Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.01.2017, Az. X R 59/14

10. Senat | REWIS RS 2017, 16786

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Gegenstand

Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs


Leitsatz

1. Die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt voraus, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird (Bestätigung der BFH-Urteile vom 2. September 1992 XI R 26/91, BFH/NV 1993, 161, und vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II 1996, 527; in Abgrenzung zur Rechtsprechung zur Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1987 IV R 325/84, BFHE 150, 321, BStBl II 1987, 772, und vom 7. April 2016 IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765) .

2. Es ist insoweit unerheblich, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen wird .

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. September 2014  13 K 724/11 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

A.

1

Der Revisionskläger ist Alleinerbe seiner [X.]utter ([X.]), der im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbenen Klägerin und Revisionsklägerin. [X.] ihrerseits war Alleinerbin ihres im Streitjahr verstorbenen [X.]hemanns ([X.]). Dieser war Alleineigentümer des bebauten [X.]rundstücks [X.] 57 in [X.] ([X.]rundstück). In dem [X.]ebäude befinden sich eine [X.]aststätte sowie vermietete Wohnungen und Büros. Ab 1967 verpachtete [X.] die [X.]aststätte, die er zunächst selbst betrieb, an wechselnde Pächter. [X.]r behandelte [X.]rundstück und [X.]ebäude in vollem Umfang als Betriebsvermögen und erklärte die aus der ([X.] bzw. Vermietung erzielten [X.]inkünfte auch nach der Verpachtung als solche aus [X.]ewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 des [X.]inkommensteuergesetzes ([X.]St[X.]).

2

Hinsichtlich des [X.]rundstücks schlossen [X.] und sein [X.], der Revisionskläger, unter Beteiligung der [X.] am 10. [X.]ärz 1990 einen notariell beurkundeten [X.]. Nach dessen § 2 übertrug [X.] das [X.]rundstück --ohne Vereinbarung eines [X.]ntgelts (vgl. § 7 des [X.] auf den Revisionskläger. Jedoch sollte es erst nach dem Tod des [X.] und der [X.] aufgelassen werden (§ 3 des Vertrages). Zur Sicherung seines Anspruchs wurde dem Revisionskläger die [X.]intragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt (§ 6 des Vertrages). Nach § 9 des Vertrages sollten Besitz, Nutzen und Lasten des übertragenen [X.]rundstücks erst nach dem Tod des [X.] und der [X.] auf ihn übergehen. Sollte [X.] vor der [X.] versterben, stand ihr bis zu ihrem Tod ein uneingeschränktes, [X.] an dem [X.]rundstück zu (§ 10 des Vertrages).

3

Steuerliche Folgerungen wurden aus diesem Vertrag nicht gezogen. [X.] erklärte bezüglich der ([X.] bzw. Vermietung der sonstigen Räumlichkeiten weiterhin [X.]inkünfte aus [X.]ewerbebetrieb. Nach dem Tode des [X.] am 17. Februar 2005 ließen [X.] und der Revisionskläger am 4. [X.]ai 2005 unter Bezugnahme auf den [X.] vom 10. [X.]ärz 1990 folgende (auszugsweisen) [X.]rklärungen notariell beurkunden:

"... § 1 Vorbemerkungen und [X.]rundbuchbestand
... Die [X.]rschienenen zu 1) und 2) sind übereingekommen, daß die Auflassung des [X.]rundbesitzes an den [X.]rschienenen zu 2) und die [X.]igentumsumschreibung im [X.]rundbuch bereits zu Lebzeiten der [X.]rschienenen zu 1) erfolgen soll, und zwar unter gleichzeitiger [X.]intragung eines Nießbrauchsrechts für diese.

§ 2 Auflassung
Aufgrund der zu § 3 des vorgenannten [X.]s erteilten Auflassungsvollmacht erklärt der [X.]rschienene zu 2) mit Zustimmung der [X.]rschienenen zu 1) die Auflassung nunmehr wie folgt:

[X.]s besteht [X.]inigkeit darüber, dass der im [X.]rundbuch von [X.] Blatt ... gebuchte [X.]rundbesitz von dem verstorbenen Vater des [X.]rschienenen zu 2) nunmehr auf den [X.]rschienenen zu 2) als Alleineigentümer übergehen soll. ...

§ 3 Nießbrauchsrecht
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen in § 10 des vorgenannten [X.]s bewilligen die [X.]rschienenen zu 1) und 2) die [X.]intragung des Nießbrauchsrechts zugunsten der [X.]rschienenen zu 1) ... mit der [X.]aßgabe, daß zur Löschung der Nachweis des Todes der Berechtigten genügen soll. ..."

4

[X.]ine Regelung zum Übergang von Nutzen und Lasten enthält dieser Vertrag nicht. Die [X.]igentumsumschreibung und das Nießbrauchsrecht wurden am 27. Oktober 2005 im [X.]rundbuch eingetragen.

5

[X.] erklärte für sich selbst und für [X.] bezüglich der Verpachtung der [X.]aststätte und der Vermietung der sonstigen Räumlichkeiten für das gesamte Streitjahr 2005 [X.]inkünfte aus [X.]ewerbebetrieb. Im [X.]inzelnen gab sie [X.]inkünfte für [X.] in Höhe von 13.681 € und für sich selbst in Höhe von 58.380 € an. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) zunächst und setzte die [X.]inkommensteuer erklärungsgemäß fest.

6

Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, es entstehe ein [X.]ntnahmegewinn, wenn ein [X.]inzelunternehmer unter dem Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts [X.]rundstücke des Betriebsvermögens auf seine Kinder übertrage. Dementsprechend seien die [X.]inkünfte aus der Verpachtung der [X.]aststätte bzw. der Vermietung der sonstigen Räumlichkeiten ab dem [X.]punkt der [X.]ntnahme als solche aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 [X.]St[X.] zu behandeln. [X.]s ergebe sich danach ein begünstigter Aufgabegewinn gemäß § 16 [X.]St[X.] in Höhe von 1.075.500 €. Der laufende [X.]ewinn aus [X.]ewerbebetrieb sei um 46.704 € zu mindern und in derselben Höhe seien [X.]inkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen, von denen jedoch Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 10.720 € abzuziehen seien.

7

Das [X.] erließ dementsprechend einen Änderungsbescheid für 2005, in dem laufende [X.]inkünfte aus [X.]ewerbebetrieb des [X.] in Höhe von 13.681 €, der [X.] in Höhe von 11.676 € und ein Aufgabegewinn in Höhe von 1.075.750 € der Besteuerung zugrunde gelegt wurden. Als [X.]inkünfte der [X.] aus Vermietung und Verpachtung setzte das [X.] 35.984 € an. Auf den Aufgabegewinn wandte es § 34 Abs. 3 [X.]St[X.] an.

8

[X.] war der [X.]einung, sie habe den [X.]ewerbebetrieb nicht aufgegeben, er bestehe mangels Abgabe einer Aufgabeerklärung fort. Sie habe ihn als ruhenden [X.]ewerbebetrieb mit Vertrag vom 4. [X.]ai 2005 auf ihren [X.] übertragen. Das vorbehaltene Nießbrauchsrecht betreffe den [X.]ewerbebetrieb insgesamt und nicht nur das einzelne [X.]rundstück. Dementsprechend liege auch keine [X.]ntnahme vor. Vielmehr sei mit der Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen des [X.]ewerbebetriebs auf den Revisionskläger bei diesem ein neuer ruhender [X.]ewerbebetrieb entstanden. [X.]s liege insoweit ein Fall vor, wie ihn der [X.] ([X.]) in seinem Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 325/84 ([X.][X.] 150, 321, [X.] 1987, 772) im Bereich der Land- und Forstwirtschaft entschieden habe. Danach [X.] die unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auch unter Zurückbehaltung eines Vorbehaltsnießbrauchs der Vorschrift des § 6 Abs. 3 [X.]St[X.].

9

Dem stehe das vom [X.] angeführte [X.]-Urteil vom 2. September 1992 XI R 26/91 ([X.]/NV 1993, 161) nicht entgegen, das für den streitgegenständlichen ruhenden [X.]ewerbebetrieb, der von der Tätigkeit her Vermögensverwaltung sei, nicht gelten könne. Diesem sei eine Tätigkeitskomponente bereits in dem Augenblick abhandengekommen, in dem die eigene geschäftliche Tätigkeit aufgegeben und zu einer Verpachtung des Betriebs übergegangen worden sei.

Aber selbst wenn auf die Tätigkeitskomponente eines ruhenden [X.]ewerbebetriebs abgestellt werde, seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 [X.]St[X.] erfüllt. Denn für den ruhenden [X.]ewerbebetrieb sei es ausreichend, wenn der Verpächter die Absicht und die objektive [X.]öglichkeit habe, die bisherige gewerbliche Tätigkeit wieder aufzunehmen, und zwar in eigener Person oder durch einen [X.]esamtrechtsnachfolger oder einen unentgeltlichen [X.]inzelrechtsnachfolger. Dabei sei die Absicht der Wiederaufnahme zu bejahen, solange diese objektiv möglich sei und der Verpächter dem Finanzamt gegenüber keine Betriebsaufgabe erklärt habe.

Der [X.]inspruch der [X.] hatte keinen [X.]rfolg. Das [X.] vertrat die Auffassung, [X.] habe den ruhenden [X.]ewerbebetrieb aufgrund des ihr eingeräumten Nießbrauchsrechts fortgeführt und die hiermit verbundenen [X.]eschäftsbeziehungen weiter genutzt. Dies reiche nicht aus, um die Rechtswirkungen des § 6 Abs. 3 [X.]St[X.] herbeizuführen und infolgedessen die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden. Auch die Klage der [X.] war nicht erfolgreich. Das Finanzgericht (F[X.]) befand in dem in [X.]ntscheidungen der Finanzgerichte ([X.]F[X.]) 2014, 2133 veröffentlichten Urteil, das [X.] habe zu Recht den streitbefangenen Vorgang als (Zwangs-)Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 [X.]St[X.] behandelt und das Vorliegen der Voraussetzungen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung gemäß § 6 Abs. 3 [X.]St[X.] verneint.

Der Revisionskläger stützt die Revision auf die Verletzung materiellen Rechts. Das F[X.] habe die Besonderheiten eines ruhenden [X.]ewerbebetriebs verkannt. [X.]s habe mit einem tätigkeitsbezogenen [X.] argumentiert, ohne die von der Rechtsprechung des [X.] entwickelten besonderen [X.]rundsätze und [X.]erkmale für eine Betriebsunterbrechung zu berücksichtigen. Wie bei der Aufgabe erlösche auch bei der Verpachtung der werbende Betrieb. Im Falle der Verpachtung sei danach ein werbender Betrieb, an den insbesondere die [X.]ewerbesteuerpflicht knüpfe, beim Pächter gegeben, nicht dagegen beim Verpächter. [X.]s liege mithin ein Fall vor, in welchem gerade ohne die Tätigkeitsmerkmale des § 15 Abs. 2 [X.]St[X.] weiterhin gewerbliche [X.]inkünfte erzielt würden.

Dem [X.]roßen Senat des [X.] komme es in seinem grundlegenden Urteil vom 13. November 1963 [X.]rS 1/63 S ([X.][X.] 78, 315, BStBl [X.], 124) nicht auf die gewerbliche Tätigkeit an. [X.]aßgeblich sei vielmehr die weitere steuerliche Verhaftung des Betriebsvermögens gewesen, wie sich aus dem ersten Leitsatz des Urteils entnehmen lasse, in dem von einer Fortführung des Betriebsvermögens und nicht von einer Fortführung des Betriebs gesprochen werde.

Würden die wesentlichen Wirtschaftsgüter eines Betriebs nicht veräußert, sondern insgesamt verpachtet, so bedeute die Verpachtung grundsätzlich die [X.]instellung der gewerblichen Tätigkeit des bisherigen Betriebsinhabers. Die [X.]instellung könne allerdings entweder eine endgültige oder aber eine bloße Betriebsunterbrechung sein. Die bloße Betriebsunterbrechung lasse den Fortbestand des Betriebs unberührt. Sie werde ausdrücklich anerkannt und mit ihr die Tatsache, dass die Annahme einer Betriebsaufgabe letztlich von den subjektiven Absichten des Steuerpflichtigen bzw. im Falle der Verpachtung von der Aufgabeerklärung abhänge. [X.] heiße dementsprechend die Beendigung der nach § 15 [X.]St[X.] konstitutiven gewerblichen Tätigkeit, die Nutzung des weiterhin bestehenden Betriebsvermögens in anderer Art sowie die Abhängigkeit des Fortbestandes eines Betriebs und des Betriebsvermögens von der Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung. Die Bezugnahme im finanzgerichtlichen Urteil auf § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]St[X.] gelte mithin nur für den Regelfall, für den nicht zu bezweifeln sei, dass grundsätzlich der [X.] tätigkeitsbezogen sei.

[X.]s gebe neben der Betriebsaufgabe und der Veräußerung noch den ruhenden [X.]ewerbebetrieb im engeren Sinne (ohne Verpachtung) und im weiteren Sinne (mit Verpachtung). Auch die [X.]instellung jedweder Tätigkeit, selbst einer Verpachtungstätigkeit, lasse die [X.] des verbliebenen Betriebsvermögens unberührt, wenn nach den erkennbaren Umständen die Wirtschaftsgüter jederzeit die Wiederaufnahme des Betriebs gestatteten und wahrscheinlich sei, dass die werbende Tätigkeit innerhalb einer überschaubaren [X.] wieder aufgenommen werde (Senatsurteil vom 26. Februar 1997 [X.], [X.][X.] 183, 65, [X.] 1997, 561). Unbeschadet einer fehlenden gewerblichen Betätigung räume die Rechtsprechung dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein und mache das Vorliegen der gewerblichen [X.]inkünfte nicht mehr von seiner Tätigkeit abhängig, sondern ausschließlich von der persönlichen [X.]ntscheidung des Steuerpflichtigen. [X.]s entspreche deshalb nicht der [X.]-Rechtsprechung, wenn das Urteil des F[X.] die Verpachtung des [X.]aststättenbetriebs als gewerbliche Tätigkeit der [X.] qualifiziere, jedenfalls in der Weise, dass diese Tätigkeit für das Vorliegen eines [X.]ewerbebetriebs konstitutiv sei. [X.]s sei eine Tätigkeit, die die gewerblichen [X.]inkünfte unberührt lasse, im Übrigen aber zu einem Ruhen des [X.]ewerbebetriebs führe, wie jedwede Unterlassung einer Tätigkeit, wenn objektiv die [X.]öglichkeit der Wiederaufnahme bestehe.

Im Urteil vom 17. April 1997 VIII R 2/95 ([X.][X.] 183, 385, [X.] 1998, 388) unterscheide der [X.] zwischen gewerblichen [X.]inkünften aus einer entfalteten gewerblichen Tätigkeit i.S. von § 15 Abs. 2 [X.]St[X.] und den gewerblichen [X.]inkünften aus einem verpachteten, fortgeführten Betrieb. Dabei handele es sich um zwei unterschiedliche Dinge. Aus den Rechtsfolgen bei dem einen könne nicht auf die Rechtsfolgen bei dem anderen geschlossen werden.

[X.]benso wenig sei der Hinweis darauf tragend, dass für die Anwendung des § 6 Abs. 3 [X.]St[X.] die "Quelle" übergehen müsse. Denn die Frage sei doch gerade, was hier die Quelle der fortbestehenden gewerblichen [X.]inkünfte sei. Diese sei jedenfalls keine Tätigkeit, denn die im Streitfall ausgeführte Tätigkeit führe allein nur zu [X.]inkünften aus Vermietung und Verpachtung. [X.]s gehe um den "[X.]igentumsbetrieb", um die Verhaftung der stillen Reserven. Die Quelle der [X.]inkünfte und damit tragend für das Institut des ruhenden [X.]ewerbebetriebs sei mithin das wirtschaftliche [X.]igentum an dem --ohne [X.] fortbestehenden Betriebsvermögen.

Bei der [X.] sei nicht die Tätigkeit prägend und qualifiziere diese als gewerblich. [X.]s sei gerade umgekehrt so, dass der verbleibende Charakter als Betriebsvermögen (mangels Betriebsaufgabe) die aus dem Betriebsvermögen erzielten [X.]inkünfte zu gewerblichen mache. Auf die Tätigkeit komme es --wie bei der echten [X.] nicht an.

[X.]s gehe letztlich um die Abgrenzung zur Betriebsaufgabe. Dann aber bestehe keine Veranlassung, eine Betriebsaufgabe anzunehmen, wenn --wie hier-- ein Betrieb ohne Tätigkeit im [X.]anzen übertragen werde und objektiv der neue Inhaber in der Lage sei, [X.] die unterbrochene gewerbliche Tätigkeit wieder aufzunehmen und fortzuführen.

Dem [X.]-Urteil in [X.][X.] 183, 385, [X.] 1998, 388 könne entnommen werden, dass auch der Inhaber eines ruhenden [X.]ewerbebetriebs diesen trotz [X.]instellung seiner bisherigen gewerblichen Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 der [X.]inkommensteuer-Durchführungsverordnung ([X.]StDV) bzw. § 6 Abs. 3 [X.]St[X.] übertragen könne. Für die Annahme einer Betriebsaufgabe bestehe dann aber keine Veranlassung, wenn die "andere Tätigkeit" im Rahmen der unterbrochenen Betriebstätigkeit bei dem Übertragenden verbleibe. In der Sache handele es sich um eine Vermietungstätigkeit, da [X.] über die Nutzungsüberlassung hinaus weder erhebliche zusätzliche Sonderleistungen erbracht habe noch die Tätigkeit nach Art und Umfang ausnahmsweise bereits die Annahme eines [X.]ewerbebetriebs rechtfertige. Die Verpachtung stelle deshalb bezüglich der verbliebenen Tätigkeit regelmäßig eine Vermögensverwaltung dar (vgl. [X.]-Urteil in [X.][X.] 183, 385, [X.] 1998, 388).

Diese Tätigkeit müsse nicht übergehen, um dennoch einen Betrieb und dementsprechend Betriebsvermögen bejahen zu können. Sie könnte auch ganz entfallen, z.B. wenn die [X.] den Pachtvertrag beende und die [X.]aststätte im [X.]inverständnis mit dem [X.]igentümer bis zur Fortsetzung durch ihn schließe. Was aber bei einer Betriebsunterbrechung im engeren Sinne gelte, müsse auch bei der Übertragung des Betriebs auf einen im Übrigen zur Fortsetzung bereiten und befähigten [X.] gelten. Denn § 6 Abs. 3 [X.]St[X.] wäre sicher auch dann anzuwenden, wenn eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne vorliege und weder Übertragender noch Übernehmer überhaupt eine Tätigkeit entfalteten.

Dementsprechend verkenne das F[X.] den [X.] bei einem ruhenden [X.]ewerbebetrieb und damit die [X.]öglichkeit der Übertragung dieses Betriebs unter Nießbrauchsvorbehalt. Das von ihm zitierte Urteil des [X.] des [X.] vom 30. [X.]ärz 2006 IV R 31/03 ([X.][X.] 212, 563, [X.] 2006, 652) stelle keine Abkehr von dessen bisheriger Rechtsprechung dar, in welcher bei der Land- und Forstwirtschaft explizit der Vorbehalt des Nießbrauchs für unschädlich erklärt werde. Deshalb bleibe die [X.]ntscheidung des [X.] des [X.] vom 28. [X.]ärz 1985 IV R 88/81 ([X.][X.] 143, 559, [X.] 1985, 508) für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft auch für diesen Fall von Bedeutung.

[X.]s sei --im [X.]egensatz zur Auffassung des [X.]-- nicht vornehmlicher Sinn und Zweck des § 6 Abs. 3 [X.]St[X.], Umstrukturierungen zu erleichtern; dieser liege vielmehr vor allem darin, den unentgeltlichen Betriebsübergang insbesondere in der [X.]enerationennachfolge von steuerlichen Belastungen zu verschonen. Insoweit diene diese Vorschrift zugleich der Verwirklichung des durch Art. 14 des [X.]rundgesetzes ([X.][X.]) geschützten [X.]rbrechts. Das bedinge geradezu die Anwendung des § 6 Abs. 3 [X.]St[X.] im Streitfall. [X.]s liege praktisch eine Umstrukturierung mit dem Ziel der Übergabe des Betriebs bzw. der [X.]öglichkeit der Wiederaufnahme des werbenden Betriebs in zwei Stufen vor. Auf der ersten Stufe werde die werbende Tätigkeit altersbedingt aufgegeben und verpachtet, während auf der zweiten Stufe die Übertragung auf die nächste [X.]eneration unter Zurückbehaltung von [X.]inkünften vollzogen werde, welche aus dem werbenden Objekt finanziert würden.

Dies sei bei der Übertragung des ruhenden Betriebs gegen Versorgungsleistungen nicht anders. Wenn sich hier der Übertragende von der den [X.]ewerbebetrieb prägenden Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]St[X.] bereits getrennt habe und nur noch eine Tätigkeit ausübe, welche den Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschreite, sei kein [X.]rund ersichtlich, beide Fälle unterschiedlich zu behandeln. Weder in dem einen noch in dem anderen Fall entfalte der Übertragende eine gewerbliche Tätigkeit.

Der Revisionskläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil, den [X.]inkommensteuerbescheid für 2005 vom 27. [X.]ai 2010 sowie die [X.]inspruchsentscheidung vom 16. Februar 2011 aufzuheben,
hilfsweise,
ihm die beschränkte [X.]rbenhaftung vorzubehalten.

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Das F[X.] sei zu Recht zu dem [X.]rgebnis gelangt, dass die Übertragung eines ins Betriebsvermögen eingelegten [X.]rundstücks durch eine [X.]inzelunternehmerin unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchsrechts als Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 [X.]St[X.] zu behandeln sei und dementsprechend die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 [X.]St[X.] nicht gegeben seien.

Entscheidungsgründe

B.

I.

Die Revision ist unbegründet und na[X.]h § 126 Abs. 4 der Finanzgeri[X.]htsordnung ([X.]O) zurü[X.]kzuweisen.

Es kann dahinstehen, ob [X.] im Streitjahr dem Revisionskläger einen Betrieb oder ledigli[X.]h ein Grundstü[X.]k übertragen hat (unter 1.). Au[X.]h bei einer unentgeltli[X.]hen Übertragung eines Betriebs (unter 2.) hätte das [X.] zu Re[X.]ht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG als ni[X.]ht erfüllt angesehen (unter 3.). Der erkennende [X.] kann es wegen des Verböserungsverbotes dahingestellt sein lassen, ob das [X.] --dem [X.] folgend-- zu Re[X.]ht eine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe gemäß § 16 Abs. 3 EStG bejaht hat oder ob es si[X.]h um eine Entnahme handelt. Aus demselben Grunde ist die [X.]öhe der Einkünfte der [X.] aus Vermietung und Verpa[X.]htung ni[X.]ht zu ändern (unter 4.).

1. Ni[X.]ht eindeutig ist, ob dur[X.]h die Auflassung vom 4. [X.]ai 2005 in Folge des ni[X.]ht vollzogenen Übertragungsvertrages vom 10. [X.]ärz 1990 der Verpa[X.]htungsbetrieb von [X.] auf ihren [X.], den Revisionskläger, übertragen wurde oder ob ni[X.]ht vielmehr ledigli[X.]h das Grundstü[X.]k der Übertragungsgegenstand war.

Werden die Vereinbarungen aufgrund ihres Wortlauts dahingehend ausgelegt, dass ledigli[X.]h das Grundstü[X.]k übertragen wurde, während [X.] ihren Verpa[X.]htungsbetrieb --nunmehr mittels des vorbehaltenen Nießbrau[X.]hs am [X.] fortsetzte, sei es als Gewerbebetrieb, sei es im Wege der Vermietung und Verpa[X.]htung na[X.]h § 21 EStG, liegt eine Entnahme des Grundstü[X.]ks vor, die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen ist, oder aber, der Prüferin folgend, eine Betriebsaufgabe. Damit hätte die Revision des Revisionsklägers bereits aus diesem Grund keinen Erfolg (zu den Bere[X.]hnungen des [X.]s im Einzelnen s. unter B.I.4.).

2. Wenn man hingegen davon ausgeht, dass si[X.]h die Übertragung ni[X.]ht auf das Grundstü[X.]k allein bes[X.]hränkte, sondern si[X.]h vielmehr --da es dessen einzige wesentli[X.]he [X.] war-- auf den ruhenden verpa[X.]hteten Betrieb bezog (zur Behandlung der Verpa[X.]htung eines Grundstü[X.]ks, das die alleinige wesentli[X.]he [X.] darstellt, als Betriebsverpa[X.]htung s. [X.]surteil vom 7. November 2013 [X.], [X.] 2014, 676, Rz 16, m.w.[X.]), hätte [X.] dem Revisionskläger im Streitjahr einen Gewerbebetrieb unentgeltli[X.]h übertragen.

a) Es ist zunä[X.]hst unstreitig, dass [X.] mit dem Tode ihres Ehemanns E als dessen Gesamtre[X.]htsna[X.]hfolgerin Inhaberin eines verpa[X.]hteten Gewerbebetriebs wurde.

b) [X.]it der Eintragung des [X.] am Grundstü[X.]k sowie der glei[X.]hzeitigen Bestellung des [X.]s im Grundbu[X.]h am 27. Oktober 2005 (vgl. zur Zulässigkeit der Koppelung der unentgeltli[X.]hen Grundstü[X.]ksübergabe mit dem vorbehaltenen Nießbrau[X.]h [X.]-Urteil vom 28. Juli 1981 VIII R 124/76, [X.], 130, [X.] 1982, 378; [X.], [X.], 11. Aufl., 2017, Rz 106) wurde der Revisionskläger ni[X.]ht nur re[X.]htli[X.]her, sondern au[X.]h wirts[X.]haftli[X.]her Eigentümer des Grundstü[X.]ks. Das vorbehaltene "uneinges[X.]hränkte und re[X.]hnungsfreie" [X.] führte ni[X.]ht dazu, dass [X.] das wirts[X.]haftli[X.]he Eigentum gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung ([X.]) weiterhin innehatte.

aa) Eine vom zivilre[X.]htli[X.]hen Eigentum abwei[X.]hende Zuordnung von Wirts[X.]haftsgütern im Abgabenre[X.]ht kommt grundsätzli[X.]h nur in Betra[X.]ht, wenn ein anderer als der re[X.]htli[X.]he Eigentümer die tatsä[X.]hli[X.]he [X.]errs[X.]haft ausübt und den na[X.]h bürgerli[X.]hem Re[X.]ht Bere[X.]htigten (dur[X.]h vertragli[X.]he Vereinbarung oder aus anderen Gründen) für die gewöhnli[X.]he Nutzungsdauer wirts[X.]haftli[X.]h von der Einwirkung auss[X.]hließen kann (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung ist der [X.] nur dann wirts[X.]haftli[X.]her Eigentümer, wenn si[X.]h seine re[X.]htli[X.]he und tatsä[X.]hli[X.]he Stellung gegenüber dem zivilre[X.]htli[X.]hen Eigentümer des Grundstü[X.]ks von der normalen --ledigli[X.]h eine Nutzungsbefugnis vermittelnden-- Position eines Nießbrau[X.]hers so deutli[X.]h unters[X.]heidet, dass er die tatsä[X.]hli[X.]he [X.]errs[X.]haft über das nießbrau[X.]hsbelastete Grundstü[X.]k ausübt (s. z.B. [X.]surteil vom 28. Juli 1999 [X.], [X.], 139, [X.] 2000, 653, unter [X.] und b, m.w.[X.]). Ents[X.]heidend ist der wirts[X.]haftli[X.]he Auss[X.]hluss des Eigentümers von der Einwirkung auf die Sa[X.]he, den die Re[X.]htspre[X.]hung dann annimmt, wenn na[X.]h dem Gesamtbild der Verhältnisse kein [X.]erausgabeanspru[X.]h besteht oder der [X.]erausgabeanspru[X.]h des zivilre[X.]htli[X.]hen Eigentümers keine wirts[X.]haftli[X.]he Bedeutung mehr hat. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verfügungsre[X.]ht, insbesondere das Re[X.]ht zur Belastung und Veräußerung, beim zivilre[X.]htli[X.]hen Eigentümer verbleibt (z.B. [X.]surteile vom 12. April 2000 X R 20/99, [X.] 2001, 9, unter II.2.[X.], und vom 18. September 2003 [X.], [X.] 2004, 306, unter [X.], jeweils m.w.[X.]).

bb) Der Streitfall weist keine Besonderheiten auf, die eine abwei[X.]hende Beurteilung re[X.]htfertigen könnten. Unerhebli[X.]h ist, dass der [X.] auf Lebenszeit der Nießbrau[X.]herin [X.] bestellt wurde, da damit bei einem Wirts[X.]haftsgut mit längerer Lebensdauer ni[X.]ht der Auss[X.]hluss des Eigentümers für die gewöhnli[X.]he Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Objekt verbunden ist (vgl. [X.]-Urteile in [X.], 139, [X.] 2000, 653, unter II.2.[X.]; vom 24. Juni 2004 III R 50/01, [X.], 551, [X.] 2005, 80, unter [X.], und vom 27. Juni 2006 IX R 63/04, [X.] 2006, 2225, unter II.1.d). Weitere Vereinbarungen, die auf ein wirts[X.]haftli[X.]hes Eigentum hindeuten könnten, sind ni[X.]ht erkennbar.

[X.]) Die Betriebsübertragung erfolgte unentgeltli[X.]h, da die Bestellung des Nießbrau[X.]hs keine Gegenleistung des Revisionsklägers als Erwerber darstellt (ständige [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. z.B. Urteile in [X.], 130, [X.] 1982, 378; in [X.], 321, [X.] 1987, 772, unter 1.; vom 12. April 1989 I R 105/85, [X.], 93, [X.] 1989, 653; vom 10. April 1991 [X.] R 7, 8/84, [X.], 343, [X.] 1991, 791, und vom 24. April 1991 [X.] R 5/83, [X.], 352 , [X.] 1991, 793, unter 4.; s.a. Erlass des [X.] vom 30. September 2013 IV C 1-S 2253/07/10004, [X.], 1184, Rz 40).

3. Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines [X.]itunternehmers an einem Betrieb unentgeltli[X.]h übertragen, so sind gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers die Wirts[X.]haftsgüter mit den Werten anzusetzen, die si[X.]h na[X.]h den Vors[X.]hriften über die Gewinnermittlung ergeben.

Zweifelsfrei kann au[X.]h ein ruhender, verpa[X.]hteter und no[X.]h ni[X.]ht aufgegebener Betrieb Übertragungsgegenstand des § 6 Abs. 3 EStG sein (vgl. z.B. jüngst [X.]surteil vom 6. April 2016 [X.], [X.], 359, [X.] 2016, 710, Rz 27, das die Frage zum Inhalt hatte, ob das Verpä[X.]hterwahlre[X.]ht bei einer teilentgeltli[X.]hen Übertragung eines verpa[X.]hteten Betriebs fortbesteht; s.a. z.B. [X.]/[X.], § 6 EStG Rz 1222, m.w.[X.]).

Die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt aber zusätzli[X.]h voraus, dass der Übertragende seine bisherige gewerbli[X.]he Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es hier, da [X.] die einzige wesentli[X.]he [X.], das Grundstü[X.]k, aufgrund des ihr vorbehaltenen Nießbrau[X.]hs weiterhin selbst vermietet und verpa[X.]htet hat.

Die hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung, die zu § 7 Abs. 1 EStDV ergangen ist, gilt au[X.]h für die unentgeltli[X.]he Übertragung eines Gewerbebetriebs gemäß § 6 Abs. 3 EStG (unter a bis [X.]). Die insoweit abwei[X.]hende Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] des [X.] bezügli[X.]h des unentgeltli[X.]hen Übergangs eines land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hen Betriebs unter [X.] kann ni[X.]ht auf den unentgeltli[X.]hen Übergang eines Gewerbebetriebs übertragen werden (unter d). Es ma[X.]ht für die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG keinen Unters[X.]hied, ob der übertragende Betrieb aktiv betrieben wird oder ob es si[X.]h um einen ruhenden Betrieb in Form eines Verpa[X.]htungsbetriebs handelt (unter e). Die dadur[X.]h bewirkte steuerpfli[X.]htige Aufde[X.]kung stiller Reserven verstößt ni[X.]ht gegen den Glei[X.]hheitssatz des Art. 3 GG (unter f).

a) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur Vorgängervors[X.]hrift des § 6 Abs. 3 EStG setzt die unentgeltli[X.]he Übertragung eines Betriebs i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 EStDV voraus, dass das (wirts[X.]haftli[X.]he) Eigentum an den wesentli[X.]hen [X.]n in einem einheitli[X.]hen Vorgang und unter Aufre[X.]hterhaltung des ges[X.]häftli[X.]hen Organismus auf einen Erwerber übertragen wird. Dabei ist der Begriff des Betriebs ni[X.]ht allein gegenstands-, sondern zuglei[X.]h tätigkeitsbezogen zu verstehen. Voraussetzung einer Betriebsübertragung sei deshalb, dass der Gewerbetreibende die im Rahmen des übertragenen Betriebs ausgeübte gewerbli[X.]he Tätigkeit aufgebe. Für die Auslegung der Begriffe "Betrieb" und "Teilbetrieb" in § 7 Abs. 1 EStDV könne insoweit ni[X.]hts anderes gelten als für die entspre[X.]henden Begriffe in § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG. [X.]ier wie dort gelte es, die Veräußerung bzw. Übertragung des Unternehmens oder [X.] von der Veräußerung bzw. Übertragung der einzelnen Wirts[X.]haftsgüter dieses Unternehmens oder [X.], also der Betriebsmittel, zu unters[X.]heiden. Unerhebli[X.]h sei, dass ein Eigentum an der betriebli[X.]hen Betätigung ni[X.]ht bestehen und dass diese Betätigung deshalb streng genommen au[X.]h ni[X.]ht veräußert und übertragen werden könne. Denn au[X.]h wenn --sa[X.]henre[X.]htli[X.]h-- Gegenstand der Veräußerung bzw. der Übertragung ledigli[X.]h die einzelnen Betriebsmittel seien, so ändere dies do[X.]h ni[X.]hts daran, dass der Übertragende s[X.]huldre[X.]htli[X.]h verpfli[X.]htet sei, dem Erwerber die Fortsetzung der bislang von ihm ausgeübten Tätigkeit zu ermögli[X.]hen. Damit verbunden sei, dass der Übertragende si[X.]h einer weiteren Tätigkeit im Rahmen des übertragenen Gewerbebetriebs endgültig enthalte und seine bisherige Tätigkeit einstelle. Anderenfalls würden ledigli[X.]h einzelne oder alle Betriebsmittel, ni[X.]ht aber der Betrieb als sol[X.]her übertragen ([X.]-Urteile in [X.] 1993, 161, unter II.2., m.w.[X.] aus der [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung, und vom 12. Juni 1996 [X.] R 56, 57/95, [X.]E 180, 436, [X.] 1996, 527, unter II.2.; im Ergebnis ebenso der [X.] des [X.] in seinem Urteil in [X.], 93, [X.] 1989, 653, unter [X.]).

b) Die bisherige hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]he Re[X.]htspre[X.]hung gilt au[X.]h für die unentgeltli[X.]he Übertragung eines Gewerbebetriebs unter dem Regime des § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.]albsatz 1 EStG. Es bestehen keine Bedenken, diese Re[X.]htspre[X.]hung auf den dur[X.]h das [X.] vom 24. [X.]ärz 1999 ([X.], 402, BStBl I 1999, 304) eingeführten wortglei[X.]hen § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.]albsatz 1 EStG zu übertragen, da ausweisli[X.]h der Begründung des Gesetzentwurfes (s. BTDru[X.]ks 14/265, S. 174) die bisherige Regelung des § 7 Abs. 1 EStDV übernommen werden sollte.

[X.]) Der erkennende [X.] sieht keine Veranlassung, trotz der in einem Teil des S[X.]hrifttums vertretenen gegenteiligen Ansi[X.]ht auf die Einstellung der Tätigkeit des Übertragenden als Voraussetzung für eine steuerneutrale unentgeltli[X.]he Betriebsübertragung zu verzi[X.]hten und die Anforderungen an eine Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 EStG normenspezifis[X.]h dergestalt einzus[X.]hränken, dass die unentgeltli[X.]he Übertragung eines Betriebs unter dem Vorbehalt eines Nießbrau[X.]hs steuerneutral mögli[X.]h ist (so aber Strahl in [X.], § 6 EStG Rz 474.3.2 und Rz 474.0; [X.], Anmerkung zum [X.]-Urteil vom 2. September 1992 [X.] R 26/91, Die steuerli[X.]he Betriebsprüfung 1993, 20; [X.]/Wälzholz, [X.] Steuerre[X.]ht --DStR-- 1999, 217; [X.]/[X.], Zeits[X.]hrift für Erbre[X.]ht und Vermögensna[X.]hfolge --[X.]-- 2015, 91; [X.]/Rapp in [X.]/[X.]/[X.], [X.], Kommentar, § 16 Rz 41; im Ergebnis wohl ebenso [X.] in [X.]/[X.]/[X.], § 6 Rz 1023 dur[X.]h Verweisung auf [X.]/Rapp in [X.]/[X.]/[X.], und [X.]/ Uhl-Ludäs[X.]her in [X.]/[X.]/[X.] --[X.][X.]R--, § 6 EStG Rz 1251; für einen Ertragsnießbrau[X.]h die steuerneutrale unentgeltli[X.]he Übertragung bejahend El [X.]ourabit, [X.] 2016, 14).

Vielmehr ist es konsequent, weiterhin zu fordern, dass der übertragende Betriebsinhaber au[X.]h bei einer unentgeltli[X.]hen Betriebsübertragung seine bisherige gewerbli[X.]he Tätigkeit einstellt, ebenso wie er sie bei einer entgeltli[X.]hen Betriebsübergabe, der Betriebsveräußerung gemäß § 16 Abs. 1 EStG, zu beenden hat. Die von der bisherigen [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung sowie der Vorinstanz herausgearbeiteten Argumente (s. dazu B.I.3.a) sind überzeugend und werden vom erkennenden [X.] aus den folgenden Gründen geteilt.

aa) Die dur[X.]h § 6 Abs. 3 EStG (zwingend) angeordnete Bu[X.]hwertfortführung dur[X.]h den unentgeltli[X.]hen Re[X.]htsna[X.]hfolger führt zu einer interpersonellen Verlagerung der stillen Reserven. Anders als bei der unentgeltli[X.]hen Übertragung von Einzelwirts[X.]haftsgütern räumt der Gesetz- und Verordnungsgeber im Interesse einer ertragsteuerli[X.]h unbelasteten Vermögensübertragung und der Erhaltung der wirts[X.]haftli[X.]hen Einheit in der [X.]and des Erwerbers hier ausnahmsweise dem Realisationsprinzip (verstanden im Sinne eines Umsatzakts) den Vorrang vor dem Subjektsteuerprinzip ein (so [X.]surteil vom 20. Juli 2005 [X.], [X.]E 210, 345, [X.] 2006, 457, unter [X.] bb, m.w.[X.]). Dies gilt aber nur für den Sonderfall der unentgeltli[X.]hen Übertragung ganzer Betriebe und verglei[X.]hbarer Organisationseinheiten. Bei der unentgeltli[X.]hen Übertragung einzelner Wirts[X.]haftsgüter des Betriebsvermögens, wel[X.]he das Gesetz grundsätzli[X.]h als Entnahme beurteilt (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG), verbleibt es hingegen bei der systemkonformen Besteuerung des Re[X.]htsvorgängers sowie des Re[X.]htsna[X.]hfolgers na[X.]h ihrer jeweiligen individuellen Leistungsfähigkeit (Bes[X.]hluss des Großen [X.]s des [X.] vom 17. Dezember 2007 GrS 2/04, [X.]E 220, 129, [X.] 2008, 608, unter D.III.6.a bb).

bb) Damit ist der eigentli[X.]he Zwe[X.]k der Steuervers[X.]honung des § 6 Abs. 3 EStG die Bewahrung der wirts[X.]haftli[X.]hen Einheit, also des übertragenen Betriebs, an dem si[X.]h die Auslegung dieser Ausnahmeregelung zu messen hat.

Diese wirts[X.]haftli[X.]he Einheit ist untrennbar mit der Tätigkeit des jeweiligen Betriebsinhabers für diesen Betrieb verbunden. Wird der neue Betriebsinhaber ni[X.]ht in die Lage versetzt, die gewerbli[X.]he Tätigkeit fortzusetzen, weil der frühere Betriebsinhaber weiterhin unter Einsatz des übertragenen Betriebsvermögens gewerbli[X.]h tätig ist, kann eine wirts[X.]haftli[X.]he Einheit ni[X.]ht übergegangen sein. Behält si[X.]h ein Eigentümer den Nießbrau[X.]h an einem Gewerbebetrieb bei dessen Übergabe vor und übt er weiterhin seine bisherige gewerbli[X.]he Tätigkeit aus, erfolgt eine zeitli[X.]h gestaffelte Betriebsübergabe. Zunä[X.]hst wird das Eigentum an dem Betrieb übertragen und später aufgrund der Beendigung des Nießbrau[X.]hs die eigene gewerbli[X.]he Tätigkeit des Übernehmers ermögli[X.]ht. Die notwendige wirts[X.]haftli[X.]he Einheit, die es zu bewahren gilt, ist damit --jedenfalls solange der Nießbrau[X.]h besteht-- ni[X.]ht gegeben, so dass die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Betriebsübertragung gemäß § 6 Abs. 3 EStG ni[X.]ht erfüllt sind.

d) Die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] des [X.] in Bezug auf die Übertragung eines land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hen Betriebs unter [X.] ist auf die unentgeltli[X.]he Übertragung eines Gewerbebetriebs mit vorbehaltenem Nießbrau[X.]h ni[X.]ht übertragbar.

aa) In inzwis[X.]hen ständiger Re[X.]htspre[X.]hung hat der [X.] des [X.] im Wege einer berei[X.]hsspezifis[X.]hen Auslegung ents[X.]hieden, dass ein land- und forstwirts[X.]haftli[X.]her Betrieb unentgeltli[X.]h im Wege der vorweggenommenen Erbfolge au[X.]h dann gemäß § 6 Abs. 3 EStG bzw. § 7 Abs. 1 EStDV ohne Aufde[X.]kung stiller Reserven übertragen werden kann, wenn si[X.]h der Übertragende den Nießbrau[X.]h an dem land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hen Betrieb vorbehält (Urteil vom 26. Februar 1987 IV R 325/84, [X.], 321, [X.] 1987, 772; s.a. Urteil in [X.]E 143, 559, [X.] 1985, 508, unter [X.] zur Veräußerung eines land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hen Betriebs mit Rü[X.]kpa[X.]ht dur[X.]h den bisherigen Betriebsinhaber).

Im Gegensatz zur Auffassung des [X.] hat der [X.] des [X.] diese Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht aufgegeben, sondern sie vielmehr jüngst in Bezug auf die unentgeltli[X.]he Übertragung eines Forstbetriebs unter Nießbrau[X.]hsvorbehalt bestätigt. Er ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass die Eigentumsübertragung im [X.]inbli[X.]k auf einen wirts[X.]haftenden Forstbetrieb steuerli[X.]h weitgehend irrelevant sei. Steuerre[X.]htli[X.]h ma[X.]he es nämli[X.]h keinen Unters[X.]hied, ob der wirts[X.]haftende Betrieb zusammen mit dem Eigentumsübergang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Wegfall des Nießbrau[X.]hs übertragen werde. Im Ergebnis werde der während des Nießbrau[X.]hs in zwei Betriebe (ruhender Eigentümerbetrieb und aktiver Nießbrau[X.]hsbetrieb) aufgespaltene Forstbetrieb in der Person des Re[X.]htsna[X.]hfolgers wiedervereinigt. Diese Vorgänge führten indes ni[X.]ht zu einer Betriebsaufgabe, sondern zu einer steuerneutralen Betriebsübertragung na[X.]h § 6 Abs. 3 EStG (Urteil vom 7. April 2016 IV R 38/13, [X.], 390, [X.] 2016, 765, Rz 28).

bb) Die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] des [X.] zum [X.] bei der unentgeltli[X.]hen Übertragung eines land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hen Betriebs kann jedo[X.]h ni[X.]ht auf den unentgeltli[X.]hen Übergang eines Gewerbebetriebs gemäß § 6 Abs. 3 EStG übertragen werden.

(1) Die Judikatur des [X.] des [X.] beruht auf seiner Re[X.]htspre[X.]hung zur Betriebsveräußerung gemäß § 14 EStG. Die Voraussetzungen dieser Vors[X.]hrift sieht er stets dann als gegeben an, wenn das (wirts[X.]haftli[X.]he) Eigentum an den Gegenständen bzw. Wirts[X.]haftsgütern des land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hen Betriebsvermögens entgeltli[X.]h in einem einheitli[X.]hen Vorgang auf den Erwerber übertragen wird. Die Einstellung oder Beendigung der land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hen Betätigung dur[X.]h den Veräußerer ist demzufolge grundsätzli[X.]h kein Kriterium für eine Betriebsveräußerung. Wesentli[X.]h ist dana[X.]h allein, dass das Eigentum an allen wesentli[X.]hen [X.]n übergeht.

Na[X.]h der Zwe[X.]ksetzung der §§ 14, 16 EStG werde der Veräußerungsgewinn steuerli[X.]h begünstigt, weil alle stillen Reserven eines Betriebs aufgede[X.]kt und in einem Veranlagungszeitraum versteuert würden und damit in voller S[X.]härfe der Steuerprogression unterlägen. Die Veräußerung des gesamten Betriebsvermögens und die damit verbundene geballte Realisierung der stillen Reserven re[X.]htfertige die Gewährung der Tarifvergünstigung des § 34 EStG ohne Rü[X.]ksi[X.]ht darauf, ob der [X.] die land- und forstwirts[X.]haftli[X.]he Betätigung als Pä[X.]hter "fortsetze" oder ni[X.]ht ([X.]-Urteil in [X.]E 143, 559, [X.] 1985, 508, unter [X.]).

Da die Einstellung der land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hen Betätigung des bisherigen Betriebsinhabers na[X.]h dieser au[X.]h von der Finanzverwaltung anerkannten Re[X.]htspre[X.]hung (vgl. Amtli[X.]hes Einkommensteuer-[X.]andbu[X.]h 2015, [X.] 14 Sti[X.]hwort Rü[X.]kverpa[X.]htung) keine notwendige Voraussetzung für eine Veräußerung eines land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hen Betriebs gemäß § 14 EStG darstellt (s. dazu au[X.]h [X.][X.]R/[X.], § 14 EStG Rz 26), ist die Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] des [X.] konsequent, au[X.]h bei einer unentgeltli[X.]hen Übertragung eines land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hen Betriebs auf dieses Erfordernis zu verzi[X.]hten und den vorbehaltenen Nießbrau[X.]h für die steuerneutrale Übertragung gemäß § 6 Abs. 3 EStG ni[X.]ht als s[X.]hädli[X.]h anzusehen. Die Glei[X.]hbehandlung der entgeltli[X.]hen und unentgeltli[X.]hen Übergabe eines land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hen Betriebs bedingt damit für die Land- und Forstwirts[X.]haft insoweit eine berei[X.]hsspezifis[X.]he Auslegung des § 6 Abs. 3 EStG.

(2) Diese kann indes auf den Übergang eines Gewerbebetriebs ni[X.]ht übertragen werden (so bereits der X[X.] des [X.] in [X.] 1993, 161, unter II.3., sowie im Ansatz ebenso zweifelnd der [X.] des [X.] in [X.]E 143, 559, [X.] 1985, 508, unter [X.]).

Die Beendigung der bisherigen gewerbli[X.]hen Tätigkeit ist als selbständiges [X.]erkmal der Tatbestandsverwirkli[X.]hung des § 16 Abs. 1 EStG und losgelöst von dem [X.]erkmal der Übertragung der wesentli[X.]hen [X.]n zu sehen. Denn bereits der Begriff des Gewerbebetriebs i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 EStG ist tätigkeitsbezogen definiert. Er wird begründet dur[X.]h eine mit Gewinnabsi[X.]ht unternommene, selbständige und na[X.]hhaltige Tätigkeit, die si[X.]h u.a. als Beteiligung am allgemeinen wirts[X.]haftli[X.]hen Verkehr darstellt. Da der Begriff "Gewerbebetrieb" eine tätigkeitsbezogene Komponente aufweist, ist Voraussetzung einer Betriebsveräußerung, dass der Gewerbetreibende ni[X.]ht nur die Betriebsmittel überträgt, sondern au[X.]h seine dur[X.]h den betriebli[X.]hen Organismus bestimmte gewerbli[X.]he Tätigkeit aufgibt ([X.]surteile vom 16. Dezember 1992 [X.], [X.]E 170, 363, [X.] 1994, 838, unter 4., und vom 17. Juli 2008 [X.], [X.]E 222, 433, [X.] 2009, 43, unter II.3., m.w.[X.]; s.a. z.B. [X.], EStG, 36. Aufl., § 16 Rz 97 ff.; Stahl in [X.], § 16 EStG Rz 49; [X.][X.]R/[X.], § 16 EStG Rz 135 und Rz 136 unter Sti[X.]hwort [X.]). Die notwendige Glei[X.]hbehandlung der entgeltli[X.]hen und der unentgeltli[X.]hen Übertragung (vgl. dazu [X.]-Urteil in [X.], 93, [X.] 1989, 653, unter [X.]) führt demzufolge bei dem Übergang eines Gewerbebetriebs dazu, dass --wie oben [X.] ein weiteres Tätigwerden aufgrund eines vorbehaltenen Nießbrau[X.]hs die Anwendung des § 6 Abs. 3 EStG hindert (im Ergebnis ebenso [X.]/[X.], EStG, 36. Aufl., § 6 Rz 646; S[X.]hießl, Deuts[X.]he Steuer-Zeitung 2007, 113; [X.], E[X.] 2014, 2133; wohl au[X.]h [X.]/[X.], [X.], 2270; [X.]/[X.], § 6 EStG Rz 1222 f.; [X.]uts[X.]her in Frots[X.]her, EStG, [X.] 2015, § 6 Rz 479; ebenso für die Veräußerung unter [X.] Reiß in Kir[X.]hhof, EStG, 16. Aufl., § 16 EStG Rz 47; [X.][X.]R/[X.], § 16 EStG Rz 136 a.E.).

e) Es ist für die Frage der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 3 EStG unerhebli[X.]h, ob ein aktiv betriebener oder ein verpa[X.]hteter und insofern ruhender Betrieb unter [X.] übertragen wird. Na[X.]h der au[X.]h vom Revisionskläger zitierten Ents[X.]heidung des Großen [X.]s des [X.] in [X.]E 78, 315, [X.]I 1964, 124 gilt im Falle der Betriebsverpa[X.]htung und Aufgabeerklärung der bisherige Betrieb als fortbestehend. Der bisher aktiv bewirts[X.]haftete Betrieb wird nur in anderer Form als bisher genutzt (s.a. [X.]-Urteil vom 12. Dezember 2013 IV R 17/10, [X.]E 244, 23, [X.] 2014, 316, Rz 21). Da die verpa[X.]hteten Wirts[X.]haftsgüter Gegenstand des Betriebsvermögens des Steuerpfli[X.]htigen bleiben, solange dieser ni[X.]ht erklärt, den Betrieb aufgeben zu wollen, ist au[X.]h ihre Übertragung nur dann steuerneutral mögli[X.]h, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG erfüllt sind. Auf das Erfordernis einer Tätigkeitseinstellung --bei einem verpa[X.]hteten Betrieb die Einstellung der Verpa[X.]htung-- zu verzi[X.]hten, würde bedeuten, den Verpa[X.]htungsbetrieb im Verglei[X.]h zu einem operativ tätigen Betrieb zu privilegieren, ohne dass dafür ein Grund erkennbar wäre.

f) Im Gegensatz zur Auffassung des Revisionsklägers verstößt die steuerpfli[X.]htige Aufde[X.]kung der stillen Reserven bei einer Betriebsübertragung unter dem Vorbehalt des Nießbrau[X.]hs ni[X.]ht gegen Art. 3 GG, obwohl bei der steuerneutralen [X.] gegen Versorgungsleistungen die Fortführung der stillen Reserven mögli[X.]h ist und der Übertragende ledigli[X.]h die wiederkehrenden Leistungen gemäß § 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes i.d.[X.] an den [X.] und zur Änderung weiterer steuerli[X.]her Vors[X.]hriften vom 22. Dezember 2014 ([X.], 2417, [X.], 58) --EStG n.F.-- zu versteuern hat.

aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber ni[X.]ht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedo[X.]h stets der Re[X.]htfertigung dur[X.]h Sa[X.]hgründe, die dem Ziel und Ausmaß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen sind (ständige Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesverfassungsgeri[X.]hts, vgl. z.B. Bes[X.]hluss vom 29. September 2015  2 BvR 2683/11, [X.], 2757, unter [X.]; s.a. [X.]surteil vom 27. Januar 2016 [X.], [X.] 2016, 1002, Rz 33).

bb) Die Differenzierung zwis[X.]hen der steuerli[X.]hen Behandlung der unentgeltli[X.]hen Betriebsübergabe ohne Einstellung der bisherigen Tätigkeit dur[X.]h den bisherigen Betriebsinhaber mit der Aufde[X.]kung der stillen Reserven und der steuerneutralen [X.] gegen Versorgungsleistungen ist sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt.

Den jeweiligen Übergaben ist zwar gemein, dass sie unentgeltli[X.]h sind, oft aus familiären Gründen zur Ermögli[X.]hung des Generationswe[X.]hsels erfolgen und der vorweggenommenen Erbfolge dienen. Der ents[X.]heidende Unters[X.]hied zwis[X.]hen den beiden Übertragungen ist aber, dass bei der Betriebsübergabe unter Nießbrau[X.]hsvorbehalt die betriebli[X.]he Tätigkeit vom Übergeber fortgesetzt wird, während sie bei der [X.] gegen Versorgungsleistungen endet.

(1) Der bisherige Betriebsinhaber führt bei der Übertragung unter [X.] seine gewerbli[X.]he Tätigkeit fort. Er ist mit dem Ergebnis seiner wirts[X.]haftli[X.]hen Betätigung, im Streitfall den von [X.] erhaltenen Vermietungs- und Verpa[X.]htungseinnahmen, steuerpfli[X.]htig. Ihm sind die wirts[X.]haftli[X.]hen Chan[X.]en und Risiken seiner gewerbli[X.]hen Aktivitäten aufgrund des vorbehaltenen Nießbrau[X.]hs zuzure[X.]hnen, dur[X.]h die er gewerbli[X.]he Einkünfte gemäß § 15 EStG erzielt.

(2) Die [X.] gegen Versorgungsleistungen ist demgegenüber geprägt dur[X.]h das Versorgungsbedürfnis des Übertragenden als typis[X.]herweise notwendige Folge der Übertragung von existenzsi[X.]herndem Vermögen sowie die aus dem übertragenen Wirts[X.]haftsgut resultierende Leistungsfähigkeit des zur Zahlung Verpfli[X.]hteten, des neuen Betriebsinhabers (ständige Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. z.B. [X.]surteil vom 13. Dezember 2005 [X.], [X.]E 212, 195, [X.] 2008, 16, unter II.3.). Nur diesem stehen die wirts[X.]haftli[X.]hen Erträge sowie die Chan[X.]en und Risiken aus der Bewirts[X.]haftung des übertragenen Betriebs zu.

Demzufolge endet bei der [X.] gegen Versorgungsleistungen die betriebli[X.]he Tätigkeit des bisherigen Betriebsinhabers, er kann keinen Einfluss mehr auf die unternehmeris[X.]hen Ents[X.]heidungen des übergebenen Betriebs nehmen. Ihm werden vielmehr lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen vom Übernehmer eingeräumt. Die erhaltene private Versorgungsrente hat der [X.] gemäß § 22 Nr. 1a EStG n.F. zu versteuern.

Die unters[X.]hiedli[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen Folgen der unentgeltli[X.]hen Betriebsübergabe und der [X.] gegen Versorgungsleistungen sowie die daraus resultierende unters[X.]hiedli[X.]he steuerli[X.]he Qualifizierung der na[X.]h der Übergabe erzielten Einkünfte re[X.]htfertigen es, die Übertragungen selbst ebenfalls steuerli[X.]h unglei[X.]h zu behandeln.

4. Da die Voraussetzungen für eine steuerneutrale Übertragung des Verpa[X.]htungsbetriebs gemäß § 6 Abs. 3 EStG ni[X.]ht erfüllt sind, stellt die Übertragung des Grundstü[X.]ks eine gewinnrealisierende Entnahme dar, die zur Aufde[X.]kung der stillen Reserven führt.

a) [X.] hat das Grundstü[X.]k dem Betriebsvermögen entnommen (§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG), da die unentgeltli[X.]he Übertragung aus persönli[X.]hen Gründen ein privater Vorgang ist, der nur im außerbetriebli[X.]hen Berei[X.]h vollzogen werden kann. Der Vorbehalt des Nießbrau[X.]hs hat ni[X.]ht zur Folge, dass nur ein Teil der ideellen Grundstü[X.]kshälfte aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist. Eigentum und Nießbrau[X.]h sind au[X.]h ni[X.]ht teilweise identis[X.]h. Das [X.] ist vielmehr mit der Bestellung im privaten Vermögensberei[X.]h neu entstanden (vgl. zu dem Vorstehenden [X.]-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 170/78, [X.]E 139, 76, [X.] 1983, 735, unter 1. und 3.; und [X.]surteil vom 20. September 1989 [X.], [X.]E 158, 361, [X.] 1990, 368, unter 2.a).

b) Die Werte des entnommenen Grundstü[X.]ks (316.000 €) und des Gebäudes (804.000 €) sind zwis[X.]hen den Beteiligten unstreitig. Der [X.] kann es dahinstehen lassen, ob das [X.] und das [X.] den [X.] zu Re[X.]ht als steuerbegünstigten Aufgabegewinn behandelt und die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG gewährt haben. Ihm ist eine Verböserung der Steuerfestsetzung versagt.

Aus den glei[X.]hen Gründen kann dahinstehen, ob das [X.] bei der Ermittlung der Einkünfte der [X.] aus Vermietung und Verpa[X.]htung die AfA re[X.]htsfehlerfrei ermittelt hat, da eine Änderung insoweit für [X.] au[X.]h nur na[X.]hteilig wäre.

II.

Der vom Revisionskläger gestellte [X.]ilfsantrag, den der erkennende [X.] als Dürftigkeitseinrede na[X.]h § 1990 des Bürgerli[X.]hen Gesetzbu[X.]hes versteht, hat ebenfalls keinen Erfolg.

Die Bes[X.]hränkung der Erbenhaftung ist vom Erben ni[X.]ht im Steuerfestsetzungsverfahren oder gegen das Leistungsgebot, sondern gemäß § 265 [X.] i.V.m. § 781 der Zivilprozessordnung allein im Zwangsvollstre[X.]kungsverfahren einredeweise geltend zu ma[X.]hen (ständige [X.]-Re[X.]htspre[X.]hung, vgl. z.B. Ents[X.]heidungen vom 24. Juni 1981 I B 18/81, [X.]E 133, 494, [X.] 1981, 729, und vom 17. Januar 2008 VI R 45/04, [X.]E 220, 204, [X.] 2008, 418, unter [X.]; s.a. [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 265 Rz 13, m.w.[X.]).

III.

Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X R 59/14

25.01.2017

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend FG Münster, 18. September 2014, Az: 13 K 724/11 E, Urteil

§ 6 Abs 3 S 1 EStG 2002, § 16 Abs 3 EStG 2002, § 6 Abs 3 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 7 Abs 1 S 1 EStDV 1997, § 15 Abs 1 Nr 1 EStG 2002, § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002, § 16 Abs 1 EStG 2002, § 4 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 4 EStG 2002, Art 3 Abs 1 GG, EStG VZ 2005

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.01.2017, Az. X R 59/14 (REWIS RS 2017, 16786)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 2140 REWIS RS 2017, 16786

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