Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. VI ZR 227/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1441

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 16. Oktober 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 5, [X.] § 81a, [X.] §§ 407, 412 Für den Forderungsübergang gemäß §§ 5 [X.], 81a [X.] ist nicht Voraussetzung, dass der Leistungsberechtigte einen [X.] stellt. Für die Kenntnis von dem [X.] genügt grundsätzlich die Kenntnis von Tatsachen, nach denen mit Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu rechnen ist. [X.], Urteil vom 16. Oktober 2007 - [X.]/06 - [X.]
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], Pauge und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom 12. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: [X.] (im Folgenden: der Kläger) macht gegen den [X.] Ersatzansprüche aus nach §§ 5 Abs. 1 [X.], 81a [X.] übergegangenem Recht geltend. Der Beklagte ist Alleinerbe von B., der am 25. Juni 2003 S. töte-te und sich kurz danach selbst das Leben nahm. Der Kläger erbrachte der Wit-we des Opfers, Frau S., Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz. 1 Auf den am 17. Juli 2003 eingegangenen Antrag von Frau S. bewilligte das [X.] ihr mit Bescheid vom 6. Januar 2004 eine 2 - 3 - Witwengrundrente in Höhe von monatlich 372 • ab Juli 2003. Auf ihren Antrag vom 14. Januar 2004 wurde ihr mit Bescheid vom 12. Februar 2004 ein Bestat-tungsgeld von 958 • zuerkannt. Unter dem 30. September/20. Oktober 2003 schlossen Frau S. und der Beklagte einen Vergleich, in dem dieser sich ver-pflichtete, an Frau S. zur Erledigung aller Ansprüche, die ihr "als Erbin" zuste-hen oder zustehen könnten, 26.000 • zu zahlen. Die Zahlung dieses Betrages ist erfolgt. Der Kläger verlangt Ersatz des Bestattungsgeldes und des Unterhalts-schadens für den Zeitraum Juli 2003 bis Februar 2005 in Höhe von monatlich 128,78 •. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten und seines Streithelfers hat das [X.] sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wieder-herstellung des erstinstanzlichen Urteils. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein An-spruch aus übergegangenem Recht von Frau S. zu, weil deren Ansprüche ge-gen den Beklagten durch den Abfindungsvergleich erloschen seien. Dieser [X.] über seinen Wortlaut hinaus nicht nur Forderungen, die Frau S. als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes zustünden, sondern auch die Beerdigungskos-ten und den [X.]. Dies belege die dem Vergleichsabschluss vo-rausgegangene Korrespondenz. Frau S. habe über den in dem Vergleich [X.] Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten wirksam verfügen können, da ein gesetzlicher Forderungsübergang auf den Kläger nicht schon zum [X.] - 4 - punkt des [X.], sondern erst in dem Zeitpunkt erfolgt sei, als Frau S. die jeweiligen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz beantragt ha-be. Dies sei hinsichtlich der Beerdigungskosten erst nach dem Abschluss des Vergleichs geschehen. Der Antrag auf Bewilligung einer Witwenrente sei zwar vorher gestellt worden, doch habe der Beklagte davon im Zeitpunkt der Zahlung des [X.] keine Kenntnis gehabt. Mit Rücksicht darauf stünden seiner Inanspruchnahme durch den Kläger die Vorschriften der §§ 412, 407 [X.] entgegen. I[X.] Das angegriffene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht Stand. 5 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der zwischen Frau S. und dem Beklagten ge-schlossene Vergleich auch die Beerdigungskosten und den [X.] erfassen sollte. Die Auslegung einer individuellen Vereinbarung ist im [X.] nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung aber jedenfalls insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfah-rungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß ge-gen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist u.a. dann gegeben, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (vgl. [X.]e vom 20. Dezember 1983 - [X.] ZR 19/82 - [X.], 382 f. und vom 7. März 2006 - [X.] ZR 54/05 - [X.], 659, 660; [X.], Urteil vom 26. [X.] 2003 - [X.]II ZR 270/01 - NJW 2003, 2382, 2383). Das ist hier nicht der Fall. Mit Recht hat das Berufungsgericht bei der gemäß §§ 133, 157 [X.] vorzu-nehmenden Auslegung der Vereinbarung vom 30. September/20. Oktober 2003 6 - 5 - über deren Wortlaut hinaus die dem Vergleichsabschluss vorausgegangene Korrespondenz berücksichtigt. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat Frau S. mit Anwaltsschreiben vom 1. September 2003 u.a. den Ersatz der Beerdigungskosten und ihres künftigen [X.]s verlangt. Auch die nachfolgende Korrespondenz zeigt, dass gerade auch diese Ansprüche mit dem angestrebten Vergleich erledigt werden sollten. Tatsachenvortrag dazu, dass die Beteiligten über diese [X.] keine Einigkeit erzielt und sie deshalb aus der [X.] ausgeklammert hätten, zeigt die Revision nicht auf. Bei dieser Sach-lage begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, Gegenstand des Ver-gleichs seien über dessen Wortlaut hinaus nicht nur die Ansprüche, die Frau S. als Erbin zustünden, sondern sämtliche Ansprüche, die ihr aufgrund der Tötung ihres Ehemannes durch B. gegen den Beklagten als dessen Erben zustehen oder zustehen könnten, keinen durchgreifenden Bedenken. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind jedoch die [X.] von Frau S. auf Ersatz der Beerdigungskosten und ihres Unterhalts-schadens unbeschadet dieses Vergleichs auf den Kläger übergangen. Der [X.] gemäß §§ 5 [X.], 81a [X.], 823 [X.] vollzog sich bereits im Augenblick der von B. begangenen Tat. 7 a) Aufgrund der genannten Vorschriften geht ein gesetzlicher [X.] gegen einen [X.] auf das zur Gewährung von Leistungen verpflichtete Land in dem Umfang über, in dem dieses nach Maßgabe des [X.] Leistungen an den Geschädigten oder seine [X.]n zu erbringen hat. Der Forderungsübergang hat zum Ziel, dem Be-rechtigten Verfügungen über Schadensersatzansprüche schon dann zu verweh-ren, wenn zunächst noch ungewiss ist, ob und in welcher Höhe der Versor-gungsträger Leistungen erbringen wird, dieser aber in Zukunft wegen solcher 8 - 6 - Leistungen auf einen Rückgriff beim Schädiger angewiesen sein kann (vgl. [X.] vom 17. April 1990 - [X.] ZR 276/89 - [X.], 1028, 1029). Für den Zeitpunkt des [X.]s ist in Fällen dieser Art nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der Leistungserbringung danach zu differenzieren, ob dem gesetzlichen Forde-rungsübergang Leistungen eines Sozialhilfeträgers oder eines Sozialversiche-rungsträgers zugrunde liegen. In den Fällen, in denen ein nur nachrangig [X.] Sozialhilfeträger im Sinne von § 116 Abs. 1 SGB X Leistungen zu gewähren hat, findet die Legalzession statt, wenn infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht ernsthaft zu rechnen ist (Senatsurteil [X.] 131, 274, 279). Demgegenüber sind im Rahmen eines Sozialversiche-rungsverhältnisses mit Rücksicht auf diese besondere Beziehung, die eine künftige Leistungspflicht nahe legt (vgl. [X.] 48, 181, 186), nur geringe Anfor-derungen an die Vorhersehbarkeit künftiger Versicherungsleistungen zu stellen. Hier reicht für einen bereits bei Schadenseintritt erfolgenden [X.] schon die - wenn auch weit entfernte - Möglichkeit aus, dass eine Leistungs-pflicht des [X.] gegenüber dem Verletzten irgendwie in [X.] kommt, die Leistungspflicht also nur nicht völlig unwahrscheinlich, d.h. geradezu ausgeschlossen sein darf (Senatsurteile [X.] 127, 120, 125 f. und vom 17. April 1990 - [X.] ZR 276/89 - aaO). Nach diesen Grundsätzen vollzieht sich ein Forderungsübergang nach § 81a [X.] dem Grunde nach bereits im Augenblick der Anspruchsentstehung, soweit auch nur die entfernte Möglichkeit dafür besteht, dass dem Geschädigten Versorgungsleistungen zu gewähren sein werden (vgl. Senatsurteile vom 20. November 1973 - [X.] ZR 72/72 - [X.], 340, vom 24. September 1985 - [X.] ZR 101/84 - [X.], 163, 164; vom 22. April 1986 - [X.] ZR 133/85 - [X.], 917, 918 und vom 6. Oktober 1992 - [X.] ZR 305/91 - [X.], 56, 58; Fehl in: [X.], [X.], 7. Aufl., - 7 - § 81a [X.], Rn. 20). Dasselbe gilt für den [X.] gemäß §§ 5 [X.], 81a [X.] auf den nach § 4 [X.] im Rahmen der Opferentschädigung leis-tungspflichtigen Versorgungsträger. Dieser gesetzliche Forderungsübergang setzt nicht eine Leistungserbringung voraus, sondern erfolgt unter den oben genannten Voraussetzungen jedenfalls dem Grunde nach bereits im Augenblick der schädigenden Handlung kraft Gesetzes von selbst (Senatsurteile vom 22. April 1986 - [X.] ZR 133/85 - aaO und vom 28. März 1995 - [X.] ZR 244/94 - [X.], 600, 601 mit zust. [X.] von [X.], [X.], 768; ebenso: [X.], r+s 1999, 418; [X.], [X.], 195, 196; [X.], [X.], 508, 509 f.; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 5 Rn. 2 und 4; Schulz-Lüke/Wolf, Gewalttaten und Opferentschädigung, 1977, § 5 [X.] Rn. 3). b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt der [X.], dass dem Opfer einer Gewalttat bzw. dessen Hinterbliebenen Leistungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 8 Satz 1 [X.] nur auf Antrag gewährt wer-den, keine abweichende rechtliche Beurteilung. Für den Forderungsübergang gemäß §§ 5 [X.], 81a [X.] ist nicht Voraussetzung, dass der Leistungsberech-tigte einen [X.] stellt. 9 aa) Der in § 5 [X.], § 81a [X.] vorgesehene Forderungsübergang dient dazu, dem Versorgungsträger den Regress gegenüber dem Schädiger hinsicht-lich der Belastung mit Leistungen zu ermöglichen, die mit dem dem Schädiger aufgegebenen Schadensersatz deckungsgleich sind (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1995 - [X.] ZR 244/94 - aaO). Richtig ist, dass der [X.] einen Antrag des Berechtigten voraussetzt (vgl. [X.], 289, 290 = NJW 1957, 197) und deshalb nicht schon mit dem Eintritt der gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 [X.], sondern grundsätzlich erst mit der erfolgten Antragstellung entsteht (vgl. auch § 40 Abs. 1 SGB I). Diese kann indessen trotz des materiellrechtlichen Antragsprinzips zu einer rückwirkenden [X.] - 8 - tungspflicht des Versorgungsträgers führen ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 1977, § 1 Abs. 1, [X.] 17). So ist für den Anspruch auf Gewährung eines Bestattungsgeldes gemäß § 36 [X.] nicht Voraussetzung, dass der Antrag vor der Beisetzung des Opfers gestellt wird. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind grundsätzlich auch die Kosten für eine von dem Geschädigten vor der Antrag-stellung selbst veranlasste Heilbehandlung zu erstatten. Wird der Erstantrag auf Hinterbliebenenversorgung vor Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Opfers gestellt, beginnt die Versorgung gemäß § 61 lit. a [X.] mit dem auf den Ster-bemonat folgenden Monat. Diese im Gesetz angelegte rückwirkende [X.] gebietet es, dass der Versorgungsträger wegen seiner sachlich und zeitlich kongruenten Leistungen auf den Ersatzanspruch des Geschädigten im Wege des [X.] auch bezüglich der Schäden zugreifen kann, die zeitlich vor Stellung des [X.]s entstanden sind. Dies wird dadurch ge-währleistet, dass der Anspruch des Geschädigten oder des Hinterbliebenen gegen den [X.] nicht erst im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern schon zum Zeitpunkt des Entstehens auf das nach § 4 [X.] zur Gewährung von Leis-tungen nach dem [X.] verpflichtete Land übergeht ([X.]/[X.], aaO; Schulz-Lüke/Wolf, aaO). [X.]) Der erkennende Senat verkennt nicht, dass infolge dieser Rechtslage eine unmittelbare Schadensregulierung und insbesondere der Abschluss von Abfindungsvergleichen zwischen Versorgungsberechtigtem und Schädiger er-schwert werden können. Auch kann sich ein frühzeitiger Forderungsübergang für einen "Täter-Opfer-Ausgleich", wie er im Strafrecht angelegt ist (§ 46a StGB, §§ 155a, 155b StPO), als hinderlich erweisen und damit dem [X.] zuwiderlaufen. Diese Gesichtspunkte haben jedoch bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen - nämlich des Erhalts der Rückgriffsmöglichkeit des Versorgungsträgers wegen seiner zu gewährenden Leistungen auf den Schaden einerseits und der abschließenden Regulierung des Schadens durch 11 - 9 - den Schädiger andererseits - zurückzutreten, zumal eine sachgerechte Rege-lung unter Einbeziehung des Versorgungsträgers in den Vergleichsabschluss grundsätzlich möglich bleibt (vgl. Senatsurteil vom 17. April 1990 - [X.] ZR 276/89 - aaO). Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob dem Berechtigten, der ohne Beteiligung des Versorgungsträgers mit dem [X.] einen Abfindungsvergleich geschlossen und von ihm Ersatzleistungen erhalten hat, aus diesem Grund Leistungen nach dem [X.] gemäß § 2 Abs. 1 [X.] wegen Unbilligkeit versagt werden könnten (vgl. dazu Sack, [X.] 1983, 138; 1984, 6), kommt es vorliegend nicht an. c) Dass im Streitfall bereits zum Zeitpunkt der Tötungshandlung damit zu rechnen war, dass Versorgungsleistungen nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 [X.] zu erbringen sein würden, kann nicht zweifelhaft sein und wird von der [X.] auch nicht in Frage gestellt. 12 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts muss der Kläger die von dem Beklagten an Frau S. geleistete Zahlung auch nicht nach §§ 407 Abs. 1, 412 [X.] gegen sich gelten lassen. 13 a) Auf den [X.] gemäß § 5 [X.] finden die Vorschriften der §§ 398 ff. [X.] entsprechende Anwendung (§ 412 [X.]). An die Kenntnis vom Forderungsübergang sind, um den Schutz der [X.] Leistungsträger nicht durch die Behauptung fehlenden Wissens vom [X.] unterlaufen zu können, nur maßvolle Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil [X.] 127, 120, 128). Diese haben sich an den Umständen auszurichten, die den frühen Zeitpunkt des [X.]s bewirken (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - [X.] ZR 44/82 - [X.], 35, 37). So genügt es etwa in den Fällen, in denen die Leistungspflicht vom Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses ab-hängt, dass der Schädiger Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, 14 - 10 - dass sie den Verletzten versicherungspflichtig machen (Senatsurteil vom 7. Mai 1968 - [X.] ZR 179/66 - [X.], 771, 772; vom 13. Februar 1975 - [X.] ZR 209/73 - [X.], 446, 447 und vom 4. Oktober 1983, aaO). 15 b) Nach diesen Grundsätzen kann offen bleiben, ob der Kläger, wie in Ziff. 7 der zu § 81a [X.] erlassenen Verwaltungsvorschrift vorgesehen, die Witwe des Opfers und den ersatzpflichtigen Beklagten unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die gesetzlichen Schadenersatzansprüche oder ein Teil von ihnen auf das klagende Land übergegangen sind und sie sich daher jeder Verfügung, insbesondere des Abschlusses von Vergleichen, zu enthalten haben. Der Beklagte hatte bei Abschluss des Abfindungsvergleichs jedenfalls Kenntnis von Tatsachen, nach denen mit Leistungen des [X.] nach dem Opferentschädigungsgesetz zu rechnen war. Die Revisionserwiderung stellt nicht in Abrede, dass der Beklagte von dem vorsätzlichen, rechtswidrigen tätli-chen Angriff seines Erblassers gegen den Verstorbenen und von dessen [X.] Tod wusste. Er hatte bei Abschluss der Abfindungsvereinbarung mit der Witwe des Opfers der Gewalttat auch Kenntnis davon, dass es eine [X.] gab. Damit kannte er die Tatsachen, die im Streitfall den [X.] gemäß § 1 Abs. 1 [X.] begründen (vgl. auch [X.] Ziff. 3 Satz 2 zu § 81a [X.]). Auf die Kenntnis von der Antragstellung kommt es nicht an, da diese - wie oben dargelegt - nicht Voraussetzung für den Forderungsübergang ist. II[X.] Da das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine [X.] der streitgegenständlichen Forderungen getroffen hat, war die 16 - 11 - Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. [X.]

[X.] [X.] Pauge [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2006 - 27 C 1154/05 - [X.], Entscheidung vom 12.10.2006 - 14 S 45/06 -

Meta

VI ZR 227/06

16.10.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2007, Az. VI ZR 227/06 (REWIS RS 2007, 1441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1441

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