Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2005, Az. VI ZR 50/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4133

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/04 Verkündet am: 12. April 2005 [X.], Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 80; [X.] § 81a, § 20; BGB § 287

Dem Forderungsübergang auf den Versorgungsträger steht nicht entgegen, daß die Ersatzansprüche der Krankenkassen für Leistungen, die diese gemäß § 18c Abs. 1 Satz 3 [X.] erbracht haben, pauschal abgegolten werden. Im Rahmen der gemäß § 287 ZPO gebotenen tatrichterlichen Schätzung der Schadenshöhe kann für die Ermittlung des Umfangs der von der Krankenkasse erbrachten Einzelleistung ein An-teil an der Pauschale zugrunde gelegt werden.

[X.], Urteil vom 12. April 2005 - [X.]/04 - LG Stade

AG [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 3. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die klagende [X.] macht als Versorgungsträger Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend. Der frühere [X.] (nachfolgend: der Geschädigte) erlitt am 29. Januar 1998 auf dem Weg zum Dienst einen Verkehrsunfall, bei dem er erheblich verletzt wurde. Er erhält aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes vom 19. Januar 2000 mit Wirkung ab 1. April 1998 Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz ([X.]). Am 15. Dezember 2000 hat die Kläge-rin gegen die Beklagten (Fahrer und Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten - 3 - Kraftfahrzeugs) Klage mit dem Antrag erhoben, deren Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Aufwendungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem [X.] ([X.]) festzustellen. Mit Urteil vom 2. Mai 2001 hat das Amtsgericht dieser Klage mit einer zwischen den Parteien nicht mehr streitigen Haftungsquote von 75 % stattgegeben. Der Geschädigte wurde in den Jahren 1998 und 1999 in verschiedenen Krankenhäusern behandelt. Dafür und für weitere Krankenhausbehandlungen aufgrund eines [X.]esbe-handlungsscheins im Jahr 2002 wandte die [X.] insgesamt 4.566,09 • auf. Die Klägerin beansprucht von den Beklagten Ersatz von 75 % dieser Kosten. Die Beklagten halten die Klägerin für nicht aktivlegitimiert und haben die [X.] der Verjährung erhoben. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen [X.] verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Schadensersatzanspruch des Geschädigten sei auf die Klägerin unabhängig davon übergegangen, ob und wann sie die Behandlungskosten der Krankenkasse tatsächlich erstattet habe. Für die Frage des Rückgriffs nach § 81a [X.] komme es allein darauf an, daß der Versorgungsträger zur Erstattungsleistung herangezogen worden sei. Im Anwendungsbereich von § 18c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 [X.] erbringe die Krankenkasse die Behandlungsleistungen für den Versorgungsträger. Im [X.] seiner Leistungspflicht gehe der Ersatzanspruch des Geschädigten auf ihn - 4 - über. An dem Erfordernis einer kongruenten Leistung des Versorgungsträgers fehle es nicht. Soweit § 20 [X.] eine pauschale Abgeltung der Ersatzansprüche der Krankenkasse vorsehe, handele es sich um eine rein interne Abrechnungs-regelung. Die Ansprüche der Klägerin seien nicht verjährt. Es könne dahinstehen, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe; sie sei jedenfalls durch Klageerhebung im Vorprozeß rechtzeitig unterbrochen worden. Die von dem dortigen Feststellungsantrag erfaßten "künftigen" Ansprüche beträfen nicht nur Leistungen, die nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung er-bracht worden seien. Die Klägerin habe damals Schadensersatz für Heilbe-handlungen bis zum 30. Juni 1998 verlangt und zur Konkretisierung des Fest-stellungsbegehrens ausgeführt, dieser Antrag werde zur Vermeidung der [X.] hinsichtlich des Entstehens "weiterer" Kosten gestellt. Deswegen seien von dem Feststellungsbegehren sämtliche zeitlich nach dem 30. Juni 1998 an-gefallenen Ansprüche erfaßt. I[X.] Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 1. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist gemäß §§ 80 [X.], 81a [X.] im Umfang der Klageforderung auf die Klägerin übergegangen. Gemäß § 80 [X.] erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesund-heitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag grundsätzlich Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des [X.]es. Nach § 81a [X.] geht der Ersatzanspruch des - 5 - Geschädigten gegenüber einem [X.] in dem Umfang der durch das [X.] begründeten Pflicht zur Gewährung von Leistungen auf den [X.] über. a) Voraussetzung für den Forderungsübergang ist, daß die Leistungs-pflicht des [X.]es und die Ersatzpflicht des Schädigers sachlich und zeitlich kongruent sind (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1995 - [X.] ZR 244/94 - [X.], 600, 601), sie also der Behebung eines der Art nach gleichen Schadens dienen und denselben Zeitraum betreffen (vgl. [X.], [X.]esversor-gungsrecht, § 81a [X.], [X.]. 4). Diese Kongruenz zwischen der Versorgungs-pflicht der Klägerin und der Schadensersatzpflicht der Beklagten ist entgegen der Auffassung der Revision im Streitfall gegeben. Die Krankenhausbehandlun-gen des Geschädigten dienten der Behebung der durch den Wegeunfall [X.] gesundheitlichen Schäden, für die die Beklagten gemäß § 249 BGB einzustehen haben. Der Umstand, daß die Klägerin die stationären Heilbehand-lungen konkret weder selbst noch durch die in ihrem Auftrag handelnde Verwal-tungsbehörde (§ 88 Abs. 1 Satz 2 [X.]), sondern durch eine gesetzliche Kran-kenkasse zu erbringen hat (§ 18c Abs. 1 Satz 3 [X.]), steht einer Kongruenz der Leistungspflichten im Sinne des § 81a [X.] nicht entgegen. Anders als in der für Sozialversicherungsträger geltenden Vorschrift des § 116 [X.] stellt § 81a [X.] nicht darauf ab, wer die nach diesem Gesetz zu gewährenden Lei-stungen zu erbringen hat. Die Vorschrift des § 81a [X.] bezieht umfassend alle nach dem [X.] gegenüber einem Versorgungsberechtig-ten zu erbringenden Leistungen ohne Rücksicht darauf in ihren Anwendungsbe-reich ein, welche Behörde oder Körperschaft hierzu verpflichtet ist. Unabhängig davon, welche Stelle für die Entscheidung über diese Leistungen zuständig ist und gegenüber wem solche Leistungen gegebenenfalls geltend zu machen sind, sollen die kongruenten Schadensersatzansprüche gegen Dritte allein auf denjenigen übertragen werden, der als Kostenträger für diese Leistungen [X.] 6 - zukommen hat. Dies ist vorliegend der [X.] (§ 88 Abs. 8 [X.]; vgl. zum unmit-telbaren Anwendungsbereich des [X.]es: § 1 Abs. 1 Nr. 8 und § 21 Abs. 1 des [X.] von Lasten und Deckungsmitteln auf den [X.]). Sinn und Zweck der in § 81a [X.] getroffenen Regelung ist, einerseits den schadensersatzpflichtigen [X.] durch die Erbrin-gung der Versorgungsleistungen nicht zu befreien und andererseits den [X.] nicht doppelt zu entschädigen (vgl. [X.] [GS] 9, 179, 186). Dieses Anliegen läßt sich angemessen nur dadurch verwirklichen, daß der [X.] auf denjenigen übergeht, der andernfalls die Kosten dieser Lei-stungen zu tragen hätte. Ein Forderungsübergang auf eine andere Stelle oder Körperschaft, insbesondere auf die Krankenkasse oder die [X.], deren Aufwendungen anderweitig abgegolten oder kompensiert werden, hätte entweder deren Bereicherung oder eine unnötige Verpflichtung zur Wei-terleitung des [X.] an den Kostenträger zur Folge. Deshalb sind auch die von den Krankenkassen gemäß § 18c Abs. 1 Satz 3 [X.] für die [X.] zu erbringenden Leistungen solche, für deren Kosten der [X.] einzustehen hat. Diese Leistungen sind daher in die Prüfung einer Kon-gruenz im Sinne des § 81a [X.] und für einen sich daran anschließenden For-derungsübergang mit einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1995 - [X.] ZR 244/94 - [X.]O, [X.]). Im Einklang damit sehen die §§ 71b, 81c [X.] vor, daß Erstattungen, die sich aus dem [X.] für die [X.] ergeben können, unmittelbar an den jeweiligen Kostenträger zu leisten sind. b) Anders als die Revision meint, steht dem nicht entgegen, daß die Lei-stungen der Krankenkassen diesen nicht einzeln erstattet, sondern gemäß § 20 [X.] pauschal abgegolten werden. Daß es sich auch insoweit um Leistungen handelt, deren Kosten der [X.] trägt, zeigt die Regelung in § 81a Abs. 3 [X.], wonach die Krankenkasse verpflichtet ist, die Verwaltungsbehörde über die von - 7 - ihr erbrachten Leistungen zu informieren. Diese Vorschrift, die wegen der pau-schalierten Abgeltung der Leistungen in § 81a [X.] eingefügt worden ist, dient der Geltendmachung von übergegangenen Ansprüchen und zeigt, daß der Ge-setzgeber auch für diese Fälle einen Forderungsübergang angenommen hat (vgl. BT-Drucks. 13/1777, [X.]). Für die Bestimmung des Anteils der [X.] zugunsten des Geschädigten an den von Krankenkassen er-brachten und gemäß § 20 [X.] pauschal abgegoltenen Leistungen ist dem Grundsatz nach darauf abzustellen, in welchem Verhältnis die von der [X.] aufgewendeten Beträge für die dem Geschädigten erbrachten [X.] zu sämtlichen mit der Pauschale abgegoltenen Aufwendungen aller Krankenkassen stehen. Einer genauen Ermittlung aller gemäß § 20 [X.] pauschal abgegoltenen Leistungen und der hierfür gezahlten Aufwendungen bedarf es im Streitfall gleichwohl nicht. Mit der Pauschale, die zunächst als Übergangsvorschrift für das Beitrittsgebiet gemäß Art. 3 des [X.] eingeführt worden ist und sodann mit dem [X.] zur Änderung des Gesetzes über die [X.] für Opfer von Gewalttaten vom 21. Juli 1993 ([X.] I S. 1262) all-gemeine Geltung erhielt, beabsichtigte der Gesetzgeber nicht, die Erstattungs-zahlungen gegenüber den Krankenkassen im Vergleich zu der vorherigen Pra-xis der Einzelabrechnungen zu erhöhen oder zu senken (vgl. [X.]. 12/5182, S. 17; BT-Drucks. 12/452, S. 14 f.). Vielmehr knüpft die mit Wirkung ab dem 1. Januar 1994 eingeführte Pauschale an die im Jahre 1993 einzeln abgerechneten und hinsichtlich der ambulanten Leistungen schon damals gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.] (a.F.) pauschal abgegoltenen [X.] an und verändert sich seitdem jährlich entsprechend der Zahl der rentenberechtigten Beschädigten im Sinne des [X.]es und der Ausgaben, die den Krankenkassen durchschnittlich für einen Rentner (im Sinne der Rentenversicherung) entstehen (§ 20 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Mit - 8 - dieser jährlichen Anpassung wird sowohl eine Veränderung hinsichtlich der Zahl der [X.] als auch der durchschnittlichen Kosten berücksichtigt, die pro Kopf im Gesundheitswesen für eine vergleichbare Patientengruppe anfal-len. Deswegen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der ge-mäß § 20 [X.] zu zahlende Pauschalbetrag der Summe aller Einzelaufwen-dungen für die hiermit abgegoltenen Leistungen entspricht. Von daher ist es aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Streitfall im Rahmen der gemäß § 287 ZPO gebotenen tatrichterlichen Schätzung der Schadenshöhe den Umfang der von der Krankenkasse erbrach-ten Einzelleistungen in Höhe des geltend gemachten Anteils an der Pauschale als begründet erachtet hat. c) Die Erbringung der Leistungen durch die [X.] hat den Forderungs-übergang auf die Klägerin auch nicht rückwirkend entfallen lassen. [X.]) Für den Forderungsübergang dem Grunde nach reicht es aus, daß die Möglichkeit zur Erbringung von Versorgungsleistungen besteht (vgl. [X.] vom 28. März 1995 - [X.] ZR 244/94 - [X.]O). Insoweit gelten die glei-chen Erwägungen wie zu den Vorschriften der §§ 1542 RVO (a.F.), 116 [X.] (vgl. hierzu Senatsurteil [X.] 19, 177, 178; ebenso [X.] 48, 181, 184 ff.). Der Forderungsübergang ist jedoch auflösend bedingt; die Bedingung tritt nur ein, wenn die Klägerin nicht geleistet hat und feststeht, daß sie als Versor-gungsträger keine Leistungspflicht mehr trifft (vgl. Senatsurteile vom 3. Mai 1960 - [X.] ZR 74/59 - [X.], 709 und vom 8. Dezember 1998 - [X.] ZR 318/97 - [X.], 382, 383; ebenso [X.] 48, 181, 191). Dies ist hier nicht der Fall. Die Erbringung der Leistungen durch die [X.] hat die Lei-stungspflichten der Klägerin nach dem [X.] nicht erlö-schen lassen, ohne sie gleichzeitig zu erfüllen. Dies gilt nicht nur für den Fall, daß der Geschädigte nicht gesetzlich versichert war, sondern auch, wenn er - 9 - Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung war und selbst dann, wenn er, wie die Beklagten geltend machen, freiwillig bei der [X.] versichert war. Bei einer Mitgliedschaft des Geschädigten in der [X.] hätte diese mit den streitgegenständlichen Heilbehandlungen zwar auch ihre [X.] Leistungspflichten aus dieser Mitgliedschaft erfüllt. Sie hätte aber zugleich die nach dem [X.] vorgesehenen Leistun-gen erbracht. Beide Leistungspflichten stehen nebeneinander (vgl. [X.] vom 27. März 1973 - [X.] ZR 5/72 - VersR 1973, 614, 615 f. und vom 28. März 1995 - [X.] ZR 244/94 - [X.]O). Die Leistungen der Krankenkasse sind auf Grund des gesetzlichen Auftragsverhältnisses gemäß § 18c [X.] (vgl. [X.] 32, 150, 151; [X.]/Fehl, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl., § 18c [X.], Rn. 4) auch der Klägerin als Versorgungsträger nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem [X.] zuzurechnen und erfüllen auch deren Leistungspflichten (vgl. Senatsurteil vom 27. März 1973 - [X.] ZR 5/72 - [X.]O). Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Heilbehandlung in dem Bewußtsein geleistet wurde, daß hierfür die Voraussetzungen nach dem [X.] erfüllt sind oder erfüllt werden könnten (vgl. Senats-urteil vom 28. März 1995 - [X.] ZR 244/94 - [X.]O). [X.]) Einem Forderungsübergang auf die Klägerin nach § 81a [X.] stünde auch nicht entgegen, daß, wenn der Geschädigte entsprechend dem Vortrag der Beklagten (freiwilliges) Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ge-wesen wäre, gemäß § 116 [X.] zugleich die Voraussetzungen für einen For-derungsübergang auf die [X.] vorgelegen hätten. Kann der Geschädigte als Mitglied einer Krankenkasse und als [X.] im Sinne des Versorgungsrechts zugleich Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) und nach dem [X.]esversor-- 10 - gungsgesetz verlangen, so geht ein kongruenter Schadensersatzanspruch ge-gen einen [X.] gemäß § 116 [X.] sowohl auf die Krankenkasse als auch gemäß § 81a [X.] auf den [X.] über (vgl. Senatsurteile vom 27. März 1973 - [X.] ZR 5/72 - [X.]O, [X.] und vom 28. März 1995 - [X.] ZR 244/94 - [X.]O; vgl. aber: [X.], [X.]-3100 § 81a [X.] Nr. 1). Dieser doppelte Forderungsüber-gang führt für die Krankenkasse und den [X.] allenfalls zu einer Gesamtgläu-bigerschaft (vgl. Senatsurteile [X.] 28, 68, 73 ff.; vom 26. Juni 1962 - [X.] ZR 179/61 - [X.], 964, 966; ebenso [X.] 40, 108, 111). Insoweit ist auch nach Einführung des § 117 [X.], der für Sozialversicherungsträger ausdrücklich eine Gesamtgläubigerschaft in den Fällen des § 116 Abs. 2 und 3 [X.] vorsieht, an den Erwägungen festzuhalten, aus denen sich auch [X.] hinaus eine Gesamtgläubigerschaft für gesetzliche Zessionare aus der Norm des § 116 [X.] und verwandten Vorschriften wie dem § 81a [X.] ergibt (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] im [X.], § 117 [X.], Rn. 15; [X.]/Fehl, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl., § 81a [X.], Rn. 22; [X.]/[X.], Die Ersatzansprüche nach § 116 [X.], 5. Aufl., II[X.]4.2, [X.]; [X.]/[X.], 24. Aufl., 30. Kap., Rn. 117; Pickel, [X.] 1985, 177). Soweit die Krankenkasse und der [X.] ne-beneinander Zessionare der Schadensersatzforderung sind, ist es dem [X.] nicht zuzumuten, im einzelnen festzustellen, welcher Anteil welchem [X.] an der von ihm geschuldeten Forderung zusteht. Der Ausgleich müßte zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem [X.] als Versorgungsträger erfolgen und darf nicht zu Lasten des Schädigers ausgetragen werden (Senats-urteil [X.] 153, 113, 118). § 117 [X.] erweist sich insoweit nur als eine Vorschrift, die aus den gleichen Erwägungen heraus für eine bestimmte Kon-stellation eine Gesamtgläubigerschaft begründen soll (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drucks. 9/95, [X.] zu § 123 des Entwurfs), eine solche aber für andere [X.] nicht ausschließt (vgl. Senatsurteil [X.] 153, 113, 117 f.). - 11 - In Folge einer solchen Gesamtgläubigerschaft kann jeder der beiden ge-setzlichen Zessionare die zedierte Forderung so geltend machen, als wäre sie nur auf ihn übergegangen. Der Schuldner braucht sie jedoch nur einmal zu er-füllen (§ 428 BGB). Abgesehen von diesem [X.] bleibt es für den Schuldner aber gleichgültig, ob der Anspruch nur auf den [X.] oder auch auf eine Krankenkasse übergegangen ist (vgl. Senatsurteil [X.] 28, 68, 76). Im Ergebnis ist es vorliegend für die Forderung der Klägerin ohne Bedeu-tung, ob der Geschädigte (freiwilliges) Mitglied der [X.] war. Auch in diesem Falle wäre sein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach auch auf die Klä-gerin übergegangen. 2. Die Klageforderung ist nicht verjährt. Zum Zeitpunkt der Klageerhe-bung im vorliegenden Rechtsstreit im Mai 2003 war keine Verjährung eingetre-ten. Hinsichtlich der Aufwendungen für die weiteren Heilbehandlungen des [X.] in den Jahren 1998, 1999 und 2002 ist die dreijährige [X.] gemäß § 852 BGB (a.F.), § 195 BGB (in der ab dem 1.1.2002 geltenden Fassung), Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mit der Einreichung und Zustel-lung der im Dezember 2000 erhobenen Klage unterbrochen worden (§ 209 BGB (a.F.). Die Unterbrechung beruht auf dem seinerzeit gestellten Antrag festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin künftige Auf-wendungen aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen. a) Eine Klage unterbricht die Verjährung einer Forderung nur in der [X.] und dem Umfang, wie diese geltend gemacht wird. Maßgebend ist der Streitgegenstand der Klage, wie er sich aus dem Klageantrag und dem zu des-sen Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt ergibt. Hierbei ist nicht buchstabengetreu allein auf den Wortlaut der Klageschrift abzustellen. Vielmehr ist bei einem irrtümlichen oder zweifelhaften Wortlaut im Wege der Auslegung - 12 - zu ermitteln, welchen Sinn die prozessuale Willenserklärung aus objektiver Sicht hat (vgl. zur Auslegung eines Feststellungsantrags: Senatsurteile vom 16. November 1993 - [X.] ZR 105/92 - [X.], 425, 427, insoweit nicht in [X.] 124, 128 mit abgedruckt; vom 6. Juni 2000 - [X.] ZR 172/99 - [X.], 1521, 1522; zur zweifelhaften Parteibezeichnung: [X.] 4, 328, 334; [X.], Ur-teile vom 16. Mai 1983 - [X.]II ZR 34/82 - NJW 1983, 2448 f. und vom 14. Mai 1997 - [X.] - NJW-RR 1997, 1216, 1217; [X.], Beschluß vom 28. März 1995 - [X.] - NJW-RR 1995, 764 f.) b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Feststellungsantrag der im Dezember 2000 erhobenen Klage habe sich erkennbar auch auf solche Auf-wendungen erstreckt, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon entstanden waren, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei der Würdi-gung einer - wie hier - zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung erhobenen Feststellungsklage ist maßgebend darauf abzustellen, ob gegebenenfalls nur eine Teilklage erhoben werden sollte und ob ein solcher Wille nach dem Vortrag in der Klage überhaupt in Frage kam (vgl. [X.], Urteil vom 3. Februar 1978 - [X.] - [X.] Nr. 35 zu § 209 BGB). Eine Feststellungsklage, die erkenn-bar zu dem Beginn einer neuen Verjährungsfrist führen soll, ist verständiger-weise - unter Heranziehung der Klagebegründung - regelmäßig so auszulegen, daß die Klageerhebung dieses Ziel ungeschmälert erreichen kann (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 1980 - [X.]I ZR 200/79 - NJW 1981, 678 f.) Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht den Umfang des [X.] zutreffend ausgelegt. In der damaligen Klagebegründung hat die Klägerin ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, die Verjährung hinsichtlich "weiterer Kosten" zu vermeiden. Dabei ging es ihr erkennbar nicht nur darum, den Eintritt der Verjährung hinsichtlich der Kosten auszuschließen, die erst nach Klageeinreichung oder nach der letzten mündlichen Verhandlung entste-- 13 - hen würden. Vielmehr wollte sie die Möglichkeit wahren, sämtliche Kosten gel-tend zu machen, die sie im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht näher dar-legen konnte. Die Klagebegründung bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß das auf Verhinderung der Verjährung gerichtete Feststellungsinteresse der Klägerin nur für einen Teil des Schadensersatzanspruches bestanden haben könnte. Deshalb war die begehrte Feststellungswirkung bei verständiger Würdigung aus objektiver Sicht darauf gerichtet, eine neue Verjährungsfrist für sämtliche Ko-sten beginnen zu lassen, die zeitlich nach den der Klägerin bereits bekannten Heilbehandlungen entstehen konnten. Dazu zählen auch die Krankenhausauf-enthalte, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind. II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.]

Pauge

Zoll

Meta

VI ZR 50/04

12.04.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2005, Az. VI ZR 50/04 (REWIS RS 2005, 4133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4133

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