Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.2011, Az. 3 AZR 385/09

3. Senat | REWIS RS 2011, 5423

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Gegenstand

Mitteilungspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung - Stufenklage


Leitsatz

Die Mitteilungspflicht nach § 9 Abs. 1 BetrAVG dient dazu, Ansprüche und Anwartschaften nach Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers möglichst rasch festzustellen. Der Träger der Insolvenzsicherung hat den Versorgungsberechtigten die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach mitzuteilen. § 9 Abs. 1 BetrAVG begründet einen Auskunftsanspruch der Versorgungsberechtigten.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision des Beklagten im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2009 - 7 [X.] 927/08 - insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt wurde, der Klägerin die sich aus der begehrten Auskunft ergebende Betriebsrente ab August 2007 zu zahlen.

Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2009 - 7 [X.] 927/08 - insoweit aufgehoben, als dieses die Verurteilung des Beklagten zur Erteilung der Auskunft über die Höhe der der Klägerin zustehenden Invalidenrente auf den „Stand 1. August 2007“ beschränkt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage darüber, ob, ggf. in welcher Höhe und ab welchem Zeitpunkt der [X.]eklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Invalidenrente zu zahlen.

2

Die 1950 geborene Klägerin trat am 3. Mai 1979 in die Dienste der [X.] (im Folgenden: [X.]).

3

Die [X.] schloss am 31. Dezember 1984 mit dem [X.]etriebsrat eine [X.]etriebsvereinbarung, die [X.]. folgenden Inhalt hat:

        

„In dem gemeinsamen [X.]emühen unserer betrieblichen Altersversorgung eine auch für die absehbare Zukunft tragbare [X.]asis zu geben, schließen Geschäftsleitung und [X.]etriebsrat nachstehende Vereinbarung:

        

1)    

Die Richtlinien über die betriebliche Altersversorgung vom 17. Juli 1981 verlieren am 31. Dezember 1984 ihre Gültigkeit.

        

2)    

Ab 1. Jan[X.]r 1985 wird die [X.]etriebsrente nach dem sogenannten ‚[X.]austeinprinzip’ berechnet. …

                 

Geschäftsleitung und [X.]etriebsrat sind einig, daß die [X.]erechnungsunterlagen für die erworbenen Ansprüche bis 31.12.1984 und die Fortschreibung der jährlichen Steigerung [X.]estandteil der Personalakte sind.

        

3)    

Voraussetzung für den Rentenanspruch ist wie bisher eine 25jährige Wartezeit.

        

…       

        
        

5)    

…       

                 

Die aufgrund vorstehender Übereinkunft neu erstellten Richtlinien für die Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung sind [X.]estandteile dieser Vereinbarung.“

4

In den unter Nr. 5) der [X.]etriebsvereinbarung in [X.]ezug genommenen „Richtlinien für die Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung der Firma [X.] GM[X.]H & CO. KG“ vom 31. Dezember 1984 (im Folgenden: [X.]) heißt es:

        

„§ 1 - Voraussetzungen und Leistungsarten

        

(1)     

Die Firma gewährt allen Angestellten und Arbeitern nach Zurücklegung einer Wartezeit von 25 Jahren eine zusätzliche Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung. Die Wartezeit beginnt mit dem Diensteintritt. Dienstjahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt. Es werden nur vollendete Dienstjahre gerechnet.

        

(2)     

Folgende Leistungen sind vorgesehen:

                 

a)    

Altersrente, zahlbar beim Ausscheiden aus den Diensten der Firma nach Vollendung des 65. Lebensjahres auf Lebenszeit. …

                 

b)    

Invalidenrente, zahlbar beim Ausscheiden aus den Diensten der Firma nach Eintritt vorzeitiger dauernder [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 23 (2) und § 24 (2) [X.] bzw. § 1246 (2) oder § 1247 (2) [X.] auf die Dauer derselben. Der Nachweis der [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist durch den [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch ein amtsärztliches Zeugnis zu erbringen.

                 

c)    

Witwenrente, zahlbar vom Ableben des [X.]etriebsangehörigen während des [X.]estehens des [X.]eschäftigungsverhältnisses oder beim Ableben des [X.]etriebsrentners an die überlebende Witwe auf deren Lebensdauer bzw. bis zur Wiederverheiratung. …

        

§ 2 - Leistungshöhe

        

…       

        

(4)     

Die Zahlung der Renten erfolgt monatlich im nachhinein.

        

…       

        
        

§ 9 - Inkrafttreten

        

Diese Pensionsordnung tritt ab 1. Jan[X.]r 1985 in [X.] und ersetzt die Pensionsordnung in der Fassung vom 17. Juli 1981. Sie gilt erstmalig für diejenigen [X.]etriebsangehörigen, die am Tage des Inkrafttretens die Voraussetzungen für die Versorgungszusage erfüllt haben.“

5

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging zum 1. April 2003 aufgrund eines [X.]etriebsübergangs auf die [X.] über und endete aufgrund Aufhebungsvertrages vom 2. April 2004 mit Ablauf des 30. November 2004.

6

Anfang 2005 wurde die [X.] mit der [X.] verschmolzen. Über deren Vermögen wurde am 28. November 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet.

7

Die Klägerin bezog aufgrund des [X.]es der [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 7. März 2005 seit dem 1. Mai 2004 eine gesetzliche Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im [X.] heißt es:

        

„… Auf Ihren Antrag vom 18.02.2004 erhalten Sie von uns

        

Rente wegen voller Erwerbsminderung.

        

Die Rente beginnt am [X.] Sie ist befristet und fällt mit dem 30.09.2007 weg.

        

…       

        

Rentenart

        

Sie haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit. Der Rentenanspruch ist zeitlich begrenzt, weil es nach den medizinischen [X.] nicht unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

        

Die Anspruchsvoraussetzungen sind ab dem 29.10.2003 erfüllt.

        

…“    

8

Aufgrund des [X.]escheides der [X.] vom 11. Juli 2007 wurde die der Klägerin mit [X.]escheid vom 7. März 2005 gewährte [X.] als Dauerrente längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ([X.]eginn der Regelaltersrente) weitergewährt. Seit dem 1. Oktober 2010 bezieht die Klägerin aufgrund des [X.]es der [X.] vom 5. November 2010 an Stelle der bisherigen Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

9

Nachdem der [X.]eklagte mit Schreiben vom 23. August 2007 die Zahlung einer Invalidenrente an die Klägerin abgelehnt hatte, hat die Klägerin diesen mit ihrer am 10. Oktober 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage auf Auskunftserteilung über die Höhe der ihr zustehenden Invalidenrente und Zahlung entsprechend der erteilten Auskunft in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der [X.]eklagte sei verpflichtet, an sie ab Juni 2005 eine Invalidenrente nach den [X.] der [X.] vom 31. Dezember 1984 zu zahlen. Die volle Erwerbsminderung iSd. § 43 Abs. 2 SG[X.] VI in der seit dem 1. Jan[X.]r 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: SG[X.] VI nF) stehe der dauernden [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit iSd. § 1 (2) b) der [X.] gleich. Die Wartezeit von 25 Jahren sei bei ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt gewesen. Die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses sei Voraussetzung für den Eintritt des Versorgungsfalls und bestimme nicht lediglich den Fälligkeitszeitpunkt für die [X.]etriebsrentenzahlungen.

Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,

        

1.    

den [X.]eklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über die Höhe der ihr nach der Alters-, Invaliden- und Witwenversorgung der Fa. [X.] ab Juni 2005 zustehenden Invalidenrente zu erteilen;

        

2.    

den [X.]eklagten zu verurteilen, an sie die sich aus der Auskunft ergebende [X.]etriebsrente ab Juni 2005 zu zahlen.

Der [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Meinung vertreten, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Invalidenrente. Sie habe die Wartezeit von 25 Jahren nicht erfüllt. Der Versorgungsfall sei bereits mit dem 29. Oktober 2003 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt habe nach dem [X.] die volle Erwerbsminderung vorgelegen. Auf den Zeitpunkt der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses komme es nicht an. Das in § 1 (2) b) der [X.] angeführte „Ausscheiden aus den Diensten der Firma“ sei nicht Voraussetzung für den Eintritt des Versorgungsfalls, sondern regele lediglich die Fälligkeit der Rentenzahlung.

Das Arbeitsgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Das [X.] hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die [X.]erufung der Klägerin teilweise abgeändert und den [X.]eklagten verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der ihr nach den [X.] der [X.] zustehenden Invalidenrente „zum Stand 1. August 2007“ zu erteilen sowie die sich aus der Auskunft ergebende [X.]etriebsrente ab August 2007 an die Klägerin zu zahlen. Der [X.]eklagte verfolgt mit seiner Revision die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision und begehrt mit ihrer [X.] die Erteilung der Auskunft und die Zahlung der Invalidenrente bereits ab Juni 2005. Der [X.]eklagte beantragt die Zurückweisung der [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.]eklagten ist nur insoweit begründet, als das [X.] über die zweite Stufe der Stufenklage entschieden und den [X.]eklagten auch zur Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden [X.]etriebsrente ab August 2007 verurteilt hat. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Revision des [X.]eklagten unbegründet. Die Anschlussrevision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach gegen den [X.]eklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente nach den [X.] der [X.] und deshalb nach § 9 Abs. 1 [X.]etr[X.] Anspruch darauf, dass der [X.]eklagte ihr Auskunft über deren Höhe erteilt. Aufgrund der Feststellungen des [X.]s kann der Senat allerdings nicht abschließend entscheiden, ab welchem [X.]punkt der [X.]eklagte nach § 7 [X.]etr[X.] einstandspflichtig ist. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als dieses die Verurteilung des [X.]eklagten zur Auskunftserteilung über die Höhe der der Klägerin zustehenden Invalidenrente auf den „Stand 1. August 2007“ beschränkt hat. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

A. Die Revision des [X.]eklagten hat insoweit Erfolg, als das [X.] über die zweite Stufe der Stufenklage entschieden und den [X.]eklagten auch zur Zahlung der sich aus der Auskunft ergebenden [X.]etriebsrente ab August 2007 verurteilt hat.

I. [X.]ei einer Stufenklage wird der Zahlungsanspruch zwar mit der Auskunftsklage rechtshängig. Über die verschiedenen Stufen ist jedoch getrennt und nacheinander zu verhandeln und zu entscheiden, wobei über den Auskunftsantrag durch Teilurteil zu entscheiden ist (vgl. [X.]GH 21. Februar 1991 - III ZR 169/88 - zu II 2 der Gründe, NJW 1991, 1893; 27. November 1998 - V ZR 180/97 - zu II 1 der Gründe, ZIP 1999, 447; 28. November 2001 - [X.]/01 - zu II 4 der Gründe, NJW 2002, 1042). Eine einheitliche Entscheidung über die mehreren in einer Stufenklage verbundenen Anträge kommt nur dann in [X.]etracht, wenn die Klage unzulässig ist oder sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem [X.] die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Dann kann die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abgewiesen werden (vgl. [X.]GH 28. November 2001 - [X.]/01 - zu II 4 der Gründe, aaO; [X.]/[X.] ZPO 28. Aufl. § 254 Rn. 9). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das [X.] hat angenommen, dass der Klägerin dem Grunde nach eine Invalidenrente zusteht. Es hätte deshalb zunächst nur über den Auskunftsantrag entscheiden dürfen.

II. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit das [X.] über den [X.] entschieden hat. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.]eklagte in seiner Revisionsbegründung den Verfahrensfehler des [X.]s nicht gerügt hat. Das angefochtene Urteil weist einen inhaltlichen Mangel auf, der von Amts wegen zu beachten ist.

Die Klägerin hat im Rahmen ihrer Stufenklage auf der zweiten Stufe einen unbezifferten [X.] gestellt. Diesem hat das [X.] - mit der Einschränkung, dass Zahlung erst ab August 2007 verlangt werden kann - stattgegeben. Damit fehlt es der angefochtenen Entscheidung insoweit bereits an der notwendigen [X.]estimmtheit mit der Folge, dass nicht nur der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung ungewiss bliebe, sondern das Urteil zudem insoweit nicht vollstreckbar wäre. Ein solcher Mangel ist auch ohne Verfahrensrüge von Amts wegen zu beachten (vgl. [X.]AG 21. März 1978 - 1 [X.] - zu I der Gründe, [X.]AGE 30, 189; [X.]GH 2. Juni 1966 - [X.]/64 - zu III 2 der Gründe, [X.]GHZ 45, 287; 8. Juni 1988 - [X.]/87 - zu II 1 der Gründe, [X.] 1988, 1500; 18. September 1992 - V ZR 86/91 - zu II der Gründe, NJW 1993, 324).

[X.]. Im Übrigen ist die Revision des [X.]eklagten unbegründet. Die Anschlussrevision der Klägerin hat hingegen Erfolg. Die Klägerin hat nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]etr[X.] iVm. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]etr[X.] dem Grunde nach gegen den [X.]eklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Invalidenrente nach den [X.] der [X.] und einen Anspruch darauf, dass der [X.]eklagte ihr Auskunft über deren Höhe gibt. Aufgrund der Feststellungen des [X.]s kann jedoch noch nicht beurteilt werden, ab welchem [X.]punkt der [X.]eklagte einstandspflichtig ist. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des [X.]s insoweit, als dieses die Verurteilung des [X.]eklagten zur Auskunftserteilung über die Höhe der der Klägerin zustehenden Invalidenrente auf den „Stand 1. August 2007“ beschränkt hat. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

I. Die Stufenklage ist zulässig.

1. Der Auskunftsantrag hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt und ist nach der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgten Klarstellung dahingehend, dass sich die Auskunft auf die ab Juni 2005 zu beanspruchende Invalidenrente beziehen soll, auch hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

2. Für den [X.] weicht § 254 ZPO insoweit von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ab, als es im Rahmen der Stufenklage zulässig ist, den eingeklagten [X.]etrag erst nach „Rechnungslegung“ zu bestimmen. Als Rechnungslegung im Sinne dieser [X.]estimmung gilt jede Auskunftserteilung, die zur Erhebung eines bezifferten [X.]s erforderlich ist (vgl. [X.]AG 26. Mai 2009 - 3 [X.] - Rn. 11, [X.] [X.]etr[X.] § 2 Nr. 61 = EzA [X.]etr[X.] § 1b Nr. 6).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die von der Klägerin begehrte Auskunft ist zur [X.]ezifferung ihres [X.]s erforderlich. Obgleich der Klägerin die Regelungen der [X.] der [X.] bekannt sind, ist sie nicht verpflichtet, ihren Anspruch selbst zu errechnen und im Wege einer bezifferten Leistungsklage zu verfolgen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]etr[X.]. Danach teilt der Träger der Insolvenzsicherung dem [X.]erechtigten die ihm nach § 7 oder § 8 [X.]etr[X.] zustehenden Ansprüche oder Anwartschaften schriftlich mit. Die Mitteilungspflicht dient dazu, dass Ansprüche und Anwartschaften nach Eintritt der Insolvenz des Arbeitgebers möglichst rasch festgestellt werden. Dies liegt vor allem im Interesse der [X.]erechtigten, deren [X.]indung an den [X.]etrieb entweder bereits unterbrochen ist oder infolge der Insolvenz abgebrochen wird. Dabei wird der Zweck der Mitteilungspflicht nur dann erfüllt, wenn die Ansprüche und Anwartschaften nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach mitgeteilt werden (vgl. [X.] in [X.]lomeyer/[X.]/[X.] [X.]etriebsrentengesetz 5. Aufl. § 9 Rn. 5 und 6). Angaben über die Höhe sind insbesondere deshalb erforderlich, weil nach § 7 Abs. 2 bis Abs. 6 [X.]etr[X.] die Höhe der Anwartschaften und Ansprüche, für die der [X.]eklagte einzustehen hat, von der in der Versorgungszusage vorgesehenen Höhe erheblich abweichen kann. Vor diesem Hintergrund kann vom [X.] nicht verlangt werden, seine Versorgungsansprüche gegenüber dem [X.]eklagten als Träger der Insolvenzsicherung selbst zu errechnen und diesen unmittelbar im Wege der bezifferten Leistungsklage in Anspruch zu nehmen.

II. Die auf § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]etr[X.] gestützte Auskunftsklage ist begründet. Die Klägerin kann vom [X.]eklagten Insolvenzsicherung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]etr[X.] verlangen. Aufgrund der Feststellungen des [X.]s kann der Senat allerdings nicht darüber entscheiden, ab welchem [X.]punkt der [X.]eklagte einstandspflichtig ist. Das [X.] hat noch nicht festgestellt, ob die Klägerin die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]etr[X.] gewahrt hat. Davon hängt der [X.]eginn der Zahlungspflicht des [X.]eklagten ab. Insoweit ist das Urteil des [X.]s aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

1. Die Klägerin kann vom [X.]eklagten Insolvenzsicherung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 [X.]etr[X.] verlangen. Sie hat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] die Rechte einer Versorgungsempfängerin erlangt, da sie gegenüber der [X.] einen Anspruch auf Invalidenrente erworben hat. Für diesen Anspruch hat der [X.]eklagte einzustehen.

a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]etr[X.] haben Versorgungsempfänger, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Träger der Insolvenzsicherung einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Dabei ist Versorgungsempfänger iSd. § 7 Abs. 1 [X.]etr[X.] nicht nur ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber bereits Versorgungsleistungen erhalten hat, sondern jeder Arbeitnehmer, der im [X.]punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine [X.]etriebsrente erfüllt. Dieser Arbeitnehmer hat die vom Arbeitgeber erwartete Leistung für die zugesagte [X.]etriebsrente bereits erbracht (vgl. [X.]AG 26. Januar 1999 - 3 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.]AGE 91, 1; 17. September 2008 - 3 [X.] 865/06 - Rn. 25, [X.]AGE 128, 1).

Diesem Verständnis des § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]etr[X.] steht der Wortlaut nicht entgegen. Zwar werden nach dieser [X.]estimmung nur „Versorgungsempfänger“ geschützt. Gesetzessystematik und Gesetzeszweck verlangen aber eine über den reinen Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung. Wenn die versorgungsrechtlichen Voraussetzungen des [X.]etriebsrentenanspruchs erfüllt sind und die [X.] zum Vollrecht erstarkt ist, richtet sich der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 [X.]etr[X.]. Auf die tatsächliche Zahlung einer Versorgungsleistung kommt es nicht an (vgl. [X.]AG 26. Januar 1999 - 3 [X.] - zu I 2 der Gründe, [X.]AGE 91, 1).

b) Die Klägerin erfüllte zum [X.]punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] am 28. November 2005 sämtliche Voraussetzungen für den [X.]ezug einer Invalidenrente nach § 1 (1) und (2) b) der [X.] der [X.].

aa) Die Klägerin war bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] dauernd erwerbsunfähig iSd. § 1 (2) b) der [X.]. Die [X.] hatte ihr mit [X.] vom 7. März 2005 für die [X.] vom 1. Mai 2004 bis zum 30. September 2007 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SG[X.] VI nF bewilligt und in dem [X.]escheid zugleich festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen ab dem 29. Oktober 2003 erfüllt waren. Aufgrund des [X.]escheides der [X.] vom 11. Juli 2007 wurde die Rente als Dauerrente längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ([X.]eginn der Regelaltersrente) weitergewährt. Die volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SG[X.] VI nF steht der dauernden Erwerbsunfähigkeit iSd. § 1 (2) b) der [X.] vom 31. Dezember 1984, die Teil der [X.]etriebsvereinbarung vom gleichen Tage sind, gleich. Dies ergibt die Auslegung der [X.]etriebsvereinbarung.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]undesarbeitsgerichts sind [X.]etriebsvereinbarungen wegen ihres normativen Charakters objektiv wie Gesetze auszulegen. Es kommt in erster Linie auf Wortlaut und Systematik sowie auf den daraus erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung an. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der [X.]etriebsparteien zu berücksichtigen, wenn er in den Vorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Soweit hiernach kein eindeutiges Auslegungsergebnis möglich ist, kommen ohne [X.]indung an eine Reihenfolge weitere Auslegungskriterien wie etwa eine regelmäßige Anwendungspraxis oder die Normengeschichte in [X.]etracht. Im Zweifel gebührt der Auslegung der Vorzug, die zu einer gesetzeskonformen, sachgerechten und praktisch handhabbaren Regelung führt (vgl. [X.]AG 15. Februar 2005 - 3 [X.] 237/04 - zu I 1 der Gründe, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 194 = EzA TVG § 4 Metallindustrie Nr. 131; 19. Oktober 2005 - 7 [X.] 32/05 - Rn. 18, [X.] [X.]etrVG 1972 § 77 [X.]etriebsvereinbarung Nr. 26 = EzA [X.]etrVG 2001 § 77 Nr. 13).

(2) Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung der [X.] ergibt, dass die volle Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 SG[X.] VI nF die Voraussetzungen der dauernden Erwerbsunfähigkeit iSv. § 1 (2) b) der [X.] erfüllt.

(a) Die [X.]etriebsparteien haben den [X.]egriff der „dauernden Erwerbsunfähigkeit“ in § 1 (2) b) der [X.] nicht selbst definiert, sondern durch die Konkretisierung „im Sinne von … § 24 (2) [X.] bzw. … § 1247 (2) [X.]“ und die Anknüpfung an den „Nachweis der [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit“ durch „den [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung“ die sozialversicherungsrechtliche Terminologie übernommen. Da § 1 (2) b) der [X.] nicht auf die [X.]estimmungen des [X.] bzw. der [X.] in einer bestimmten Fassung verweist, ist von einer dynamischen [X.]ezugnahme auf die [X.]egrifflichkeit des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts auszugehen. Statische Verweisungen und die damit verbundene Festschreibung bestimmter Regelungen sind die Ausnahme und müssen deshalb deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. [X.]AG 29. Juli 2003 - 3 [X.] 630/02 - zu [X.] I 1 a der Gründe, [X.] [X.]etr[X.] § 1 Ablösung Nr. 45 = EzA [X.]etr[X.] § 1 Ablösung Nr. 42; 17. Juni 2008 - 3 [X.] 553/06 - Rn. 24, [X.] [X.]G[X.] § 133 Nr. 55).

(b) Nach Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes am 1. Januar 2001 kann der Arbeitnehmer durch einen [X.]escheid des Rentenversicherungsträgers eine [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr nachweisen; gem. § 43 SG[X.] VI nF ist an die Stelle der Rente wegen [X.]erufsunfähigkeit und der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Rente wegen Erwerbsminderung getreten. Nach § 43 Abs. 1 SG[X.] VI nF erhalten Versicherte, die wegen Krankheit oder [X.]ehinderung auf nicht absehbare [X.] außer Stande sind, unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Versicherte, die wegen Krankheit oder [X.]ehinderung auf nicht absehbare [X.] außer Stande sind, unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, erhalten nach § 43 Abs. 2 SG[X.] VI nF eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

(c) [X.]ei [X.]ewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt Erwerbsunfähigkeit iSd. § 1 (2) b) der [X.] vor. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht nach Voraussetzungen und Inhalt der bisherigen Erwerbsunfähigkeitsrente. Sowohl nach § 1247 [X.] und § 24 [X.] in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung als auch nach § 44 SG[X.] VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: SG[X.] VI aF) ist erwerbsunfähig der Versicherte, der wegen Krankheit oder [X.]ehinderung auf nicht absehbare [X.] außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit mit gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder ausreichendes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen. Auch an dem Rentenartfaktor, der sich nach § 67 SG[X.] VI aF bei Renten wegen Erwerbsunfähigkeit auf 1,0 belief, hat sich durch das SG[X.] VI nF nichts geändert. [X.]ei Renten wegen voller Erwerbsminderung beläuft sich dieser Faktor nach § 67 SG[X.] VI nF unverändert auf 1,0 (vgl. hierzu [X.]AG 19. Januar 2011 - 3 [X.] 83/09 - Rn. 28, E[X.]E/[X.]AG 2011, 98).

(d) Dauernde Erwerbsunfähigkeit iSv. § 1 (2) b) der [X.] liegt auch dann vor, wenn der Sozialversicherungsträger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nur befristet bewilligt. Nach § 43 Abs. 2 SG[X.] VI nF setzt die [X.]ewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung voraus, dass die Erwerbsminderung „auf nicht absehbare [X.]“ besteht. Sie muss daher „dauernd“ iSv. § 1 (2) b) der [X.] sein. Gleichwohl werden Erwerbsminderungsrenten gem. § 102 Abs. 2 Satz 1 SG[X.] VI nF grundsätzlich befristet geleistet, wobei die einzelne [X.]efristung längstens drei Jahre beträgt (§ 102 Abs. 2 Satz 2 SG[X.] VI nF).

bb) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]eklagten hat die Klägerin auch die nach § 1 (1) der [X.] erforderliche Wartezeit von 25 Jahren erfüllt. Die Wartezeit iSd. [X.] ist die [X.] vom [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses bis zu seiner [X.]eendigung. Das gilt auch für die Invalidenrente. Der Anspruch auf die Invalidenrente entsteht nach § 1 (2) b) der [X.] nicht bereits mit dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Eintritt der Erwerbsunfähigkeit, sondern erst mit der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses. Die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses ist Anspruchsvoraussetzung für den [X.]ezug der Invalidenrente. Dies ergibt sich aus der Systematik der [X.].

(1) Die Regelungen über die Invalidenrente befinden sich in § 1 der [X.], der die Überschrift „Voraussetzungen und Leistungsarten“ trägt. Dabei enthält § 1 (1) der [X.] mit der Wartezeitregelung eine Voraussetzung für den [X.]ezug einer [X.]etriebsrente, die unabhängig von dem sich jeweils realisierenden biometrischen Risiko (Alter, Tod oder Invalidität) erfüllt sein muss. Unter § 1 (2) der [X.] folgen sodann [X.]estimmungen für die einzelnen „Leistungsarten“, nämlich zu den [X.] Alter, Invalidität und Tod. Diese bestimmen jeweils die Tatbestände, für die die Versorgung zugesagt wird und legen fest, unter welchen Voraussetzungen der Versorgungsfall eintritt, die Leistung also beansprucht werden kann. Nach § 1 (2) b) ist Invalidenrente vorgesehen „beim Ausscheiden aus den Diensten der Firma nach Eintritt vorzeitiger dauernder [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit“. Allein der Eintritt der [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit genügt daher nicht für die Entstehung des Anspruchs auf Invalidenrente. Erforderlich ist vielmehr zusätzlich die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses.

(2) Etwas anderes folgt nicht aus der Formulierung in § 1 (2) b) der [X.], wonach die Invalidenrente „zahlbar beim Ausscheiden“ aus den Diensten der Firma nach Eintritt vorzeitiger dauernder [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist. Das lässt entgegen der Auffassung des [X.]eklagten nicht lediglich auf eine Fälligkeitsregelung schließen. Dies ergibt ein Vergleich mit den Regelungen zur Altersrente und zur Witwenrente. Die Altersrente ist nach § 1 (2) a) der [X.] „zahlbar“ beim Ausscheiden aus den Diensten der Firma nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Witwenrente ist nach § 1 (2) c) der [X.] „zahlbar“ vom Ableben des [X.]etriebsangehörigen bzw. des [X.]etriebsrentners an. In beiden Fällen steht außer Frage, dass mit dem [X.]egriff der Zahlbarkeit nicht die Fälligkeit, sondern nur gemeint sein kann, dass die [X.]etriebsrente erst nach Ausscheiden nach Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. nach dem Ableben des [X.]etriebsangehörigen oder [X.]etriebsrentners beansprucht werden kann. Angesichts dieser Systematik kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 1 (2) b) der [X.] hinsichtlich der Invalidenrente eine „gespaltene“ Regelung über die Anspruchsvoraussetzungen und die Fälligkeit der [X.]etriebsrente enthalten soll, zumal sich eine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit der Leistungen unter § 2 (4) der [X.] findet. Ein anderes Verständnis der [X.] dahin, dass das „Ausscheiden aus den Diensten“ nur den Fälligkeitszeitpunkt beschreibt, würde zudem dazu führen, dass Ansprüche auf Invalidenrente bereits ab dem Eintritt der [X.]erufs- oder Erwerbsunfähigkeit entstünden und erst mit dem Ausscheiden fällig würden. Dies ist erkennbar nicht beabsichtigt. Vielmehr soll die Zahlungspflicht erst mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstehen.

(3) Danach hat die Klägerin die erforderliche Wartezeit erfüllt. Sie ist nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung am 30. November 2004 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Zu diesem [X.]punkt war die Klägerin, die am 3. Mai 1979 in die Dienste der [X.] getreten ist, mehr als 25 Jahre beschäftigt.

2. Aufgrund der Feststellungen des [X.]s kann der Senat noch nicht darüber entscheiden, ab welchem [X.]punkt der [X.]eklagte einstandspflichtig ist. Die Einstandspflicht des [X.]eklagten erstreckt sich nach § 7 Abs. 1a Satz 3 [X.]etr[X.] in der am 28. November 2005 geltenden Fassung zwar auch auf Versorgungsleistungen, die sechs Monate vor Eintritt des [X.] entstanden sind. Damit hätte die Klägerin - wie sie geltend macht - dem Grunde nach Anspruch auf [X.] gegenüber dem [X.]eklagten bereits ab Juni 2005. Das [X.] hat jedoch nicht geprüft, ob die Klägerin die Ausschlussfrist des § 9 Abs. 1 Satz 2 [X.]etr[X.] gewahrt hat. Dies ist vom [X.] nachzuholen. Die Parteien haben sich mit dieser Frage noch nicht auseinandergesetzt. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, ihren Sachvortrag zu ergänzen.

a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.]etr[X.] hat der Träger der Insolvenzsicherung den Versorgungsberechtigten die ihnen nach § 7 [X.]etr[X.] zustehenden Ansprüche schriftlich mitzuteilen. Wenn diese Mitteilung unterbleibt, muss der Versorgungsberechtigte seine Ansprüche spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall beim Träger der Insolvenzsicherung anmelden. Erfolgt die Anmeldung später, so beginnen die Leistungen frühestens mit dem [X.] der Anmeldung, es sei denn, dass der [X.]erechtigte an der rechtzeitigen Anmeldung ohne sein Verschulden verhindert war.

b) [X.] des § 7 Abs. 1 [X.]etr[X.] ist am 28. November 2005 eingetreten. An diesem Tag wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet. Die Anmeldefrist endete daher nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 [X.]G[X.] spätestens am 28. November 2006, 24.00 Uhr. Aufgrund des Vorbringens der Parteien und der Feststellungen des [X.]s kann nicht beurteilt werden, wann die Klägerin ihre Ansprüche erstmals beim [X.]eklagten geltend gemacht hat. Aus dem von der Klägerin zur Akte gereichten Schreiben vom 23. August 2007 ergibt sich lediglich, dass sie bereits zuvor an den [X.]eklagten herangetreten war, nicht jedoch, zu welchem [X.]punkt dies geschehen ist. Dies ist vom [X.] aufzuklären.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Heuser    

        

    [X.]ialojahn    

                 

Meta

3 AZR 385/09

28.06.2011

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 17. April 2008, Az: 17 Ca 8995/07, Urteil

§ 7 Abs 1 BetrAVG, § 9 Abs 1 BetrAVG, § 254 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.06.2011, Az. 3 AZR 385/09 (REWIS RS 2011, 5423)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5423


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 3 AZR 385/09

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 385/09, 28.06.2011.


Az. 17 Ca 8995/07

Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 8995/07, 17.04.2008.


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Referenzen
Wird zitiert von

8 Ca 922/23

11 Sa 1023/18

11 Sa 852/10

4 Sa 350/11

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