Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. Xa ARZ 191/10

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2794

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[X.][X.] vom 30. September 2010 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO § 33 Die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage ist auf [X.] gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden (Abweichung von [X.] 147, 220, 223). [X.], Beschluss vom 30. September 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 30. September 2010 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] und [X.] und die Richterin Schuster beschlossen: Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Klägerin ist ein zahnärztliches Rechenzentrum mit Sitz in [X.]. Sie macht aus abgetretenem Recht vor dem [X.] gegen den Beklagten, der seinen Wohnsitz im Bezirk dieses [X.] hat, einen Zah-lungsanspruch in Höhe von 12.999,83 Euro aus zahnärztlicher Behandlung in der Praxis des [X.]n (Zedenten) in [X.] geltend. Der [X.] hat gegen den Zedenten Drittwiderklage auf Feststellung erhoben, dass diesem Ansprüche aus zahnärztlicher Behandlung nicht zustehen. Der [X.] hat die Unzuständigkeit des [X.] Landshut für die [X.] gerügt. Der Beklagte hat beantragt, das [X.] als ge-meinsam zuständiges Gericht für Klage und Drittwiderklage zu bestimmen. Der [X.] hat beantragt, den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückzuweisen. Das [X.] hat die Sache ge-mäß § 36 Abs. 3 ZPO dem [X.] zur Bestimmung des zuständi-gen Gerichts vorgelegt. 1 - 3 - I[X.] Die Vorlage ist zulässig. 2 Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein [X.], das mit der Zustän-digkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem [X.] vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen [X.]s oder des [X.] abweichen will. Diese Vor-aussetzungen liegen vor. Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] begründet § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten [X.]n keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage. Danach ist das Gericht der Klage für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt ([X.], Beschluss vom 24. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1516, 1517 [X.]; so auch [X.], [X.], 1071; anders nur [X.], Beschluss vom 4. März 1966 - [X.], NJW 1966, 1028). Bei isolierten [X.] kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nach bisheriger Rechtsprechung nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streit-genossen gerichteten Widerklage fehlt ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2000 - [X.] 522/99, [X.], 1871; [X.], Urteil vom 6. Mai 1993 - [X.], NJW 1993, 2120). Demgegenüber hält das vorlegende [X.] die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei isolierten [X.] gegen den Zedenten für geboten (so bereits [X.], Beschluss vom 31. März 2009 - 31 [X.]/09, [X.], 2609). 3 II[X.] Der Gerichtsstandsbestimmungsantrag ist unbegründet. Für eine Gerichtsstandsbestimmung ist kein Raum, da das Gericht der Klage auch für 4 - 4 - die Widerklage zuständig ist. § 33 ZPO ist auf [X.] gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden. An der abweichenden bisherigen Rechtsprechung des [X.] hält der Senat nicht fest. 1. In der Rechtsprechung des [X.] ist das [X.] Widerklage anerkannt. 5 a) Erhebt der Beklagte eine mit der Klage im rechtlichen Zusammenhang stehende Widerklage sowohl gegen den Kläger als auch gegen einen bisher am Rechtsstreit nicht beteiligten [X.] als Streitgenossen im Sinne der §§ 59, 60 ZPO, ist diese streitgenössische Drittwiderklage unter den Voraussetzungen der als Klageänderung behandelten Parteierweiterung zulässig ([X.], Urteil vom 17. Oktober 1963 - [X.], [X.] 40, 185, 187 ff.; [X.], Urteil vom 12. Oktober 1995 - [X.], [X.] 131, 76, 79 f.; [X.], Beschluss vom 28. Februar 1991 - [X.], NJW 1991, 2838). Hierdurch sollen die Ver-viefältigung und Zersplitterung von Prozessen vermieden, zusammengehörige Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden ([X.], Urteil vom 17. Oktober 1963 - [X.], [X.] 40, 185, 188). 6 b) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine Drittwiderklage hingegen grundsätzlich unzulässig, wenn sie sich ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten [X.] richtet ([X.], Urteil vom 8. Dezember 1970 - [X.], NJW 1971, 466 f.). Unter Berücksichti-gung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einhergehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über 7 - 5 - zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, hat der [X.] jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. Die Zulässigkeit einer isolierten Drittwiderklage ist in der Rechtsprechung des [X.] unter anderem dann bejaht worden, wenn sie gegen den Zedenten der Klageforderung gerichtet ist und die Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind: Die isoliert gegen den am Prozess bislang nicht beteiligten Zedenten erhobene Drittwiderklage ist auch dann zulässig, wenn sich deren Gegenstand mit dem Gegenstand einer hilfsweise gegenüber der Klage des Zessionars zur Aufrechnung gestellten Forderung deckt ([X.], Urteil vom 5. April 2001 - [X.]/00, [X.] 147, 220, 222 ff.) oder wenn die abgetretene Klage-forderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung aus einem einheitlichen Schadensereignis resultieren ([X.], Urteil vom 13. März 2007 - [X.], [X.], 1753 f.). Schließlich ist sie auch dann zulässig, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen ([X.], Urteil vom 13. Juni 2008 - [X.], [X.], 2852, 2854 f.). Ausschlaggebend ist demnach stets, dass die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Drittwiderklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und durch die Einbeziehung des [X.]n in den Rechtsstreit dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt werden. c) Nach der bisherigen Rechtsprechung des [X.] begründet die den besonderen Gerichtsstand für die Widerklage regelnde Vorschrift des § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten [X.]n keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage; das Gericht der Klage ist danach für eine Drittwiderklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete 8 - 6 - Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt ([X.], Beschluss vom 24. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1516, 1517 [X.]). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung wird die mit der Anerkennung der Drittwiderklage angestrebte Verfahrenskonzentration in den Fällen nicht erreicht, bei denen ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand des [X.]n bei dem Gericht der Klage weder besteht noch durch rügelose Einlassung begründet wird und eine Gerichtsstandsbestimmung durch das übergeordnete Gericht nicht möglich ist. Bei einer streitgenössischen Drittwiderklage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht in Betracht, sofern die widerbeklagten Streitgenossen einen anderweitigen gemeinsamen Gerichtsstand haben ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2000 - [X.] 522/99, [X.], 1871, 1872). Der Beklagte hat dann nur die Wahl, auf die Widerklage zu verzichten, um beide Streitgenossen in einem weiteren Rechtsstreit gemeinsam in Anspruch zu nehmen, oder von der gemeinsamen Klage gegen beide Streitgenossen Abstand zu nehmen, um gegen den Kläger mit der Widerklage und in einem weiteren Verfahren gegen den [X.] vorzugehen. Bei einer isolierten Drittwiderklage ist dem übergeordneten Gericht nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Gerichtsstandsbestimmung versagt, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten Widerklage fehlt ([X.], Beschluss vom 22. Februar 2000 - [X.] 522/99, [X.], 1871; [X.], Urteil vom 6. Mai 1993 - [X.], NJW 1993, 2120). Die Rechtsprechung, nach der eine isolierte Drittwiderklage ausnahmsweise zulässig ist, liefe daher in einer Vielzahl von Fällen leer. 2. Dieses Ergebnis könnte durch eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, wie sie das vorlegende [X.] für geboten hält, vermieden werden. Dazu wäre bei [X.] eine [X.] - 7 - bestimmung durch das übergeordnete Gericht auch dann zuzulassen, wenn sich die Drittwiderklage ausschließlich gegen einen am Prozess bislang nicht beteiligten [X.] richtete oder wenn widerbeklagte Streitgenossen einen anderweitigen gemeinsamen Gerichtsstand hätten. Die Anwendung der ge-nannten Bestimmung führte jedoch dazu, dass regelmäßig eine gerichtliche Bestimmung des zuständigen Gerichts erforderlich wäre, obwohl nur die Be-stimmung des Gerichts der Klage als zuständiges Gericht auch für die [X.] in Betracht kommt. Die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für Klage und Widerklage kann nicht bestimmt werden, weil § 36 ZPO keine Handhabe dafür bietet, dem Kläger auf den Antrag des Beklagten den von ihm gewählten Gerichtsstand zu entziehen. 3. Deshalb erscheint es dem Senat sachgerecht, in diesen Fällen an [X.] bisherigen Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten und § 33 ZPO entspre-chend jedenfalls dann auf die Drittwiderklage anzuwenden, wenn sich diese gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung richtet. 10 a) Die Vorschrift des § 33 ZPO findet auf [X.] keine unmittelbare Anwendung, da sich diese nicht gegen den Kläger richten. Eine Widerklage setzt begrifflich eine anhängige Klage voraus, ein Widerkläger muss ein Beklagter und ein Widerbeklagter ein Kläger sein. 11 b) Die Vorschrift des § 33 ZPO ist aber entsprechend auf eine Drittwider-klage anzuwenden, die sich gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung richtet. Der besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO hat seinen Grund darin, dass bei Bestehen eines Sachzusammen-hangs die Verfahrenskonzentration gefördert und zugleich ein prozessuales 12 - 8 - Gleichgewicht hergestellt werden sollen ([X.] in [X.], ZPO, 22. Aufl., § 33 Rn. 1 mwN). Zum einen sollen zusammenhängende Ansprüche einheitlich verhandelt und entschieden werden, um eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt und die damit einher-gehende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen zu vermeiden ([X.], Urteil vom 17. Oktober 1963 - [X.], [X.] 40, 185, 188). Dieses [X.] besteht auch und gleichermaßen in den Fällen, in denen der [X.] schon bisher eine Drittwiderklage für zulässig gehalten hat. 13 Zum anderen kann der Beklagte seine Gegenansprüche in einem lau-fenden Prozess auch dann geltend machen, wenn das Gericht bei isolierter Klage dafür örtlich unzuständig wäre. Hierdurch wird zwar der dem Schutz ei-nes Beklagten dienende Grundsatz der §§ 12 ff. ZPO eingeschränkt, wonach eine Klage grundsätzlich an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu erheben ist. Diese Einschränkung ist aber sachlich dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger den Beklagten vor dem Gericht der Klage angegriffen hat und es für ihn daher zumutbar ist, sich dort auf die Verhandlung und Entscheidung zusammenhän-gender Ansprüche einzulassen. Ob dieser Grund auch generell die Gewährung eines besonderen Gerichtsstands für eine Drittwiderklage gegen nur materiell beteiligte Dritte trägt (so [X.], Beschluss vom 17. April 2002 - 1 AR 17/02, [X.] 2003, 65 ff.; Vollkommer/Vollkommer, [X.], 1062, 1067; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 33 Rn. 24), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Er rechtfertigt jedenfalls die Gewährung eines beson-deren Gerichtsstands für eine Drittwiderklage gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung ([X.]/Vollkommer, aaO, § 33 Rn. 24). Für den Zedenten einer Klageforderung ist es zumutbar, sich vor 14 - 9 - dem Gericht der Klage auf die Verhandlung und Entscheidung zusammenhän-gender Ansprüche einzulassen. Ohne die Abtretung der Klageforderung hätte der Zedent selbst Klage gegen den Beklagten erheben und mit der Erhebung einer Widerklage am Gerichtsstand der Klage rechnen müssen. Erst die Abtretung der Klageforderung schafft für den Beklagten einen Anlass, zur umfassenden Entscheidung aller zusammenhängenden Ansprüche eine [X.] gegen den Zedenten zu erheben. Für diesen ist es daher zumutbar, sich vor dem Gericht der Klage auf die Verhandlung und Entscheidung der [X.] zusammenhängenden Ansprüche einzulassen. Hierdurch werden lediglich der vorherige Rechtszustand und damit das prozessuale Gleichgewicht wieder hergestellt. Dass der Zessionar nach § 35 ZPO einen Gerichtsstand gewählt haben mag, der dem Zedenten nicht genehm ist, ändert hieran nichts. Mit der Abtretung hat der Zedent die Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO durch den Zessionar in Kauf genommen. [X.] Die Anwendbarkeit des § 33 ZPO auf [X.] gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung ist bislang vom VI[X.] Zivilsenat des [X.] verneint worden ([X.], Urteil vom 5. April 2001 - [X.]/00, [X.] 147, 220, 223; [X.], Urteil vom 6. Mai 1993 - [X.], NJW 1993, 2120). Auf Anfrage hat der VI[X.] Zivilsenat erklärt, er halte an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest. 15 - 10 - V. Sowohl für die Klage als auch für die Drittwiderklage ist deshalb hier das [X.] örtlich zuständig, ohne dass es zur Herbeiführung der Zuständigkeit einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. 16 [X.] [X.] [X.]

[X.] Schuster Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 01.06.2010 - 34 [X.]/10 -

Meta

Xa ARZ 191/10

30.09.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2010, Az. Xa ARZ 191/10 (REWIS RS 2010, 2794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2794

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