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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 105/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung der Revision hat das [X.] den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen täterschaftlicher Steuerhinterziehung und nicht nur we-gen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des faktischen Geschäftsführers verurteilt. Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 4. März 2010 zutreffend ausgeführt: —Eine Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.], wie sie dem Angeklagten zur Last gelegt wird, setzt ein pflichtwidriges Unterlassen voraus. Täter einer solchen Tat kann nur sein, wer zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Dem Angeklagten oblagen als formellem Geschäftsführer der GmbH nach den geltenden Steuergesetzen die [X.], wie aus § 34 [X.] zu entnehmen ist. Der Geschäftsführer hat als gesetzlicher Vertreter für die Erfüllung aller Pflichten Sorge zu tragen, welche die von ihm vertretene juristische Person treffen, also auch die zur Entrichtung der angefallenen Steuern und zur Ab-gabe der Erklärung gegenüber den Steuerbehörden (hier § 18 Abs. - 3 - 1 und 2 UStG).fi Auch wenn er nach seiner —Stellung in dem Unter-nehmen eher eine Randfigur war und er lediglich als Strohmann fungierte ([X.] und 6), war der Beschwerdeführer als formeller Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Erklärungspflich-ten verantwortlich und hat damit in eigener Person die Tatbestände der Umsatzsteuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in Verbin-dung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2 UStG) ver-wirklicht.fi Den Umstand, dass der Angeklagte weder Drahtzieher noch wirtschaftlicher Nutznießer der [X.] war, sondern nur eine unterge-ordnete Rolle spielte, hat das [X.] im Rahmen der Strafzumessung [X.] berücksichtigt. [X.]Hebenstreit Graf Jäger Sander
Meta
14.04.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. 1 StR 105/10 (REWIS RS 2010, 7697)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7697
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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