Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. VIII ZR 206/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2461

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII [X.]/12
Verkündet am:

25. September 2013

Ring,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja

[X.] § 307 Bm, Cl

a)
In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Gebrauchtwagengarantie, die der Fahrzeugkäufer/[X.] gegen Entgelt erwirbt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der [X.] die nach den Herstellerangaben vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions-
und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, wegen unangemessener Be-nachteiligung des [X.]s unwirksam, wenn sie Garantieansprüche un-abhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der [X.]surteile vom 17. Oktober 2007 -
VIII
ZR 251/06, [X.], 263; vom 12. Dezember 2007
-
VIII
ZR 187/06, [X.], 559; vom 6. Juli 2011 -
VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).

b)
Für die Frage der Entgeltlichkeit der Garantie macht es keinen Unterschied, ob für die Garantie ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird oder ob der Käu-fer/[X.] für das Fahrzeug und die Garantie einen Gesamtkaufpreis zu zahlen hat (Fortführung des [X.] vom 6. Juli 2011 -
VIII ZR 293/10, NJW 2011, 3510).
BGH, Urteil vom 25. September 2013 -
VIII [X.]/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2013
durch den Vorsitzenden [X.], [X.]
Frellesen, die Richterin Dr.
Hessel sowie die
Richter Dr.
[X.] und Dr.
Schneider
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 20.
Juni 2012 wird [X.].
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Gebraucht-wagen-Garantie
geltend.
Der Kläger kaufte von der Autohaus S.

GmbH
gemäß Rechnung vom 23.
November 2009 einen Gebrauchtwagen Dodge
Caliber 2.0 CRD "inkl. 1
Jahr Gebrauchtwagen-Garantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie"
zum Preis von 10.490

Die vom Kläger und vom Verkäufer unterzeichnete Garantievereinbarung lautet:
"Der Käufer erhält vom Verkäufer eine Garantie, deren Inhalt sich aus dieser Garantievereinbarung (einschließlich nachstehend getroffener besonderer Vereinbarung) und aus den beiliegenden, nebenstehend 1
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näher bezeichneten Garantiebedingungen ergibt. Diese Garantie ist durch die [X.] "
In §
4 der Garantiebedingungen 2002 heißt es
unter anderem:
"Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist,
dass der Käu-fer/[X.]:
a)
an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions-
und Pflegearbeiten beim [X.]/Garantiegeber oder in einer vom Hersteller anerkannten Ver-tragswerkstatt durchführen lä"
Unter §
6 Nr.
3 der Garantiebedingungen ist geregelt:
"Der Käufer/[X.] ist berechtigt, alle Rechte aus der versi-cherten Garantie im eigenen Namen unmittelbar gegenüber der [X.] gel-tend zu machen. Im Hinblick darauf verpflichtet sich der Käu-fer/[X.], stets vorrangig die [X.] in Anspruch zu nehmen."
Den vierten Kundendienst des Fahrzeugs ließ der Kläger am 7.
April 2010 nicht in
einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt, sondern [X.] freien Werkstatt durchführen. Am 9.
Juli 2010 blieb das Fahrzeug infolge eines Defekts der Ölpumpe liegen. Ein
vom Kläger eingeholter
Kostenvoran-schlag für eine
Reparatur des Fahrzeugs belief sich
auf
16.063,03

Der Kläger ließ das Fahrzeug zunächst nicht reparieren.
Wegen der Begrenzung des Garantieanspruchs auf den Zeitwert hat der Kläger von der Beklagten im ersten Rechtszug Zahlung von 10.000

Zinsen und
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 961,28

nebst Zinsen begehrt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf
die Beru-fung des [X.] hat das [X.] die Beklagte verurteilt, an den Klä-ger 3.279,58

ö-he von 379,50

e-anspruch aufgrund zwischenzeitlich durchgeführter Reparatur des Fahrzeugs nur noch in dieser Höhe weiterverfolgt hat. Mit der vom Berufungsgericht zuge-3
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-

lassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanz-lichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die zulässige Berufung sei hinsichtlich des
zuletzt gestellten [X.] begründet. Die Ölpumpe sei ein von der Garantie erfasstes Bauteil, so dass der Motorschaden einen Garantiefall darstelle. Dass für die Reparatur des Motorschadens unter die Garantie fallende anteilige Kosten von insgesamt 3.279,58

Voraussetzungen des [X.], insbesondere die Reparatur durch eine Vertragswerkstatt, lägen
unstreitig vor.
Der Anspruch des [X.] sei entgegen der Ansicht des [X.]s nicht nach §
4 Buchst.
a des [X.] deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger die Wartung des Fahrzeugs nicht bei einer vom Hersteller anerkann-ten Vertragswerkstatt habe durchführen lassen.
Diese Bestimmung
sei nicht wirksam.
Die Regelung in §
4 Buchst.
a des [X.] stelle eine [X.] Geschäftsbedingung dar,
die der Inhaltskontrolle nach §§
307
ff. [X.]. Es handele sich nicht um eine bloße Leistungsbeschreibung,
die Art und Umfang der Hauptleistungen unmittelbar festlege und gemäß §
307 Abs.
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Satz
1 [X.] der Inhaltskontrolle entzogen sei. Maßgeblich für die Einordnung sei, ob die Wartungsverpflichtung bei wirtschaftlicher Betrachtung selbst die Gegenleistung für die Garantie darstelle, die Garantie dem Kunden also nur "um den Preis"
der regelmäßigen Durchführung der [X.] gewährt werde oder ob die Garantie gegen Entgelt erlangt sei. Nur im ersten Falle [X.] es sich nach der Rechtsprechung des [X.] um das soge-nannte kontrollfreie Minimum des Vertrags, wohingegen im zweiten Fall die Klausel der Inhaltskontrolle nach §§
307
ff. [X.] unterliege.
Die Entgeltlichkeit der Garantie ergebe sich bereits aus der vom Kläger vorgelegten Rechnung, wonach er den Gebrauchtwagen inklusive Gebraucht-wagen-Garantie
zum Gesamtpreis von 10.490

e-genden Vertragsgestaltung stelle die Wartungsverpflichtung bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht die Gegenleistung für das Garantieversprechen dar. [X.] habe der Kläger als Fahrzeugkäufer den Garantievertrag zwar mit dem Fahrzeughändler geschlossen. Dieser Garantie sei die Beklagte aber dergestalt beigetreten, dass der Kläger gegen sie einen Direktanspruch erlange, der dem Anspruch gegen den Verkäufer vorgehe (vgl. §
6 Nr.
3 der Garantiebedingun-gen). Diese Gestaltung komme wirtschaftlich dem Fall gleich, in dem der [X.] direkt mit dem Garantieunternehmen den Garantievertrag abschließe. Ein derartiger Garantievertrag mit dem Inhalt, dass "alleinige"
Ge-genleistung über die Garantie die Einhaltung der Wartungspflicht sei, sei bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht denkbar. Das Garantieunternehmen habe von der Wartungspflicht an sich wirtschaftlich nichts. Die Einhaltung der Wartungs-pflicht habe in der vorliegenden Vertragskonstellation bei wirtschaftlicher Be-trachtung allein den Zweck, das Eintrittsrisiko des Garantiegebers zu begren-zen. Sie sei daher nicht Gegenleistung der Garantie, sondern Regelung zu de-ren Ausgestaltung.
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Die vorliegende [X.] sei gemäß §
307 Abs.
1 [X.] unwirk-sam. Dies ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des [X.]. Danach sei eine formularmäßige Klausel in einem [X.] unwirksam, wenn
sie die Leistungspflicht des Garantiegebers für den Fall, dass der [X.] die vom Fahrzeughersteller vorgeschrie-benen Wartungs-
oder Inspektionsarbeiten nicht in der Werkstatt des Verkäu-fers oder
in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lasse, unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen
Schaden aus-schließe. Das Garantieunternehmen habe zwar ein berechtigtes Interesse [X.], durch Auferlegung einer Wartungspflicht sein Eintrittsrisiko zu begrenzen. Dies rechtfertige aber nicht einen Verlust des Garantieanspruchs unabhängig davon, ob die Verletzung der Wartungspflicht hierfür ursächlich geworden sei.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Bestimmung in §
4 Buchst.
a der Garantiebedingungen dem -
hinsichtlich der weiteren Vo-raussetzungen unstreitigen
-
Anspruch des [X.] gegenüber der Beklagten aus der Gebrauchtwagen-Garantie
nicht entgegensteht, weil es sich hierbei um eine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. [X.] unterliegende Bestimmung in [X.] Geschäftsbedingungen handelt, die wegen unangemessener Be-nachteiligung des [X.] als Vertragspartner des Verwenders gemäß §
307 Abs.
1 Satz 1 [X.] unwirksam ist. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt [X.] andere Beurteilung.
1. Die unter §
4 Buchst.
a der Garantiebedingungen geregelte An-spruchsvoraussetzung, nach der Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche 13
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ist, dass der Käufer/[X.] an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions-
und Pflegearbei-ten beim Verkäufer/Garantiegeber
oder in einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt, ist nicht gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] einer [X.] Inhaltskontrolle entzogen.
a) Zwar unterliegen der Inhaltskontrolle solche Abreden nicht, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis un-mittelbar regeln. Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leis-tungsgegenstand. Dagegen werden Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht erfasst, so dass [X.] Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterworfen sind, wenn sie an-ordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die verspro-chene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat. Für
die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der [X.], ohne deren Vorliegen mangels [X.] oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein [X.] nicht mehr angenommen
werden kann (st.
Rspr.; [X.]surteil vom 6.
Juli 2011 -
VIII
ZR 293/10, NJW 2011, 3510 Rn.
10 mwN).
Von diesen
zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehö-renden und deshalb nicht der Inhaltskontrolle unterliegenden Abreden sind die kontrollfähigen Nebenabreden zu unterscheiden, also Abreden, die zwar mittel-bare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, [X.] Gesetzesrecht treten kann. Anders als die unmittelbaren [X.] bestimmen sie nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, sondern treten als ergän-zende Regelungen, die lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben, "neben"
eine be-17
18
-
8
-

reits bestehende Leistungshauptabrede ([X.]surteil vom 6.
Juli 2011 -
VIII
ZR 293/10, aaO Rn.
16 mwN).
b) Um eine solche die [X.] lediglich ergänzende und damit der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung handelt es sich bei einer War-tungsklausel wie der vorliegenden Bestimmung in §
4 Buchst.
a der Garantie-bedingungen jedenfalls dann, wenn die Garantie nur
gegen Zahlung eines dafür zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war ([X.]surteil vom 6.
Juli 2011 -
VIII
ZR 293/10, aaO Rn.
17 ff. zu einer entsprechenden Bestimmung in einer vom Fahrzeughersteller gewährten Anschlussgarantie).
Das ist hier, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, der Fall.
(1) Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem
Verkäufer des Gebrauchtwagens dahin ausgelegt, dass der Kläger die Gebrauchtwagen-Garantie entgeltlich erlangt hat. Es hat zur Begründung seiner Auslegung auf die
Rechnung des Verkäufers verwiesen, nach welcher der Klä-ger den Gebrauchtwagen "inklusive 1
Jahr Gebrauchtwagen-Garantie"
zum Gesamtpreis von 10.490

araus hat das Berufungsgericht her-geleitet, dass mit dem vom Kläger zu zahlenden Gesamtpreis nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die gewährte Garantie abgegolten wurde.

(2) Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Vertragsauslegung werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
Insbesondere zeigt die Revision keinen vom Berufungsgericht etwa übergangenen Sachvor-trag der Beklagten aus den Vorinstanzen auf, aus dem sich ergäbe, dass der Gesamtpreis sich nach dem Willen der Vertragsparteien -
entgegen der Rech-nung -
nur auf das Fahrzeug bezogen hätte
und die Garantie zusätzlich -
un-entgeltlich -
gewährt worden wäre.

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9
-

Der Umstand, dass die Rechnung keine Aufschlüsselung des Gesamt-preises
nach den Kaufpreisanteilen für das Fahrzeug und die Garantie enthält, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Entgeltlichkeit nicht nur dann vorliegt, wenn das [X.] für die Garantie gesondert ausgewiesen wird, sondern auch dann, wenn nach der Rechnung ein Gesamtentgelt für Fahrzeug und Garantie gezahlt wurde. Von der Gestaltung der Rechnung in dieser Hinsicht hängt die Frage der rechtlichen Einordnung nicht ab.
Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch aus dem Urteil des [X.]s vom 6.
Juli 2011 (VIII
ZR 293/10, aaO) nicht, dass Entgeltlichkeit der Garantie nur vorläge, wenn die Parteien das Entgelt für die Garantie -
getrennt vom Kaufpreis für den Gebrauchtwagen
-
gesondert vereinbaren
und ausweisen. Für die Frage, ob
es sich bei einer [X.] um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Geschäftsbedingung
handelt, kommt es nach dieser Entscheidung darauf an, ob
die Garantie nur gegen Zahlung eines "[X.]"
zu entrichtenden Entgelts zu erlangen war (aaO Rn.
17). Nur in diesem Sinne ist in der Entscheidung an anderer Stelle von einem "zusätzlichen"
bzw. "gesonderten"
Entgelt für die Garantie die Rede (aaO Rn.
9, 22, 26). [X.] ist dagegen, wie hoch das Entgelt
für das Fahrzeug einerseits und die Ga-rantie andererseits ist, wenn die Auslegung des Kaufvertrages -
wie hier
-
ergibt, dass sich der Gesamtkaufpreis auf beides bezieht.
Denn die Kontrollfä-higkeit der [X.] hängt nur von der Entgeltlichkeit der
Garantie, nicht von der Höhe des auf die Garantie entfallenden Entgelts ab.
2. Die Regelung in §
4 Buchst.
a der Garantiebedingungen hält der [X.] nicht stand. Wie der [X.] bereits entschieden hat, ist eine Klau-sel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten [X.] wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirk-22
23
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-
10
-

sam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]), wenn sie die Leistungspflicht des [X.], dass der [X.] die vom Fahrzeughersteller vorge-schriebenen oder empfohlenen Wartungs-,
Inspektions-
und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, unabhängig davon ausschließt, ob die
Säumnis des [X.]s mit seiner Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Scha-den
ursächlich geworden ist ([X.]surteil vom 17.
Oktober 2007 -
VIII
ZR 251/06, [X.], 214
Rn.
15.; vgl. auch [X.]surteil vom 6.
Juli 2011 -
VIII
ZR 293/10, aaO Rn.
21
ff.). Das trifft auch auf die hier vorliegende
Be-stimmung
in §
4 Buchst.
a der Garantiebedingungen zu.
Vergeblich macht die Revision geltend, dass der vorliegende Fall nicht anders behandelt werden dürfe
als eine
Herstellergarantie für Neufahrzeuge, bei der es der [X.] nicht beanstandet
hat, wenn der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zwecke der Kundenbindung von der regelmäßigen War-tung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht ([X.]sur-teil vom 12.
Dezember 2007
-
VIII
ZR 187/06, [X.], 843
Rn. 17 f.). Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragbar, weil es sich hier nicht um eine Neuwagen-Garantie des Herstellers, sondern um die Gebrauchtwagen-Garantie
eines Dritten handelt. Bei einer solchen
Garan-tie, an welcher der
Hersteller nicht beteiligt ist, spielt
dessen
Interesse an einer Bindung des Kunden an seine Vertragswerkstätten
keine Rolle; es hat keine Bedeutung für die
Ausgestaltung der Garantiebedingungen seitens des
Garan-tiegebers und ist daher auch bei der
Inhaltskontrolle nicht zu berücksichtigen.
Davon abgesehen hat der
[X.] zur Anschlussgarantie beim Neuwa-genkauf
entschieden, dass eine [X.] wie die hier vorliegende auch in einer Herstellergarantie wegen unangemessener Benachteiligung des Kun-den unwirksam ist, wenn der Fahrzeughersteller dem Käufer die Anschlussga-rantie -
anders als in der dem [X.]surteil vom 12.
Dezember 2007 zugrunde 25
26
-
11
-

liegenden Fallgestaltung (VIII
ZR 187/06, aaO) -
nicht "automatisch"
als zusätz-liche Leistung gewährt, sondern gegen gesondertes Entgelt verkauft
([X.]sur-teil vom 6.
Juli 2011 -
VIII
ZR 293/10, aaO Rn.
21 ff., 26).
Erst recht hat dies für den
vorliegenden
Fall
zu gelten, in dem der Kläger gegen Entgelt eine vom Fahrzeughändler gewährte -
bei der Beklagten "versicherte"
-
Gebrauchtwagen-Garantie
erworben hat.

[X.]
Dr. Frellesen
Dr. Hessel

Dr. [X.]
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.03.2011 -
14 [X.] -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.06.2012 -
13 [X.] -

Meta

VIII ZR 206/12

25.09.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2013, Az. VIII ZR 206/12 (REWIS RS 2013, 2461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2461

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