Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2008, Az. AnwZ (B) 19/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 5348

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[X.][X.] ([X.]) 19/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -
Der [X.]undesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch [X.], [X.] Schmidt-Räntsch und [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. [X.] und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 2. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1980 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 23. Mai 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des [X.] widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]e-schluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. 1 - 3 -
2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. [X.]/[X.], [X.]RAO 6. Aufl. § 7 [X.]. 142 m.w.[X.]). Diese Voraussetzungen waren zum maßgebli-chen Zeitpunkt des [X.] erfüllt. Dies ergab sich aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts [X.]vom 5. Mai 2006 ( ) wegen einer Forderung in Höhe von 260.000 •. Zu-dem hatte die Staatsanwaltschaft im Februar und Mai 2006 gegen den [X.] zwei Anklagen wegen mehrfacher Veruntreuung von [X.] erhoben. 3 b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. [X.]GHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. [X.]/[X.] aaO § 14 [X.]. 59 m.w.[X.]) hat er nicht erfüllt; er hat vielmehr in der Sache keine Stellung genommen und ist der mündlichen Ver-handlung unentschuldigt ferngeblieben. Zudem sind nach dem angefochtenen [X.]eschluss weitere Zahlungsforderungen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekannt geworden. Dieser musste sogar am 11. Januar 2007 auf Antrag des Versorgungswerkes die eidesstattliche Versicherung abgeben. 4 - 4 -
c) [X.]ei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Insoweit ist auch bedeutsam, dass der Antragsteller vom [X.]am 8. September 2006 wegen Untreue zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. 5 [X.] Schmidt-Räntsch [X.] [X.] Wosgien [X.] Martini Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] 20/06 ([X.]) -

Meta

AnwZ (B) 19/07

25.02.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.02.2008, Az. AnwZ (B) 19/07 (REWIS RS 2008, 5348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5348

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