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PDF anzeigen [X.]:[X.]:BGH:2017:210217BVZA13.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZA 13/17
vom
21.
Februar 2017
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und Dr.
Brückner, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der
von der Klägerin erwirkte
Vollstreckungsbescheid ist aufgehoben und die Klage abgewiesen
worden, weil die Klägerin ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren trotz entsprechender, ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten zugestellten Aufforderung des Oberlandesgerichts
[X.] vom 3.
März
2016 nicht ordnungsgemäß begründet hat. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. §
700 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 697 Abs. 1 u. § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Sache wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf; ebenso wenig ist eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts angezeigt (vgl. §
543 Abs. 2 ZPO)
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Göbel
Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom -
4b [X.]/14 -
O[X.], Entscheidung vom 06.12.2016 -
I-4 [X.]/14 -
1
Meta
21.02.2017
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. V ZA 13/17 (REWIS RS 2017, 15282)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15282
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