Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2002, Az. VI ZR 401/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2531

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:2. Juli 2002Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ: [X.] § 80; [X.] § 81 a; [X.] § 186 Abs. 1; [X.] § 22; [X.] § 192 Abs. 1 Nr. 3; [X.] § 21 Nr. 1; [X.]§ 59 Abs. 3a) Der Forderungsübergang nach § 81 a [X.] erweitert nicht den Umfang der Ersatzpflicht des Schuldners (Fort-führung von [X.], 14 und [X.], 260).b) Zum Forderungsübergang nach § 81 a [X.] bei Zahlung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung, [X.], zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung durch das Versor-gungsamt.c) Die Beitragspflicht aus § 59 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 21 Nr. 1 [X.] ist eine Pflicht aus dem Bundesversor-gungsgesetz im Sinne des § 81 a Abs. 1 [X.].BGH, Urteil vom 2. Juli 2002 - [X.]/01 - [X.] [X.]- 2 -- 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und [X.][X.], Wellner, Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 19. Oktober 2001 wird [X.].Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das angefochteneUrteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagtezu einer über 9.184,81 DM nebst 4,56 % Zinsen hieraus seit22. März 2000 hinausgehenden Zahlung verurteilt worden ist. [X.] wird die Anschlußrevision zurückgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:[X.] (Kläger) nimmt die Beklagte auf Erstattung von [X.] zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversiche-rung in Anspruch, die es wegen der unfallbedingten [X.] Geschädigten [X.] gezahlt hat.Am 24. Februar 1993 wurde [X.] bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt.Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des am Unfall beteiligtenPKW ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.Der Geschädigte hatte am 1. Juli 1992 seinen Grundwehrdienst ange-treten. Am 26. November 1992 wurde er als [X.]soldat für zunächst zwei Jahreverpflichtet. Im September 1994 schied er aufgrund der erlittenen [X.] dem Dienst der [X.] aus.Mit Bescheid vom 21. November 1994 erkannte das Versorgungsamt [X.] des Geschädigten als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung an.Daraufhin zahlte der Kläger dem Geschädigten [X.]. [X.] vom 22. Oktober 1996 stellte das Versorgungsamt den Eintritt einerdauerhaften Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 18 a Abs. 7 Bundesversor-gungsgesetz ([X.]) fest und kündigte die Einstellung der Zahlung von [X.] zum 8. November 1996 an.Der Kläger begehrt Erstattung der von ihm von Dezember 1995 bis [X.] erbrachten Beiträge zur [X.] in [X.] 3.644,16 DM sowie der geleisteten Renten- und [X.] für die [X.] vom 1. Januar 1995 bis zum 8. November 1996 inHöhe von 12.347,44 DM, davon 9.184,81 [X.] -Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat ihr das Berufungsgericht hinsichtlich der verlangten Renten-, [X.] Pflegeversicherungsbeiträge stattgegeben; hinsichtlich der Beiträge [X.] hat es die Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs-gericht hat die Revision zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinKlagebegehren hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung weiter.Die Beklagte erstrebt mit ihrer Anschlußrevision Klageabweisung.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält die Beklagte aufgrund nach § 81 a [X.] über-gegangenen Rechts für verpflichtet, dem Kläger die geltend gemachten [X.] mit Ausnahme derer zur Arbeitslosenversicherung zu erstatten.Bezüglich der Beiträge zur [X.] habe [X.] durch die unfallbedingte Entlassung aus der [X.] seinevom Dienstherrn gewährte [X.] Absicherung im Krankheitsfall verloren. [X.] in der gesetzlichen [X.] diene [X.] dem Ausgleich eines durch den Unfall erlittenen Schadens des [X.],so daß die vom Kläger geleisteten Beiträge zu diesen Versicherungen einenkongruenten Schaden darstellten.Daß der Geschädigte im [X.]punkt des Unfalls nicht sozialversichert ge-wesen sei, stehe der Annahme eines Schadens in Form der zu leistenden [X.] nicht entgegen, da die Beitragsverpflichtung ursächliche Folge des [X.] sei. Die Voraussetzung für die Gewährung von [X.] nach §§ 16 ff. [X.] und damit die Verpflichtung zur [X.] 6 -von Sozialbeiträgen sei nicht wegen bereits bestehender Berufsunfähigkeitentfallen gewesen. Nach § 18 a Abs. 7 [X.] sei die Feststellung eines Dauer-schadens ausgeschlossen, solange sich der Geschädigte mit der Möglichkeiteiner Verbesserung seines Gesundheitszustandes in stationärer Behandlungbefinde. Erst wenn die Möglichkeit von Rehabilitationsmaßnahmen für weitere78 Wochen keinen Erfolg verspreche, seien die Voraussetzungen für die Fest-stellung eines Dauerschadens gegeben. Im Hinblick darauf, daß der [X.] sich in den Jahren 1994 bis 1996 mehrfach, zuletzt vom 29. Mai bis10. Juni 1996, zur Rehabilitation in stationärer Behandlung befunden habe, seiein Dauerzustand nicht vor dem maßgeblichen Bescheid des [X.] eingetreten.Aus § 224 Abs. 2 [X.] ergebe sich, daß die Beitragsfreiheit des [X.] nach § 224 Abs. 1 [X.] den Übergang seines Anspruchs auf [X.] § 251 [X.] beitragspflichtigen Kläger nicht ausschließe. Dasselbe [X.] die Pflegeversicherung. Die Verpflichtung zur Zahlung sei zwar nicht [X.], sondern im [X.] geregelt. § 81 a[X.] sei jedoch analog auf Beiträge zur [X.] an-zuwenden. Die Verpflichtung zur Leistung dieser Beiträge werde durch die Ge-währung von [X.] nach §§ 16 ff. [X.] ausgelöst, so [X.] sich aus dem [X.] ergebende Verpflichtung auf einer Regelung im [X.] basiere.Bezüglich der Beiträge zur Rentenversicherung stehe dem Klägergleichfalls ein nach § 81 a [X.] übergegangener Anspruch zu. Zwar sei [X.] im [X.]punkt des schädigenden Ereignisses nicht rentenversichertgewesen. Vor dem Unfall habe er jedoch gegen seinen Dienstherrn für den [X.] aus der [X.] einen Anspruch auf Nachversiche-rung in der Rentenversicherung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.]I gehabt.- 7 -Bezüglich der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung stehe dem [X.] kein Anspruch zu. Diese dienten nicht zum Ausgleich eines dem [X.] entstandenen Schadens und könnten daher nicht auf den Klägerübergegangen sein. Angesichts der schweren Verletzungen des Geschädigtenwäre es wirtschaftlich nicht vernünftig gewesen, freiwillige Beiträge zur [X.] zu zahlen, da diese nicht zu einer Verbesserung seinerRechtsposition in der Sozialversicherung führen könnten; daher könne diesauch vom Schädiger nicht verlangt werden.II.A. Zur Revision des [X.]:Die Abweisung der Klage auf Erstattung von Beiträgen zur [X.] hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.1. Da die Verletzungen des Geschädigten als [X.] im Sinne des § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) anerkanntsind, hat der Kläger Versorgungsleistungen nach § 80 SVG erbracht. [X.] Ersatzansprüche des Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 81 a[X.] in der zur [X.] des Unfalls geltenden Fassung vom 22. Januar 1982, [X.] § 80 Satz 1 SVG in der Fassung vom 26. Juni 1990 für [X.] nach Beendigung des Dienstverhältnisses an einen wehrdienstbe-schädigten Soldaten entsprechend anzuwenden ist, auf den Kläger im [X.] durch das [X.] begründeten Pflicht zur Gewährungvon Leistungen übergegangen (vgl. Senatsurteile vom 22. September 1970- [X.]/69 - VersR 1970, 1053; vom 29. März 1977 - [X.] - [X.], 649 f.; vom 4. Juni 1985 - [X.] [X.], 990, 991; vom- 8 -26. Februar 1991 - [X.] - [X.], 596). Ein Ersatzanspruch kannaber nach diesen Vorschriften nur übergehen, soweit dem [X.] ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Schädigung ver-ursachten Schadens gegen Dritte zusteht. Auch beim Forderungsübergang aufden Sozialversicherungsträger ist nach der Rechtsprechung des Senats Ge-genstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten. Die Verpflichtungwird nicht durch die Aufwendungen, die der Leistungsträger erbringt, erweitert.Dieser kann den [X.] nicht auf Ersatz des eigenen —Schadensfi inGestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgelösten, vom Gesetzgeber an-geordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattungseiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden [X.] zu erbringen sind (vgl. [X.], 14, 20 f.; [X.], 260, 263 f.;jeweils m.w.[X.]). Diese Grenzen gelten in gleicher Weise für den [X.] nach § 81 a [X.].2. Im Ergebnis zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß [X.] gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen [X.] zustand, welcher entsprechend § 81 a [X.] i.V.m.§ 80 SVG auf den Kläger hätte übergehen [X.]) Ein Geschädigter erhält mit dem Ersatz für seinen Verdienstausfall-schaden die Mittel, seine [X.] so fortzuführen wie bisher; unterUmständen kann der Geschädigte als Fortkommensschaden auch die Mehr-aufwendungen erstattet verlangen, die ihm im Rahmen dieser Vorsorge verlet-zungsbedingt entstehen ([X.], 181, 189). Beiträge zum Abschluß und zumErhalt einer Versicherung kann der Geschädigte jedoch nur dann verlangen,wenn die Zahlung der Beiträge ihren Zweck, die Absicherung des [X.] Verletzten - hier auf Zahlung von Arbeitslosengeld - erreichen kann. [X.] zu einer Versicherung, die der Geschädigte aus Rechtsgründen nicht ab-- 9 -schließen kann, sind für den Schädiger wirtschaftlich nicht zumutbar und stehendaher dem Geschädigten nicht als Schadensersatz zu (vgl. [X.], 260,263 f.). Deshalb ist dieser darauf zu verweisen, einen etwa später eintretendenLeistungsverkürzungsschaden - gegebenenfalls nach vorheriger Feststellungs-klage - erst gegen den [X.] geltend zu machen, wenn er sich [X.] berechnen läßt (vgl. [X.], 181, 189).b) Nach diesen Grundsätzen steht dem Geschädigten ein Anspruch [X.] von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung nicht zu. Als [X.]soldatwar er am 24. Februar 1993 und danach gemäß § 168 Arbeitsförderungsgesetz([X.]) in den Fassungen vom 24. Juli 1995 und vom 15. Dezember 1995 nichtarbeitslosenversicherungspflichtig. Die Arbeitslosenversicherung kennt [X.] freiwillige Mitgliedschaft (vgl. [X.], 181, 187). Daher mußte der Ge-schädigte nach dem Unfall in der hier relevanten [X.] von Dezember 1995 [X.] 1996 weder Beiträge zur [X.] ist in Folge eines unfallbedingten Verlustes einer versicherungspflichtigenBeschäftigung die Beitragspflicht entfallen und eine Störung seines Versiche-rungsverhältnisses eingetreten, die zu Nachteilen führte, die der Schädiger zuersetzen hätte (vgl. [X.], 181, 182). Es fehlt somit bereits an einem Scha-den des Geschädigten und an einem Schadensersatzanspruch gegen die [X.], der nach § 81 [X.] auf den Kläger übergehen konnte.Im übrigen war der Kläger auch nicht verpflichtet, für den [X.] § 186 Abs. 1 [X.] in der Fassung vom 26. Juli 1994 Beiträge zur [X.] zu entrichten. Nach dieser Norm hatte der Leistungsträger,soweit er [X.] zahlte, Beiträge zur Arbeitslosenversiche-rung für die [X.]en, in denen er [X.] bezahlte, zu entrich-ten, wenn der Bezieher dieser Leistungen unmittelbar vor deren Beginn in einerdie Beitragspflicht nach dem [X.] begründenden Beschäftigung gestanden- 10 -oder eine laufende Lohnersatzleistung nach diesem Gesetz bezogen hatte. [X.] war hier jedoch unmittelbar vor dem Bezug von [X.] [X.]soldat gewesen und hatte als solcher weder in einer die Beitrags-pflicht nach dem [X.] begründenden Beschäftigung gestanden noch Leistun-gen nach dem [X.] bezogen.B. Zur Anschlußrevision der Beklagten:Ohne Erfolg wendet sich die Anschlußrevision gegen die Verurteilung [X.] zur Erstattung der vom Kläger begehrten [X.] (dazu 1.); hingegen hält die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung [X.] Kläger verlangten Beiträge zur [X.] revisions-rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand (dazu 2.).1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daßder Kläger aus übergegangenem Recht Erstattung der für den Geschädigten im[X.]raum vom 1. Januar 1995 bis zum 8. November 1996 entrichteten [X.] in der von der Revision nicht angegriffenen Höhe von9.184,81 DM beanspruchen kann.a) Zutreffend und von der Revision nicht beanstandet geht das [X.] davon aus, daß der Kläger berechtigt ist, die nach § 80 [X.] a [X.] übergegangenen Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu ma-chen. Soweit der Kläger für den Geschädigten die streitgegenständlichen [X.] entrichtet hat, hat er im Rahmen der Auftragsverwal-tung für den [X.] erbracht und ist befugt, klagweise Erstattung imeigenen Namen und an sich selbst zu verlangen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni1985 - [X.] - [X.], 990, 991 m.w.[X.]).- 11 -b) Durch den Verkehrsunfall vom 24. Februar 1993 ist dem [X.] auf Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ent-standen, die er im Rahmen einer freiwilligen Versicherung benötigte, um denversicherungsrechtlichen Status zu erlangen, welchen er ohne den Unfall [X.] hätte. Insoweit führt das Berufungsgericht aus, der Geschädigte habedurch den Unfall und seine dadurch bedingte Entlassung aus der [X.]den Anspruch auf Nachversicherung in der Rentenversicherung verloren, unddie streitgegenständlichen Beitragszahlungen beträfen auch den [X.]raum, derohne das schädigende Ereignis nachzuversichern gewesen wäre.Zwar trifft die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, daß der Ge-schädigte einen Anspruch auf Nachversicherung gegen seinen Dienstherrn [X.] habe ([X.], 227, 228; vgl. auch [X.] Kommentar/[X.], Sozial-versicherungsrecht, Stand 1. Januar 2002, § 8 [X.]I, Rn. 24). Maßgeblich fürdie schadensrechtliche Beurteilung ist jedoch nicht das Vorliegen eines An-spruchs des Geschädigten gegen seinen Dienstherrn, sondern die Frage, [X.] gewöhnlichem Verlauf der Dinge der Geschädigte für den fraglichen [X.]-raum später nachversichert worden wäre. Insoweit hat das Berufungsgerichtfestgestellt, daß der Geschädigte sich als [X.]soldat weiterverpflichtet hätte. [X.] auf [X.] mußte er jedoch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]I beim [X.] aus der [X.] grundsätzlich nachversichert werden.Aus diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht zutreffend einenErwerbsschaden des Geschädigten hergeleitet.Die Anschlußrevision meint, ein Forderungsübergang nach § 81 a [X.]scheitere daran, daß das Versorgungsamt zur Zahlung von [X.] nicht verpflichtet gewesen sei, weil ein Dauerzustand nach § 18 aAbs. 7 [X.] schon bei Beginn der [X.]zahlungen im No-- 12 -vember 1994 vorgelegen habe. Diese Einwendung greift im Ergebnis nichtdurch.Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, daß im Hinblick auf diemehrfachen stationären Rehabilitationsbehandlungen des Geschädigten in [X.] 1994 bis 1996, zuletzt vom 29. Mai bis 10. Juni 1996, ein Dauerzustandnicht vor dem Bescheid des [X.] vom 22. Oktober 1996 einge-treten sei. An diese Feststellung ist der Senat gebunden. Eine durchgreifendeVerfahrensrüge erhebt die Anschlußrevision dagegen nicht. Aus dem Beru-fungsurteil ergibt sich auch nicht, daß die in § 18 a Abs. 7 Satz 2 [X.] in [X.] vom 23. März 1990 genannte Voraussetzung für einen Dauerzustand,nämlich daß die Arbeitsunfähigkeit in den nächsten 78 Wochen voraussichtlichnicht zu beseitigen gewesen sei, bereits im September 1994 vorgelegen habe.Deshalb konnte der Kläger die Zahlung von [X.] mit derdaraus folgenden Verpflichtung, Leistungen nach § 22 [X.] in der Fassung [X.] zu erbringen, ohnehin nicht unter Hinweis auf einen Dauerscha-den ablehnen.c) Weiter ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die Kongruenzzwischen der Leistungspflicht des [X.] und dem [X.] Geschädigten gegeben ist.Die sachliche Kongruenz ergibt sich daraus, daß der Zweck der [X.] des [X.] nach § 22 [X.] ebenso wie der Zweck des [X.] Geschädigten auf Ersatz seines [X.] gegen die [X.] liegt, den Schaden auszugleichen, welchen der Geschädigte durch [X.] in seiner Altersvorsorge und damit in seiner [X.]n Absicherung [X.] (vgl. [X.], 181, 182; Senatsurteil vom 6. Oktober 1992 - [X.]/91 -VersR 1993, 56, 58; [X.]/[X.], [X.], 23. Aufl.,- 13 -30. Kapitel, Rdn. 152). Unerheblich ist dabei, ob die Zahlungen nach § 22Abs. 2 [X.] an den Geschädigten selbst oder zu seinen Gunsten nach § 22Abs. 1 [X.] an den Rentenversicherungsträger erfolgen. Auch die zeitlicheKongruenz ist nach den Feststellungen des Berufungsurteils gegeben. [X.] wird auch von der Anschlußrevision nicht angezweifelt.2. Keinen Bestand kann das Berufungsurteil indes haben, soweit die [X.] verurteilt worden ist, an den Kläger Beiträge zur Krankenversicherung(dazu a) und zur Pflegeversicherung (dazu b) zu erstatten.a) Nicht frei von Rechtsirrtum ist die Auffassung des Berufungsgerichts,der Kläger habe Anspruch auf Erstattung der von ihm für den Geschädigten inder [X.] von Dezember 1995 bis November 1996 erbrachten Beiträge zur Kran-kenversicherung.aa) Zwar geht das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend und von [X.] nicht angegriffen davon aus, daß dem Geschädigten [X.] unfallbedingte Entlassung aus der [X.] die von dem Dienstherrn bisdahin gewährte [X.] Absicherung im Krankheitsfall verloren ging und [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung daher grundsätzlichdem Ausgleich eines durch den Unfall erlittenen Schadens dient.bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Auffassung,daß eine Pflicht des [X.] bestanden habe, [X.] den Geschädigten zu bezahlen.In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob im Falle einerBeitragspflicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 3 [X.] in Verbindung mit § 251 Abs. 1[X.] infolge des Bezugs von [X.] die Beitragspflicht [X.] eine —durch dieses Gesetz begründete Pflicht zur Gewäh-- 14 -rung von [X.] im Sinne von § 81 a [X.] darstellt. Der Kläger war [X.] nicht verpflichtet, nach §§ 192 Abs. 1 Nr. 3, 251 Abs. 1 [X.] Krankenver-sicherungsbeiträge für den Geschädigten zu entrichten. § 251 Abs. 1 [X.]regelt nur die Verpflichtung, Beiträge für eine bestehende Mitgliedschaft zu [X.], knüpft also im Falle des [X.]es an § 192 Abs. 1Nr. 3 [X.] an (vgl. [X.] Kommentar/[X.], aaO, § 251 [X.], Rn. 2, 3).§ 192 [X.] (hier in der Fassung vom 21. Dezember 1992) betrifft jedoch nurden Fortbestand der Mitgliedschaft [X.] in der gesetzlichenKrankenversicherung. Hingegen ist aus dieser Vorschrift nicht abzuleiten, daßein bis dahin nicht [X.] dadurch versicherungspflichtig wird,daß er [X.] bezieht. Der Wortlaut der Norm —Die Mitglied-schaft [X.] bleibt erhalten ..." ist eindeutig und entsprichtauch dem Normzweck (vgl. dazu [X.] Kommentar/[X.], aaO, § 192[X.], Rn. 2).Hier war der Geschädigte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherungpflichtversichert. Er war, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, als Soldatauf [X.] nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der Fassung vom 18. Dezember 1989versicherungsfrei. Daher konnte zum [X.]punkt der Zahlung des [X.] eine Mitgliedschaft als [X.] nicht, wie dies§ 192 Abs. 1 Nr. 3 [X.] voraussetzt, erhalten bleiben, so daß eine Pflicht des[X.] zur Zahlung von [X.] nicht bestand unddemgemäß auch kein Anspruch auf Erstattung gegen die Beklagte besteht.b) Keinen Bestand kann das Berufungsurteil auch insoweit haben, alsdas Berufungsgericht die Beklagte zur Erstattung der [X.] verurteilt hat, ohne festzustellen, welcher Teilbetrag aus den als [X.] Pflegeversicherungsbeiträgen eingeklagten 3.644,16 DM auf [X.] -aa) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß [X.] grundsätzlich ein übergangsfähiger Anspruch gegen die Beklagteauf Erstattung der Beiträge zustand, welche er im entscheidungserheblichen[X.]raum benötigt hätte, um sich gegen das [X.] zu versichern. [X.] die oben unter [X.]) ausgeführten Grundsätze. Ohne den Unfall wäreder Geschädigte bei einer [X.] als [X.]soldat im fraglichen [X.]-raum nach § 21 Nr. 6 [X.] versicherungspflichtig gewesen und hätte [X.] zur Zahlung der Beiträge zur Pflegeversicherung verdient. Diese [X.] hat er durch den Unfall verloren. Insoweit kommt es entgegen der [X.] schadensrechtlich nicht darauf an, daß der Geschädigteauch ohne den Unfall vom 24. Februar 1993 ab dem 1. Januar 1995 [X.] gewesen wäre. Auch bei einem eventuellen Ausscheiden aus der[X.] ohne die vorliegende Wehrdienstbeschädigung hätte sich [X.] ergeben. Dann wäre der Geschädigte nach dem gewöhnlichen [X.] einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung geworden [X.] auch in der Pflegeversicherung pflichtversichert gewesen (vgl. §§ 20, 23[X.]).bb) Der danach bestehende Schadensersatzanspruch ist auf den Klägerübergegangen, wobei sich der Forderungsübergang allerdings nicht bereits imUnfallzeitpunkt, sondern erst mit der Schaffung des Anspruchs bei [X.] vollzogen hat (vgl. [X.], 381, 384 ff.; [X.] 6. Oktober 1983 - [X.] [X.], 35, 36).Der Kläger war verpflichtet, für den Geschädigten im fraglichen [X.]raumBeiträge zur [X.]n Pflegeversicherung zu entrichten. Infolge seiner aner-kannten Wehrdienstbeschädigung war der Geschädigte nach § 21 Nr. 1 [X.]in Verbindung mit §§ 9 ff. [X.] versicherungspflichtig; nach § 59 Abs. 3 [X.]- 16 -in der Fassung vom 15. Dezember 1995 hatte der Kläger für ihn die [X.] zu entrichten.Diese Beitragspflicht nach § 59 Abs. 3 [X.] ist eine Pflicht aus dem[X.] im Sinne des § 81 a Abs. 1 Satz 1 [X.]. Wenn [X.] des § 21 Nr. 1 [X.] vorliegen, hängt die [X.] mit der Pflicht zusammen, dem Geschädigten Leistungen nach §§ 9 ff.[X.] zu erbringen. Diese Auslegung entspricht dem aus §§ 116, 119 [X.] 81 a [X.], § 80 SVG zu entnehmenden Rechtsgrundsatz, daß dem [X.] auf Grund einer schadensersatzbegründenden Handlung zu [X.] durch einen Forderungsübergang der Regress gegen den [X.] eröffnet werden soll. Zu keinem anderen Ergebnis führte die [X.] angenommene analoge Anwendung des § 81 a [X.].Auch die vom Berufungsgericht angenommene und von der [X.] nicht angegriffene sachliche und zeitliche Kongruenz zwischen dem An-spruch des Geschädigten gegen die Beklagte und der Beitragszahlung des[X.] an die Pflegeversicherung ist gegeben. Sachlich dienen beide dazu,dem Geschädigten das Pflegekostenrisiko im Umfang der Leistungspflicht der[X.]n Pflegeversicherung abzunehmen.cc) Gleichwohl kann das Berufungsurteil in diesem Punkt keinen Bestandhaben, weil das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß es entgegen der hiervertretenen Auffassung auch die Krankenversicherungsbeiträge für erstat-tungsfähig gehalten hat, nicht festgestellt hat, welcher Anteil aus dem [X.] von 3.644,16 DM auf die erstattungsfähigen Beiträge zur Pflegeversiche-rung [X.] -III.Nach alledem ist das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweitaufzuheben, als die Beklagte zu einer über 9.184,81 DM nebst 4,56 % [X.] seit 22. März 2000 hinausgehenden Zahlung verurteilt worden ist. Dafür eine abschließende Entscheidung weitere Feststellungen erforderlich sind,ist die Sache im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten [X.] und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Dr. MüllerDr. [X.]WellnerPaugeStöhr

Meta

VI ZR 401/01

02.07.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2002, Az. VI ZR 401/01 (REWIS RS 2002, 2531)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2531

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