Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2010, Az. 1 StR 499/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 2180

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 499/10 vom 20. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. Oktober 2010 beschlos-sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Mai 2010 aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall [X.] 16. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift vom 13. September 2010 dargelegten Gründen - wegen Verjährung - gemäß § 206a StPO eingestellt. 2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe, dass der An-geklagte wegen Steuerhinterziehung in 72 Fällen verurteilt ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. [X.]Wahl Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 499/10

20.10.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2010, Az. 1 StR 499/10 (REWIS RS 2010, 2180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2180

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