Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.08.2019, Az. 5 C 6/18

5. Senat | REWIS RS 2019, 4640

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Gegenstand

Eingeschränkte Anrechnung von Auslandsabschlüssen bei fehlender Wahlmöglichkeit für eine Inlandsausbildung


Leitsatz

1. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist nicht auf im Ausland berufsqualifizierende, aber nicht zu einer Berufsausübung im Inland berechtigende Ausbildungsabschlüsse anwendbar, wenn die Betroffenen bei objektiver Betrachtung keine Wahlmöglichkeit hatten, eine entsprechende inländische Ausbildung zu absolvieren und später ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht erlangt haben, das ihre persönliche Förderungsberechtigung begründet und es für sie unzumutbar macht, sie auf eine Berufsausübung im Herkunftsland zu verweisen (Festhalten an der Rechtsprechung zur teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG).

2. Die teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG setzt nicht voraus, dass die Gründe, welche die Verweisung auf die Auslandsausbildung unzumutbar machen, in einem zeitlich-kausalen Zusammenhang mit der Aufenthaltsbegründung und Ausbildungsaufnahme in Deutschland stehen.

3. In den Fällen der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist die Aufnahme eines anderen Studienfaches in Deutschland nach berufsqualifizierendem Ausbildungsabschluss im Ausland förderungsrechtlich nicht als Abbruch der bisherigen und Aufnahme einer anderen Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu bewerten (Änderung der Rechtsprechung).

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin für einen Abschnitt ihres Studiums der Humanmedizin Leistungen nach dem [X.] zu den Förderungsbedingungen für eine Erstausbildung zustehen.

2

Die 1982 geborene Klägerin ist mongolische Staatsangehörige. Sie absolvierte in ihrem Herkunftsland zunächst eine neunjährige Schulausbildung. Im [X.] daran studierte sie von September 1999 bis Juli 2003 an der [X.] und erwarb dort im Mai 2003 den Grad eines Bachelor of Arts in der Fachrichtung Business Management. Von September 2006 bis Juni 2008 belegte sie den Studiengang Medizin an der [X.], ohne dieses Studium abzuschließen.

3

Im September 2008 nahm die Klägerin mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken das Studium der Humanmedizin in [X.] auf. Im August 2012 wurde sie Mutter einer Tochter. Diese besitzt die [X.] Staatsangehörigkeit, weil ihr Vater [X.] ist. Im Oktober 2012 erhielt die Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] als ausländischer Elternteil eines minderjährigen ledigen [X.] eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge.

4

Ende Oktober 2012 beantragte die Klägerin bei dem beklagten [X.], ihr rückwirkend ab dem 1. Oktober 2012 Ausbildungsförderung für ihr zu diesem Zeitpunkt im achten Fachsemester betriebenes Medizinstudium zu gewähren. Das mit ihrem Antrag verfolgte Begehren, eine Förderung zu den Bedingungen einer Erstausbildung in Form eines hälftigen Zuschusses und hälftigen zinslosen Darlehens zu erhalten, blieb im Verwaltungs- und im Widerspruchsverfahren erfolglos. Der Beklagte zeigte sich lediglich bereit, die Klägerin zu den für sie ungünstigeren Förderungsbedingungen einer weiteren Ausbildung zu fördern.

5

Ihre mit dem Begehren erhobene Klage, den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Juni 2015 Ausbildungsförderung zu den Bedingungen für eine Erstausbildung zu gewähren, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Förderung einer Erstausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 [X.] lägen nicht vor. Der von der Klägerin in der [X.] erworbene Bachelorabschluss sei als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu bewerten, weil er sie dort zur Berufsausübung befähige. Dem könne die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese Vorschrift sei in der Weise einschränkend auszulegen, dass sie nur Auszubildende betreffe, die sich bei offener Wahlmöglichkeit zwischen einer Inlands- und einer Auslandsausbildung für eine Ausbildung im Ausland entschieden hätten. Die von der Klägerin in Bezug genommene Rechtsprechung des [X.] betreffe Konstellationen, die mit ihrem Fall nicht vergleichbar seien. Zwar sei ihr nach der Geburt ihrer Tochter wegen des Schutzes durch Art. 6 Abs. 1 GG und der Erlangung des Aufenthaltsrechts nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] eine Übersiedlung ins Ausland und das dortige Gebrauchmachen von ihrer ausländischen Berufsqualifikation nicht mehr zumutbar gewesen. Allerdings sei den vom [X.] anerkannten Fallgruppen unter anderem gemeinsam, dass der Grund, der eine (zumutbare) Wahlmöglichkeit für eine Fortsetzung oder Ausnutzung der Ausbildung im Heimatland ausschließe, zugleich der Grund für die Übersiedlung und Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums in der [X.] sein müsse. Der Grund für die Übersiedlung der Klägerin nach [X.] sei jedoch nicht die Geburt ihres Kindes gewesen, sondern ihr Wunsch, eine Ausbildung zu absolvieren.

7

Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.].

8

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des [X.].

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Urteil des [X.] steht mit [X.]recht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang. Es verletzt § 7 Abs. 1 Satz 2 des [X.]gesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung ([X.] - [X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 ([X.]), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 ([X.] [X.] 2475). Dies führt hier mangels ausreichender Tatsachengrundlage für eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin, ihr für den streitbefangenen Zeitraum Ausbildungsförderung zu den Bedingungen einer Erstausbildung zu gewähren, kommt - wovon die Vorinstanzen wie auch die Beteiligten zu Recht übereinstimmend ausgehen - nur die Regelung des § 7 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.] in Betracht. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 [X.] bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar im Ergebnis zu Recht angenommen, dass es sich bei dem von der Klägerin nach dreijährigem Studium in der [X.] erworbenen Bachelorabschluss nicht um einen den Anspruch auf Förderung zu den Bedingungen einer Erstausbildung verbrauchenden berufsqualifizierenden Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] handelt (1.). Es hat jedoch die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht zutreffend ausgelegt und angewandt (2.). Auf diesem Rechtsfehler beruht seine Entscheidung, die sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (3.). Weil der [X.] auf der Grundlage der von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden kann, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfüllt sind, ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (4.).

1. Der Bachelorgrad, den die Klägerin nach dreijährigem Studium an der [X.] in der Fachrichtung Business Management erworben hat, ist kein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Ausgehend von dem Ziel des [X.]es, berufsbildende Ausbildungen zu fördern, die zu einer Berufsausübung in [X.] befähigen, kommt einem Ausbildungsabschluss grundsätzlich nur dann die Eignung als berufsqualifizierend im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu, wenn er zu einer Berufsausübung in [X.] qualifiziert ([X.], Urteil vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 - [X.]E 102, 200 <202> m.w.N.). Im Ausland erworbene Abschlüsse sind im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur dann als berufsqualifizierend im Sinne dieser Vorschrift zu berücksichtigen, wenn der erworbene Abschluss einem entsprechenden inländischen Abschluss gleichwertig ist und die Aufnahme einer entsprechenden Berufstätigkeit im [X.] ermöglicht (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 - [X.]E 62, 174 < 177 f.>, vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 - [X.]E 102, 200 <202> und vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 123 S. 3). Dies ist hier nicht der Fall. Nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 137 Abs. 2 VwGO) eröffnet der von der Klägerin in der [X.] erreichte Ausbildungsabschluss (Bachelorgrad im Studiengang Business Management) ihr nicht die Möglichkeit, einen entsprechenden Beruf in [X.] auszuüben.

2. Dennoch kann dieser ausländische Bachelorabschluss als ein den Anspruch auf Förderung zu den Bedingungen einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] verbrauchender Abschluss zu berücksichtigen sein, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] erfüllt sind. [X.] ist ein Ausbildungsabschluss nach der zuletzt genannten Vorschrift auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Dem Wortlaut nach liegen die Voraussetzungen dieser Regelung hier vor (a). Ihr Anwendungsbereich ist jedoch auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des [X.] im Wege der teleologischen Reduktion einzuschränken (b). Die dazu vom Oberverwaltungsgericht vertretenen Maßstäbe halten einer Überprüfung nicht in vollem Umfang stand (c).

a) Nach ihrem Wortlaut hat die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] einen weiten Anwendungsbereich. Sie erfasst jeden zur Berufsausübung im Ausland befähigenden Abschluss, der im Ausland erworben wurde. Überdies ist sie im systematischen Zusammenwirken mit § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu sehen. Daraus ergibt sich, dass Auszubildende ihren Anspruch auf Förderung einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] grundsätzlich dann verbrauchen, wenn sie im Ausland eine zumindest dreijährige berufsbildende Ausbildung mit einem Abschluss abgeschlossen haben, der sie dort zur Berufsausübung berechtigt.

Dies trifft für die Klägerin zu. Zwar kommt es nicht darauf an, dass sie von September 2006 bis Juni 2008 an der [X.] studiert hat, ohne dieses Studium abzuschließen. Denn § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist auf eine im Ausland begonnene, dort aber nicht berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung nicht anwendbar ([X.], Urteile vom 17. April 1997 - 5 C 15.96 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 117 und vom 4. Dezember 1997 - 5 C 28.97 - [X.]E 106, 5 <8>). Nach den bindenden Feststellungen des [X.] hat die Klägerin jedoch mit dem in der [X.] erworbenen Bachelorabschluss in der Fachrichtung Business Management einen sie dort zur Berufsausübung befähigenden Abschluss erlangt. Damit liegt ein berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] vor.

b) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist der vom Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] eröffnete Anwendungsbereich im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Zweck dieser Vorschrift teleologisch zu reduzieren ([X.], Urteile vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21.95 - [X.]E 102, 200 <202 f.>, vom 17. April 1997 - 5 C 5.96 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 116 S. 27 f. und vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 123 S. 3). Mit der durch das 15. [X.]-Änderungsgesetz vom 19. Juni 1992 ([X.] [X.] 1062) eingeführten Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass Förderungsbewerber mit einem im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss förderungsrechtlich besser gestellt werden als diejenigen, die sich für eine (Erst-)Ausbildung im Inland entschieden haben ([X.]. 12/2108 S. 18). In- und ausländische Abschlüsse sollten vielmehr im Hinblick darauf gleichgestellt werden, dass sich in beiden Fällen eine anschließende Ausbildung als weitere Ausbildung im Sinne des [X.]es darstellt, für die lediglich nach Maßgabe der einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 [X.] Ausbildungsförderung verlangt werden kann. Hingegen war es nicht die Absicht des Gesetzgebers, Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn diese nicht frei zwischen einer Ausbildung in der [X.]republik [X.], d.h. im Inland, und einer Ausbildung im Ausland wählen konnten. Die nur begrenzte Intention des Gesetzgebers gebietet es, die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] entsprechend ihrem Maßnahmezweck einzuschränken. Diese Regelung ist danach nicht anwendbar auf im Ausland erworbene Ausbildungsabschlüsse von Förderungsbewerbern, denen keine derartige Wahlmöglichkeit für eine Inlandsausbildung zur Verfügung stand ([X.], Beschluss vom 14. August 2008 - 5 B 22.08 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dies hat das [X.] in bestimmten Fallgruppen als typischerweise gegeben erachtet. So ist § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht anzuwenden auf Spätaussiedler, Asylberechtigte und auf Vertriebene, welche mit der Aufnahme im [X.] als [X.] im Sinne des Grundgesetzes nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] förderungsberechtigt geworden sind, sowie auf ausländische Ehegatten von [X.]n, wenn diese vor der Eheschließung und Übersiedlung in das [X.] nicht die Möglichkeit hatten, eine Ausbildung in [X.] zu wählen (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 123 S. 3 f. m.w.N.).

An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung zur teleologischen Einschränkung des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.], wie sie seit über zwei Jahrzehnten in die Rechtspraxis Eingang und dort Akzeptanz gefunden haben und trotz mehrerer Gesetzesänderungen vom Gesetzgeber nicht in Zweifel gezogen worden sind, hält der [X.] fest. Danach setzt die teleologische Reduktion der Vorschrift voraus, dass für betroffene Förderungsbewerber objektiv keine Wahlmöglichkeit für eine Inlandsausbildung bestand (aa) und ihnen nunmehr ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht zur Seite steht, das es für sie unzumutbar macht, sie auf eine Berufsausübung im Herkunftsland zu verweisen (bb).

aa) Für die Beurteilung der fehlenden Wahlmöglichkeit der Betroffenen kommt es auf die Situation im Zeitpunkt der Entscheidung für die Auslandsausbildung an. Es ist zu fragen, ob zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden hat, eine Inlandsausbildung zu absolvieren. Maßgeblich ist, ob sich der Förderungsbewerber, der im Ausland einen dort berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erworben hat, sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden hat ([X.], Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 123 S. 3 und Beschluss vom 14. August 2008 - 5 B 22.08 - juris Rn. 4).

Der vorliegende Fall gibt Anlass dazu, diese Rechtsprechung weiter zu konkretisieren: Eine Wahlmöglichkeit im vorgenannten Sinne ist in der Regel nur gegeben, wenn für die Betroffenen zum maßgeblichen Zeitpunkt bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit bestand, ihren Aufenthalt in [X.] zu begründen und an einer entsprechenden Ausbildungseinrichtung zugelassen zu werden, um die gleiche oder eine mit der Ausbildung im Herkunftsland vergleichbare Ausbildung an einer - gemessen an inländischen Maßstäben - mit der ausländischen Ausbildungsstätte vergleichbaren Ausbildungsstätte im Inland zu absolvieren. Eine solche Wahlmöglichkeit besteht zum einen dann nicht, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtliche Ausreiserestriktionen des Herkunftslandes bestehen, welche die Betroffenen schon an einer diesem Ziel dienenden Aufenthaltsnahme in [X.] hindern. Entsprechend der Zwecksetzung des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] fehlt die Wahlfreiheit zum anderen auch dann, wenn die Betroffenen durch Einreise- und Aufenthaltsrestriktionen oder durch Zulassungsbeschränkungen der inländischen Ausbildungsstätten objektiv daran gehindert werden, eine entsprechende Ausbildung in [X.] aufzunehmen. Dabei besteht allerdings die Möglichkeit der Zulassung an einer inländischen Ausbildungsstätte bereits dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen für Angehörige des Herkunftslandes objektiv erfüllbar sind und es möglich wäre, eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in [X.] aufzunehmen, die nach inländischen Maßstäben mit der im Ausland gewählten Ausbildungsstätte vergleichbar ist. Auch im Übrigen kommt es für die Wahlmöglichkeit im oben genannten (objektiven) Sinne nicht auf den Einzelnen betreffende subjektive Hindernisse an, so dass etwa familiäre, wirtschaftliche oder sprachliche Gründe unbeachtlich sind.

Der dargelegte Maßstab wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass in den Verwaltungsvorschriften des [X.] eine davon abweichende Rechtsauffassung vertreten wird, wonach bei der Ermittlung der Wahlfreiheit ausschließlich rechtliche Restriktionen des [X.] berücksichtigungsfähig sein sollen (vgl. [X.]. 7.1.15 der [X.] zum [X.] - [X.]-VwV - i.d.F. vom 15. Oktober 1991 , zuletzt geändert am 29. Oktober 2013 ). Denn diese Auffassung steht mit der Zwecksetzung des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht im Einklang und erweist sich deshalb als zu eng (vgl. insoweit zutreffend [X.], Urteil vom 13. November 2014 - 5 K 1867/11 - juris Rn. 80 f.; Buter, in: [X.], [X.], 5. Aufl., Stand September 2016, § 7 Rn. 13). Sie kann als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift die Gerichte nicht binden und dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (vgl. [X.], Urteile vom 30. Juni 2010 - 5 C 3.09 - [X.] 436.36 § 27 [X.] Nr. 6 Rn. 38 und vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 - [X.]E 143, 314 Rn. 30).

bb) Das Oberverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass alle bislang vom [X.] über eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] anerkannten Fallgruppen weiter voraussetzen, dass die Betroffenen ein Aufenthaltsrecht in [X.] erlangen, das ihnen die persönliche Förderungsberechtigung ([X.]. § 8 [X.]) vermittelt und es zugleich förderungsrechtlich unzumutbar macht, sie auf eine Berufsausübung im Ausland durch Ausnutzung des dort erworbenen Ausbildungsabschlusses zu verweisen (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 123 S. 4).

Damit ist zugleich zum Ausdruck gebracht worden, dass ein solches Aufenthaltsrecht den Anforderungen des § 8 [X.] genügen, d.h. ein förderungsrechtlich beachtliches Aufenthaltsrecht im Sinne dieser Vorschrift sein muss. Denn nur ein solches Aufenthaltsrecht verschafft den Betroffenen die persönliche Förderungsberechtigung und macht es förderungsrechtlich regelmäßig unzumutbar, sie darauf zu verweisen, ihren im Ausland erworbenen berufsqualifizierenden Abschluss dort auszunutzen. Das gilt für Vertriebene, Spätaussiedler sowie Asylberechtigte und es gilt ebenso für ausländische Ehegatten [X.] Staatsangehöriger, denen nach den aufenthaltsrechtlichen Familiennachzugsbestimmungen (vgl. §§ 27 ff. [X.]) zur Herstellung bzw. Wahrung der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im [X.] zusteht. Betroffene der zuletzt genannten Fallgruppe haben gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im [X.], wenn der [X.] seinen gewöhnlichen Aufenthalt im [X.] hat. Aus diesem mit einer Bleibeperspektive verbundenen Aufenthaltstitel folgt die Förderungsberechtigung aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], der auf den Aufenthaltstitel nach § 28 [X.] Bezug nimmt (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 123 S. 3 f.).

Die Fallgruppen hat der [X.] nicht als abgeschlossen betrachtet. In Betracht kommen - bei fehlender Wahlmöglichkeit im Herkunftsland - grundsätzlich alle Personengruppen, die im Nachhinein einen die persönliche Förderungsberechtigung nach § 8 [X.] begründenden Aufenthaltstitel erlangen und denen deshalb die Verweisung auf die Ausnutzung einer lediglich in ihrem Herkunftsland berufsqualifizierenden Ausbildung nicht zugemutet werden kann. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Grundsätze auch für das hier in Rede stehende, dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG dienenden Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] gelten. Danach ist die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen [X.]n zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der [X.] seinen gewöhnlichen Aufenthalt im [X.] hat. Dieser Elternteil ist dann gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] persönlich förderungsberechtigt. Insoweit verweist das Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf, dass der Gesetzgeber dem von § 28 [X.] erfassten Personenkreis insgesamt eine Übersiedlung ins Ausland (zur Berufsausübung) nicht zumutet.

c) Das Oberverwaltungsgericht ist jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] noch weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Insbesondere wird diese nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Gründe, welche die Verweisung auf die Auslandsausbildung unzumutbar machen, erst nach Übersiedlung und Aufnahme des Studiums in [X.] eingetreten sind. Eines solchen zeitlich-kausalen Zusammenhangs zwischen dem Erwerb eines qualifizierten Aufenthaltsrechts und der Aufnahme einer Ausbildung bzw. eines Studiums in der [X.]republik [X.], an dem es im vorliegenden Fall fehlen würde, bedarf es nicht.

Das hierfür vom Oberverwaltungsgericht allein angeführte Argument, ein solches Erfordernis sei in der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s angelegt, trifft nicht zu. Zwar mag bei einigen der entschiedenen Fälle ein kausaler Zusammenhang zwischen der Begründung des Aufenthalts und der Aufnahme der Inlandsausbildung bestanden haben. Als notwendige Bedingung ist dies in der Rechtsprechung des [X.] aber weder ausdrücklich formuliert noch stillschweigend angenommen oder sinngemäß vorausgesetzt worden.

Weil das Erfordernis des vorbezeichneten Zusammenhangs im Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht angelegt ist, lässt es sich nur dann rechtfertigen, wenn es unter Heranziehung des Gesetzeszwecks auf eine zulässige teleologische Reduktion zurückgeführt werden kann. Das ist indes nicht der Fall. Die teleologische Begrenzung des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] beruht - wie oben dargelegt - in zentraler Weise darauf, dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen ist, Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn zum Zeitpunkt der Auslandsausbildung eine Wahlmöglichkeit für eine Inlandsausbildung nicht bestanden hat (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 14. August 2008 - 5 B 22.08 - Rn. 4). Dies rechtfertigt die oben genannte erste Voraussetzung der offenen Wahlmöglichkeit, nicht aber die eines Zusammenhangs zwischen Aufenthaltsbegründung und [X.] im Inland.

Der weitere Zweck, welcher die teleologische Reduktion ihrem Grunde und Umfang nach trägt, ist - wie dargelegt - die Erlangung eines den persönlichen Förderungsvoraussetzungen des § 8 [X.] genügenden Aufenthaltsrechts. Auch diese Zwecksetzung erfüllen diejenigen Förderungsbewerber, die - wie die Klägerin - zwar zunächst mit einem Aufenthaltstitel in [X.] gelebt haben, der den Anforderungen des § 8 [X.] nicht genügte, die aber später einen solchen (qualifizierten) Aufenthaltstitel erlangt haben. Zum einen bestand für die Zeiten ihres Aufenthalts in [X.], in denen kein entsprechender Aufenthaltstitel ([X.]. § 8 [X.]) vorlag, kein Förderungsanspruch, so dass sich das [X.] nicht mit der Wertung des § 8 [X.], nur bestimmte (qualifizierte) Aufenthaltstitel förderungsrechtlich zu schützen, begründen lässt. Zum anderen ist es für den hier erörterten Zweck der teleologischen Reduktion entscheidend, dass es den Betroffenen jedenfalls nach Erlangung des (qualifizierten) Aufenthaltstitels nicht mehr zuzumuten ist, ihren Auslandsabschluss im Herkunftsland auszunutzen und dass dieser Abschluss im Inland nicht in gleicher Weise berufsqualifizierend ist. Nicht erheblich ist demgegenüber, ob diese Unzumutbarkeit bereits vor oder erst nach Übersiedlung und Aufnahme eines Studiums in [X.] eingetreten ist.

Das vom Oberverwaltungsgericht vertretene zusätzliche Erfordernis eines (kausalen) Zusammenhangs zwischen Aufenthaltsbegründung und [X.] im Inland ist daher in der Rechtsprechung der übrigen Instanzgerichte wie auch in der Literatur weder aufgestellt noch sinngemäß geprüft worden (vgl. [X.], Urteil vom 18. März 2019 - 2 A 295/18 - juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2016 - 15 K 400/15 - juris Rn. 23 ff.; [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 12 A 58/10 - juris Rn. 19 f.), sondern der Sache nach und im Ergebnis zu Recht auf Ablehnung gestoßen ([X.], Beschluss vom 4. Juni 2015 - 4 Bs 47/15 - juris Rn. 19; [X.], Urteil vom 22. September 2014 - 2 K 2118/14 - juris Rn. 30 f.; Beschluss vom 27. Januar 2015 - 2 E 5/15 - juris Rn. 13 und Urteil vom 30. April 2015 - 2 K 4825/13 - juris Rn. 19 ff.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 37).

Das gilt auch, soweit in den Verwaltungsvorschriften des [X.] ebenfalls ein entsprechender (Kausal-)Zusammenhang gefordert wird (vgl. [X.]. 7.1.15 Abs. 3 Buchst. a [X.]-VwV, wo es heißt: "Für eine Förderungsfähigkeit im Rahmen des Absatzes 1 ist ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung erforderlich."). Denn dieser Inhalt der norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften steht mit dem oben dargelegten gesetzlichen Maßstab insoweit nicht in Einklang und ist für die Gerichte nicht bindend.

3. Auf dem zuvor aufgezeigten Rechtsfehler des [X.] beruht die angegriffene Entscheidung.

a) Das Oberverwaltungsgericht hat sein das Begehren der Klägerin ablehnendes Urteil in tragender Weise auf die unzutreffende Annahme gestützt, dass eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht in Betracht komme, wenn der Grund, der die Verweisung auf die Auslandsausbildung unzumutbar mache - hier die Geburt des Kindes der Klägerin -, nicht zugleich der Grund für die Übersiedlung und Aufnahme des Studiums in [X.] gewesen, sondern erst nach dieser eingetreten sei.

b) Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Frage der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] kann nicht deshalb dahingestellt bleiben, weil der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf eine Förderung zu den Bedingungen einer Erstausbildung (§ 7 Abs. 1 [X.]) auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen des [X.] ersichtlich aus anderen Gründen scheitern würde.

Der im Streit stehende Anspruch wäre, soweit man hier die Voraussetzungen der teleologischen Reduktion als gegeben und damit § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] als nicht anwendbar anzusehen hätte, nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] ausgeschlossen. Nach dieser Regelung wird für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat.

Hier liegt jedoch weder ein Studienabbruch noch ein Fachrichtungswechsel gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor. Denn im Hinblick auf die im Herkunftsland berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung in der Fachrichtung Business Management hat die Klägerin (bis zur Erlangung des Bachelorabschlusses) weder die Fachrichtung gewechselt ([X.]. § 7 Abs. 3 Satz 3 [X.]) noch hat sie diese Ausbildung abgebrochen ([X.]. § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

Soweit der [X.] bislang angenommen hat, dass in den Fällen der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Aufnahme eines anderen Studienfaches in [X.] nach berufsqualifizierendem Ausbildungsabschluss im Ausland förderungsrechtlich als andere Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] nach erfolgtem Abbruch zu bewerten sei ([X.], Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12.07 - [X.] 436.36 § 7 [X.] Nr. 123 S. 5), hält er daran nicht mehr fest.

Dabei kann dahinstehen, ob in den hier in Rede stehenden Fallkonstellationen eine "andere Ausbildung" im vorgenannten Sinne bereits deshalb ausscheidet, weil und soweit es an einer Auslandsausbildung fehlt, die im Inland zu einer entsprechenden Berufsausübung befähigt, und überdies das Gesetz in § 7 Abs. 1 und 3 [X.] deutlich zwischen der Erstausbildung einerseits und der anderen Ausbildung andererseits unterscheidet. Jedenfalls überschreitet die Annahme, dass eine im Ausland bereits abgeschlossene Ausbildung noch im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] "abgebrochen" werden könnte, die Grenzen des [X.] und ließe sich methodisch nur damit begründen, dass die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift - hier im Wege einer teleologischen Extension - vorliegen. Das ist indes nicht der Fall. Es bedürfte dafür deutlicher Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber die Regelung des § 7 Abs. 3 [X.] trotz ihres klaren Wortlauts (Abbruch und Fachrichtungswechsel) auch auf die hier vorliegenden Fallkonstellationen erstrecken wollte. Für das Vorliegen einer solchen planwidrigen Gesetzeslücke bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Mit der Aufgabe der bislang vertretenen gegenteiligen Auffassung vermeidet der [X.] auch den Einwand, dass es als Wertungswiderspruch aufgefasst werden kann, wenn eine zu einem berufsqualifizierenden Abschluss im Ausland führende Ausbildung zwar im Wege teleologischer Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] als eine den Anspruch auf Erstausbildung nicht verbrauchende Ausbildung behandelt wird, gleichwohl aber in diesem Fall die Voraussetzungen für die Förderung als "andere Ausbildung" nach § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] entsprechend angewandt werden.

4. Gemessen an den oben (unter 2.) dargelegten Maßstäben zur teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] ermöglichen die Feststellungen des [X.] dem [X.] keine abschließende Entscheidung darüber, ob diese Regelung im Fall der Klägerin anwendbar ist. Das Oberverwaltungsgericht hat, weil es von seinem Rechtsstandpunkt nicht darauf ankam, keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin bei der Aufnahme ihrer Ausbildung in der [X.] im Jahre 1999 eine Wahlmöglichkeit (im oben dargelegten Sinne) hatte, sich für eine entsprechende Ausbildung in [X.] zu entscheiden. Nach dem dargelegten rechtlichen Maßstab kommt es für die zu treffenden Feststellungen darauf an, ob Personen aus dem Herkunftsland und in der Situation der Klägerin - unabhängig von subjektiven Besonderheiten - objektiv die Möglichkeit hatten, eine entsprechende Ausbildung in [X.] beginnen zu können. Dementsprechend wird das Oberverwaltungsgericht zu prüfen haben, ob es zum maßgeblichen Zeitpunkt Ausreiserestriktionen im Herkunftsland der Klägerin gab, die dies objektiv vereitelten. Soweit dies nicht der Fall gewesen ist, wird das Oberverwaltungsgericht zu ermitteln haben, ob es Personen wie der Klägerin nach inländischen Einreise- und Zulassungsbestimmungen möglich gewesen ist, eine entsprechende Ausbildung an einer vergleichbaren Ausbildungsstätte in [X.] - unabhängig von der Gewährung inländischer Ausbildungsförderung - aufzunehmen. Dabei bestimmt sich der Begriff der vergleichbaren Ausbildungsstätte nach inländischen Maßstäben. Soweit das Oberverwaltungsgericht bislang einerseits der Sache nach davon ausgegangen ist, bei der [X.], an der die Klägerin von September 1999 bis Juli 2003 ausgebildet wurde, handle es sich um eine Ausbildungsstätte, die mit einer Hochschule ([X.]. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 [X.]) vergleichbar ist, ist dies insofern fragwürdig, als es andererseits angenommen hat, dass die dortige Ausbildung nach inländischen Maßstäben allenfalls einer allgemeinen Schulausbildung gleichstehe. Trifft Letzteres zu, wird das Oberverwaltungsgericht zu prüfen haben, ob die Klägerin objektiv die Möglichkeit gehabt hätte, eine entsprechende (ggf. mit dem Erwerb der inländischen Hochschulreife verbundene) Ausbildung in [X.] zu absolvieren.

5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Meta

5 C 6/18

08.08.2019

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 15. Februar 2018, Az: OVG 6 B 21.16, Urteil

§ 7 Abs 1 S 2 BAföG, § 7 Abs 3 S 1 BAföG, § 17 Abs 2 S 1 BAföG, § 27 Abs 1 AufenthG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.08.2019, Az. 5 C 6/18 (REWIS RS 2019, 4640)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4640

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