Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2014, Az. 5 AZR 556/13

5. Senat | REWIS RS 2014, 4584

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Gegenstand

Vergütung Teilzeitbeschäftigter - Einzelhandel NRW


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. April 2013 - 8 [X.] 1225/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung der Vergütung einer Teilzeitbeschäftigten im Einzelhandel [X.]s.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. September 1989 bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt und arbeitet seit dem 27. Jan[X.]r 2003 in Teilzeit mit einer vereinbarten Arbeitszeit von 80 Stunden monatlich. Das Arbeitsverhältnis der Parteien unterliegt den Tarifverträgen für die Beschäftigten im Einzelhandel in [X.] in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Manteltarifvertrag vom 25. Juli 2008 idF des [X.] vom 29. Juni 2011 (im Folgenden: [X.]) regelt [X.].:

        

„§ 2 Arbeitszeit

        

(1)     

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden ausschließlich der Pausen. Im Übrigen richtet sich die Arbeitszeit nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, der Gewerbeordnung, des [X.] sowie des Mutterschutzgesetzes.

        

(2)     

Eine von Abs. 1 abweichende systematische Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit an einem Werktag oder in einer Woche) ist zulässig, wenn innerhalb von 52 Wochen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß Abs. 1 nicht überschritten wird.

        

…       

        
        

(5)     

Wird die regelmäßige tägliche Arbeitszeit an einzelnen Werktagen verkürzt oder verlängert, so kann diese Arbeitszeit in einem Zeitraum von drei Wochen ausgeglichen werden.

        

…       

        
        

§ 3 Teilzeitarbeit

        

(1)     

Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer, deren vertraglich vereinbarte Arbeitszeit die tariflich vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit unterschreitet.

        

…       

        
        

(3)     

Die Arbeitszeit soll wöchentlich mindestens 20 Stunden und am Tag mindestens 4 Stunden betragen und auf höchstens fünf Tage pro Woche verteilt werden. Hiervon kann abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht oder betriebliche Belange (z.B. Schließdienst, Hausreinigung, Inventuren) dies erfordern. Mit Zustimmung des [X.] sowie einzelvertraglich in Betrieben ohne Betriebsrat kann die Arbeitszeit auf sechs Tage verteilt werden.

        

(4)     

Die Teilzeitbeschäftigten sind anteilig an den tariflichen Leistungen zu beteiligen.

        

…       

        
        

§ 4 Mehrarbeit

        

(1)     

Mehrarbeit für Vollbeschäftigte ist jede über die vereinbarte oder festgelegte tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit, sofern sie nicht gemäß § 2 Abs. 5 ausgeglichen wird. Mehrarbeit für Teilzeitbeschäftigte ist jede Arbeitszeit, die über die in § 2 Abs. 1 geregelte Arbeitszeit hinaus geleistet wird.

        

(2)     

Eine über die tarifliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit bis zu 40 Stunden je Woche ist als zuschlagsfreie Mehrarbeit zu vergüten.

        

…       

        
        

(4)     

[X.] sind mit 1/163 des [X.] und einem Zuschlag gemäß § 7 zu bezahlen. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann eine Abgeltung von [X.] durch Freizeit mit den entsprechenden Zeitzuschlägen erfolgen. Über den Zeitpunkt der Abgeltung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer herbeizuführen.

        

…       

        
        

§ 10 Gehalts- und Lohnregelung

        

…       

        

(5)     

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf ein monatliches Tarifentgelt, das dem Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu der dem tariflichen Entgelt eines Vollbeschäftigten zugrundeliegenden Arbeitszeit entspricht.

        

…       

        
        

(7)     

Der Arbeitnehmer muss spätestens am Schluss des Kalendermonats über sein Entgelt verfügen können. …“

3

Im Streitzeitraum erhielt die Klägerin ein Bruttomonatsentgelt von 1.081,94 Euro, das die Beklagte auf der Basis von 1/163 des Entgelts einer entsprechenden [X.]n je Stunde errechnete.

4

Mit Schreiben vom 10. Jan[X.]r 2012 machte die Klägerin [X.] iHv. 4 Cent brutto pro Stunde „rückwirkend für sechs Monate“ in einer Gesamthöhe von 19,20 Euro brutto erfolglos geltend.

5

Mit der der [X.] am 30. Mai 2012 zugestellten Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiterverfolgt und geltend gemacht, für die Berechnung der Vergütung einer Teilzeitbeschäftigten sei die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einer [X.]n von 37,5 Stunden mit 4,33 zu multiplizieren und von 162,49 [X.] auszugehen. Danach ergebe sich - ausgehend von dem tariflichen Gehalt einer entsprechenden [X.]n iHv. 2.204,00 Euro brutto - für die Klägerin ein Bruttostundenlohn von 13,56 Euro. Die Berechnungsmethode der [X.] führe hingegen zu einem Bruttostundenlohn von nur 13,52 Euro.

6

Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Belang - beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 19,20 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Vergütung einer Teilzeitbeschäftigten im Einzelhandel [X.]s sei in Anlehnung an § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] pro Stunde mit einem 1/163 des [X.] einer [X.]n anzusetzen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin - unter Anwendung eines neuen [X.] - ihre Forderung in Höhe von 18,66 Euro brutto nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

I. Der Streitgegenstand ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Die Klägerin hat zwar in den Vorinstanzen nicht ausdrücklich die Monate benannt, für die sie jeweils Differenzvergütung begehrt, sondern lediglich ausgeführt, der Leistungsantrag beziehe sich „auf die Differenzbeträge der letzten sechs Monate“. Aus dem Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 10. Januar 2012 ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ausschlussfrist (§ 24 Abs. 1 Buchst. [X.]) und in Zusammenschau mit der Regelung zur Fälligkeit des Entgelts (§ 10 Abs. 7 Satz 1 [X.]), dass damit die Monate Juli bis Dezember 2011 gemeint sein müssen. Das hat die Klägerin in der Revisionsbegründung ausdrücklich klargestellt.

II. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat für den Streitzeitraum keinen Anspruch auf eine weitere Vergütung in Höhe der in der Revision verlangten 3,11 Euro brutto monatlich. Das folgt aus § 10 Abs. 5 [X.].

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden nach nicht angegriffener Feststellung des [X.]s die Tarifverträge für den Einzelhandel in [X.] kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 TVG). Überdies ist deren Geltung - unstreitig - arbeitsvertraglich vereinbart.

2. Nach § 10 Abs. 5 [X.] haben Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf ein monatliches Tarifentgelt, das dem Verhältnis ihrer vereinbarten Arbeitszeit zu der dem tariflichen Entgelt eines [X.] zugrundeliegenden Arbeitszeit entspricht. Das bedeutet zum einen, dass teilzeitbeschäftigte Angestellte im Einzelhandel [X.]s keinen Stundenlohn, sondern - wie die [X.] - ein Monatsgehalt erhalten. Zum anderen bemisst sich dieses nach der Formel tarifliches Entgelt einer (vergleichbaren) [X.] x vereinbarte Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten : 37,5 (§ 2 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

Damit verbietet sich - wie die Klägerin in der Revision einräumt - ein „Herunterrechnen“ des Entgelts einer Teilzeitbeschäftigten auf einen Stundenlohn, der mit einem - fiktiven - Stundenlohn einer [X.] verglichen wird. Ebenso wenig sieht § 10 Abs. 5 [X.] die von der Beklagten angewandte Berechnungsmethode, die Vergütung einer Teilzeitbeschäftigten pro Arbeitsstunde mit 1/163 des [X.] einer Vollbeschäftigen anzusetzen, vor, obwohl den Tarifvertragsparteien eine derartige [X.] nicht fremd ist. So erhalten kaufmännische Aushilfen nach § 2 Abs. 5 Gehaltstarifvertrag für den Einzelhandel in [X.] vom 11. Juni 2009 (im Folgenden: [X.]) „je Stunde 1/163 des tariflichen Monatsgehaltes“.

3. Weil dem tariflichen Monatsentgelt einer [X.] eine wöchentliche Arbeitszeit zugrunde liegt, funktioniert die Berechnung nach § 10 Abs. 5 [X.] nur dann reibungslos, wenn mit den Teilzeitbeschäftigten ebenfalls eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart wird. Verständigen sich hingegen Arbeitgeber und Teilzeitbeschäftigte - wie im Streitfall - auf eine monatliche Arbeitszeit, stellt sich für die Anwendung des § 10 Abs. 5 [X.] die Notwendigkeit, aus der monatlichen Arbeitszeit die Arbeitszeit zu ermitteln, die durchschnittlich auf eine Woche entfällt. Wie diese angesichts dessen, dass nur der nicht in ein Schaltjahr fallende Monat Februar exakt vier Wochen umfasst, zu berechnen ist, ergibt sich aus § 10 Abs. 5 [X.] nicht. Offenbar sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, mit den Teilzeitbeschäftigten werde - entsprechend den tariflichen Vorgaben für [X.] - stets eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart. Ein entsprechendes Gebot enthalten § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 [X.] jedoch nicht.

4. Es ist deshalb aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu ermitteln, von welcher Monatsarbeitszeit die Tarifvertragsparteien bei der normierten wöchentlichen Arbeitszeit der [X.] rechnerisch ausgegangen sind.

a) Entgegen der Auffassung der Revision bietet § 2 Abs. 2 [X.] dafür keinen ausreichenden Anknüpfungspunkt. Dieser Bestimmung lässt sich - allenfalls - der allgemeine Grundsatz entnehmen, in Fällen der wechselnden wöchentlichen Arbeitszeit sei die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf der Basis von 52 Wochen zu errechnen (so - zum inhaltsgleichen § 2 Abs. 2 [X.] 1985 - [X.] 28. November 1990 - 4 [X.] - zu III 4 b der Gründe). Darum geht es vorliegend aber nicht. Vielmehr ist eine (rechnerische) monatliche Arbeitszeit der [X.] und deren Verhältnis zur tariflich festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit zu ermitteln, um daraus Erkenntnis für die zur Anwendung der Formel des § 10 Abs. 5 [X.] erforderliche „Umrechnung“ der arbeitsvertraglich vereinbarten Monatsarbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigten in eine wöchentliche Arbeitszeit zu gewinnen.

b) § 4 Abs. 4 Satz 1 [X.] deutet darauf hin, dass der regelmäßigen Arbeitszeit der [X.] von wöchentlich 37,5 Stunden eine monatliche Arbeitszeit von 163 Stunden entspricht. Anderenfalls wäre nicht nachzuvollziehen, warum die Grundvergütung [X.]r für [X.] des Monatsentgelts beträgt.

Für eine derartige (rechnerische) Monatsarbeitszeit der [X.] spricht zudem die Entgeltregelung für kaufmännische Aushilfen, die je Stunde 1/163 des tariflichen [X.] erhalten, § 2 Abs. 5 [X.].

c) Auch die Tarifpraxis scheint mit einer Monatsarbeitszeit [X.]r von 163 Stunden zu operieren. So rechnet der Landesbezirk [X.] der tarifschließenden [X.] [X.] mit 163 [X.], wenn er in den Verlautbarungen zur „Tarifrunde Einzelhandel [X.] 2011“ mitteilt, in der untersten Gehaltsgruppe (Bruttomonatsgehalt 1.386,00 Euro im ersten, 1.467,00 Euro im zweiten und 1.549,00 Euro im dritten Jahr der Tätigkeit) sei ein Stundenlohn von 8,50 Euro im ersten, von 9,00 Euro im zweiten und von 9,50 Euro im dritten [X.] durchgesetzt worden.

d) Dass einer Arbeitszeit von 37,5 Stunden wöchentlich rechnerisch fast exakt 163 [X.] entsprechen, lässt sich zudem naturwissenschaftlich fundieren. [X.] man 37,5 Wochenstunden durch die sieben Tage einer Woche und multipliziert das Ergebnis mit den 365,2422 Tagen des mittleren tropischen Jahres (auch Sonnen- oder Äquinoktial-Jahr genannt), also der [X.] zwischen zwei aufeinanderfolgenden Durchgängen der Sonne durch den Frühlingspunkt (vgl. [X.] Enzyklopädie 19. Aufl. Bd. 11 Stichwort Jahr), ergibt sich eine Jahresarbeitszeit von 1.956,65 Stunden, die - geteilt durch 12 - monatlich 163,05 Stunden entspricht.

5. Wird nach alledem bei der Anwendung des § 10 Abs. 5 [X.] rechnerisch eine durchschnittliche Monatsarbeitszeit von 163 Stunden zugrunde gelegt, beträgt das Verhältnis der tariflich normierten Wochenarbeitszeit der [X.] zu deren Monatsarbeitszeit (gerundet) 4,347. Diese Zahl ist als Divisor bei der für die Berechnung der Vergütung einer Teilzeitbeschäftigten nach § 10 Abs. 5 [X.] erforderlichen Umrechnung einer vereinbarten Monatsarbeitszeit in eine wöchentliche Arbeitszeit anzuwenden. Die (rechnerische) wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin beträgt somit (80 : 4,347 =) 18,40 Stunden.

6. Das tarifliche Bruttomonatsgehalt einer entsprechenden [X.] betrug im Streitzeitraum 2.204,00 Euro. Die monatliche Bruttovergütung der Klägerin berechnet sich nach § 10 Abs. 5 [X.] auf 2.204,00 Euro x 18,40 Stunden : 37,5 Stunden = 1.081,43 Euro. Mit der Zahlung von 1.081,94 Euro hat die Beklagte den Entgeltanspruch der Klägerin vollständig erfüllt, § 362 Abs. 1 BGB.

III. [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Weber    

        

        

        

    Kremser    

        

    [X.]    

                 

Meta

5 AZR 556/13

25.06.2014

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herford, 15. August 2012, Az: 2 Ca 604/12, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2014, Az. 5 AZR 556/13 (REWIS RS 2014, 4584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4584


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 AZR 556/13

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 556/13, 25.06.2014.


Az. 2 Ca 604/12

Arbeitsgericht Herford, 2 Ca 604/12, 15.08.2012.


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12 Sa 905/18

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