.] für die Auslandsausbildung ni[X.]ht vorgelegt werden müssen. § 48 Abs. 4 [X.] erklärt die Vors[X.]hriften zur Vorlage eines Zeugnisses ü[X.] die bestandene Zwis[X.]henprüfung (nur) für die sogenannten integrierten Studiengänge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]) und für ein Auslandsstudium an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäis[X.]hen Union (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.]) für entspre[X.]hend anwendbar, ni[X.]ht a[X.] für das ergänzende Auslandsstudium na[X.]h § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Sinn dieser Regelung ist es, dem Auszubildenden, der nur zeitweilig im Ausland ist und dort nur seine Inlandsausbildung ergänzt, den für ihn dort s[X.]hwierigen Na[X.]hweis ü[X.] seine Eignung (§ 9 [X.]) zu ersparen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - 7 A 11613/06 - juris Rn. 19; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2005, § 48 Rn. 27).

Meta

5 C 14/11

12.07.2012

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 15. Juni 2011, Az: 7 A 10396/11, Urteil

§ 5 Abs 2 S 1 Nr 1 BAföG, § 5 Abs 4 S 1 BAföG, § 5 Abs 2 S 3 BAföG, § 9 Abs 1 BAföG, § 2 BAföG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.07.2012, Az. 5 C 14/11 (REWIS RS 2012, 4707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4707

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Referenzen
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M 15 K 14.1191

2 K 1910/21

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