Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2007, Az. AnwZ (B) 16/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2007, 3258

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 16/06 1 ZU 105/05 [X.] vom 22. Juni 2007 in dem Verfahren - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und Dr. [X.] am 22. Juni 2007 beschlossen: Die [X.] des Antragstellers vom 10. April 2007 und seine Gegenvorstellung vom 28. April 2007 gegen den [X.]eschluss des [X.]s vom 26. März 2007 werden zurückgewiesen. Der [X.] trägt die Kosten der [X.]. Gründe: [X.] nach § 29 a [X.] in Verbindung mit § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO zuläs-sige [X.] ist unbegründet. Der [X.] hat den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 29 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]). 1 1. Dem Antragsteller sind die Verfahrensakten nicht vorenthalten worden. Dem Antragsteller ist zwar nicht mitgeteilt worden, dass die Akten dem Amtsge-richt K. übersandt worden sind, um ihm Akteneinsicht zu gewähren. Es mag auch sein, dass ihn die Nachricht des Amtsgerichts K. über den Eingang der Akten nicht erreicht hat. Das ist aber unerheblich. Der [X.] hat auf ausdrückli-chen Wunsch des Antragstellers auf den 26. März 2007 zur mündlichen [X.] geladen, der der Antragsteller unentschuldigt ferngeblieben ist. Dort 2 - 3 - hatte der Antragsteller - wie schon in der von ihm ebenfalls unentschuldigt ver-säumten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] - Gelegenheit, die zudem überschaubaren Akten einzusehen und festzustellen, dass die Akten außer den ihm in Kopie zugeleiteten Schriftsätzen der Antragsgegnerin nichts enthielten, was ihm nicht schon bekannt war. 2. Für die Entscheidung kam es auf den Inhalt der Akten auch nicht an. Sie hing hinsichtlich des [X.] allein davon ab, ob ein Rechtsmit-tel gegen die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen durch den [X.] gegeben ist. Hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung kam es darauf an, ob der Antragsteller die aufgrund seiner Eintragungen im Schuldnerver-zeichnis gegen ihn streitende Vermutung des Vermögensverfalls widerlegte und zu seinen Vermögensverhältnissen wenigstens jetzt umfassend vortrug. Auf beides hat der [X.] den Antragsteller hingewiesen. Dabei konnten dem [X.] die Akten nicht helfen. 3 3. Der Antragsteller verweist dazu auch jetzt im Wesentlichen nur auf ei-ne seit 1998 titulierte, aber auch von ihm selbst nicht durchgesetzte Forderung gegen einen Schuldner [X.]und darauf, der Unterzeichner des [X.] sei nicht [X.] gewesen. Damit hat sich der [X.] befasst. 4 - 4 - I[X.] Gegenvorstellung des Antragstellers hat jedenfalls aus den unter [X.] dargelegten Gründen keinen Erfolg. Es kann deshalb auch hier offen bleiben (vgl. [X.]sbeschl. v. 24. Januar 2007, [X.] ([X.]) 90/05, veröff. bei juris), ob sie gegen der Rechtskraft fähige Entscheidungen zulässig ist. 5 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch [X.] Wosgien [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 - 1 ZU 105/04 -

Meta

AnwZ (B) 16/06

22.06.2007

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2007, Az. AnwZ (B) 16/06 (REWIS RS 2007, 3258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3258

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.