Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2003, Az. XII ZB 162/00

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2166

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[X.] ZB 162/00vom23. Juli 2003in der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1, Abs. 4 i.V. mit Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5;[X.] § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2Zur Ermittlung des Ehezeitanteils sowie zur Umwertung eines Anrechts der betriebli-chen Altersversorgung, wenn diese in Form einer Direktversicherung gewährt wird.[X.], Beschluß vom 23. Juli 2003 - [X.] 162/00 - OLGKarlsruheAG[X.]- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Juli 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.], [X.], Prof.Dr. [X.] und [X.]:Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-schluß des 2. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 10. August 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesge-richt zurückverwiesen.[X.]: 511,29 1.000 DM).Gründe:[X.] am 13. Juni 1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den [X.] (Antragsgegnerin) am 18. September 1998 zugestellten Antrag [X.] (Antragsteller) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familien-gericht - [X.] vom 22. Juli 1999 (insoweit rechtskräftig seit dem16. Dezember 1999) geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt.Während der Ehe (1. Juni 1969 bis 31. August 1998, § 1587 Abs. 2 BGB)erwarb die Ehefrau nach den Feststellungen des [X.] 3 -anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.] für Angestellte (weitere Beteiligte zu 1 - [X.]) in Höhe von1.162,29 DM. Daneben besteht ein auf die Ehezeit entfallendes Anrecht derbetrieblichen Altersversorgung, zu dessen Höhe die Instanzgerichte keine Fest-stellungen getroffen haben, weil das Anrecht noch nicht unverfallbar sei.Der Ehemann erwarb während der Ehezeit ebenfalls [X.] der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.], und zwar nach [X.] des [X.] in Höhe von 1.072,68 DM. [X.] für den Ehemann aus einer als betriebliche Altersversorgung abge-schlossenen Direktversicherung seines Arbeitgebers, der [X.], bei der [X.] (weitere [X.] 2) ein ehezeitliches Deckungskapital von 120.382,06 DM.Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß [X.] die Ehefrau im Wege der Realteilung bei der [X.] eine Rentenversicherung begründet, dem für den Ehemann bei derÖ. AG bestehenden Deckungskapital hierzu einenTeilbetrag von 48.935,78 DM entnommen und die Berechnung der [X.] der Ehefrau unter Zugrundelegung dieses Betrags dem [X.] überlassen hat. Dabei hat es aus dem für den Ehemann [X.] ehezeitlichen Deckungskapital durch dessen fiktive Einzahlung in die ge-setzliche Rentenversicherung eine volldynamische Rente von [120.382,06x 0,0000916571 x 47,65 DM =] 525,77 DM ermittelt und die [X.] mit [(1.072,68 + 525,77 =) 1.598,45 - 1.162,29 DM= 436,16 DM : 2 =] 218,08 DM errechnet; das sind [(218,08 x 100) : (525,77 : 2)=] 82,96 % des Betrages, der bei [X.] des für den Ehemann bei derÖ. AG bestehenden ehezeitlichen Anrechts auf [X.] entfiele. Das Amtsgericht hat daher das [X.], das bei hälf-- 4 -tiger Teilung des ehezeitlichen Anrechts nach Vornahme satzungsmäßiger Ab-schläge für die Ehefrau zur Verfügung stünde und das sich nach Mitteilung [X.] auf 58.987,20 DM beläuft, auf 82,96 % dieses Betrags ge-kürzt und der Ehefrau im Wege der Realteilung Deckungskapital in Höhe vonnur [58.987,20 x 82,96 : 100 =] 48.935,78 [X.].Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Ehefrau gerügt, daßdie Bewertung der bei der [X.] begründeten An-rechte des Ehemannes anhand der [X.] zu einer Unterbewer-tung dieser Anrechte führe, die gegen Art. 3 [X.] verstoße. Das Oberlandesge-richt hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelas-sene weitere Beschwerde, mit der die Ehefrau weiterhin die Abänderung [X.] zum Versorgungsausgleich begehrt.[X.] Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur [X.] an das [X.].1. Nach Auffassung des [X.] findet für die [X.] Anrechten der betrieblichen Altersversorgung - hier: des Ehemannes beider [X.] - nach der ausdrücklichen Bestimmung des§ 1587a Abs. 4 BGB die Regelung des Abs. 3 Nr. 2 und damit die Bar-wert-Verordnung Anwendung. Diese Vorschrift sichere die Anwendung [X.] auf alle Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, dienicht volldynamisch seien; dies gelte auch dann, wenn die Versorgungsleistun-gen aus einem individuellen Deckungskapital oder einer vergleichbaren [X.] gewährt [X.] 5 -Diese Auffassung entspricht zwar der Rechtsprechung des [X.]s (Be-schluß vom 29. September 1993 - [X.] 31/90 - FamRZ 1994, 23, 24). Sie [X.] in dem angefochtenen und vom [X.] bestätigten Urteil desAmtsgerichts aber keinen Niederschlag.a) Das Amtsgericht geht - vom [X.] unbeanstandet - be-reits von einem fehlerhaft ermittelten Ehezeitanteil des für den Ehemann bei derÖ. AG begründeten Anrechts aus.In Übereinstimmung mit der vom Versorgungsträger erteilten [X.] das Amtsgericht den Ehezeitenanteil dieser Versorgung ersichtlich auf [X.] des [X.] bemessen, das für den Ehemann in der [X.] Versicherungsbeginn bis zum Ehezeitende angespart worden ist. Das istjedoch nicht richtig. Der Ehezeitanteil von Anrechten der betrieblichen [X.] ist auch dann nach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGBzeitratierlich aus der zugesagten Versorgungsleistung zu ermitteln, wenn diebetriebliche Altersversorgung des Ehemannes in Form einer Direktversicherunggewährt wird. Auch in einem solchen Fall ist, wenn - wie hier - die Betriebszu-gehörigkeit des Anrechtsinhabers zum Ehezeitende andauert, deshalb grund-sätzlich der Teil der künftigen Versicherungsleistung auszugleichen, der [X.] der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten, [X.] vorgesehene Altersgrenze hochgerechneten Betriebszugehörigkeit ent-spricht (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. [X.]). Der Umstand, daß im vorlie-genden Fall die Direktversicherung erst nach der Eheschließung begründet [X.] bis zum Ehezeitende angesparte Deckungskapital deshalb ausschließlichin der Ehezeit erworben worden ist, ändert daran nichts.Allerdings kann die von § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB vorgegebeneBerechnungsweise bei Direktversicherungen zu Problemen führen, wenn sich- 6 -der Arbeitgeber für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens des Ehegatten ausdem Betrieb für die sog. versicherungsvertragliche Lösung (§ 2 Abs. 2 Satz 2[X.]) entschieden hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber seine Versor-gungsleistung gegenüber dem vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer auf [X.] Direktversicherer aufgrund der bereits geleisteten Prämien zu erbringen-den Versicherungsleistungen beschränken. Diese Leistungen werden [X.] sein als die Versorgungsleistung, die sich ergibt, wenn die auf dasEnde der Betriebszugehörigkeit hochgerechnete Versorgungsleistung (nachMaßgabe des § 2 Abs. 1 [X.]) ratierlich - nämlich nach dem Verhältnis dertatsächlichen zur möglichen Betriebszugehörigkeit - ermittelt wird. Das gilt na-mentlich dann, wenn der Arbeitnehmer etwa erst nach langjähriger Betriebszu-gehörigkeit eine Direktversicherungszusage erhalten hat; vergleichbare Diver-genzen können sich bei nicht-gleichförmigen Prämienzahlungen während [X.] ergeben. In derartigen Fällen kann auch die Höhe einesnach Maßgabe des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB zeitratierlich ermitteltenEhezeitanteils der zugesagten Versorgung hinter der Höhe des [X.], der sich ergibt, wenn die nach der versicherungsvertraglichenLösung geschuldete Leistung zeitratierlich aufgeteilt, d.h. mit dem Verhältnisder in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten [X.] multipliziert wird. Von daher ließe sich denken, den Ehezeitanteil einerals betriebliche Altersversorgung bestehenden Direktversicherung jedenfallsdann nicht gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 lit. [X.] nach der vom [X.] zugesagten Versorgungsleistung, sondern - nach Maßgabe des § 1587aAbs. 2 Nr. 5 [X.] - unter Rückgriff auf das in der Ehezeit im Rahmen [X.] tatsächlich angesammelten Deckungskapital - zu [X.], wenn feststeht, daß die versicherungsvertragliche Lösung zum Zugekommt ([X.]/[X.]/[X.] Eherecht 4. Aufl. § 1587a [X.]. 192;[X.][X.] BGB 4. Aufl. § 1587a [X.]. 363 a.E.; differenzierend- 7 -Soergel/[X.] BGB 13. Aufl. § 1587a [X.]. 234). Die Frage kann indesoffenbleiben, da der Ehemann weder aus seinem Betrieb ausgeschieden istnoch sein Arbeitgeber für die versicherungsvertragliche Lösung optiert hat unddie dargestellte Voraussetzung für eine Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 5 [X.] deshalb hier nicht vorliegt.b) Außerdem hat das Amtsgericht das für den Ehemann bei derÖ. AG begründete Anrecht gerade nicht - wie vom[X.] angenommen - (gemäß § 1587a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Nr. [X.] und der [X.]) im Wege der Ermittlung seines Barwertes inein volldynamisches Anrecht umgerechnet. Das Amtsgericht ist vielmehr - imGegenteil - von dessen in der Ehezeit begründetem Deckungskapital ausge-gangen und hat - mittels dessen fiktiver Einzahlung in die gesetzliche Renten-versicherung (gemäß § 1587a Abs. 3 [X.] BGB) - den Wert eines [X.] volldynamischen Anrechts ermittelt. Diese Vorgehensweise ist, [X.] [X.] selbst darlegt, rechtsfehlerhaft. Zwar ergibt sich aus [X.] des § 1587a Abs. 3 BGB, daß die Umrechnung auf der Grundlageeines [X.] mit Hilfe der [X.] gemäß Nr. 2 dieserVorschrift nur zum Zuge kommt, wenn für die Versorgungsleistungen kein indi-viduelles Deckungskapital gebildet worden ist, wie es von [X.] der [X.] wird. Dies kann jedoch für Anrechte der betrieblichen [X.] nicht in gleicher Weise gelten. Bei deren Umrechnung findet nach derausdrücklichen Bestimmung des § 1587a Abs. 4 BGB die Regelung des Abs. 3Nr. 2 BGB und damit die [X.] Anwendung.Der [X.] hat bislang offengelassen, ob dies ausnahmslos auch für Fällegilt, in denen - wie hier - die betriebliche Altersversorgung in Form einer Direkt-versicherung gewährt wird oder ob deckungskapitalbezogene betriebliche Al-tersversorgungen dann nach § 1587a Abs. 3 [X.] BGB umzuwerten sind, wenn- 8 -feststeht, daß gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] die sog. versicherungsvertrag-liche Lösung zum Zuge kommt (Beschluß vom 29. September 1993 aaO; beja-hend [X.][X.] BGB 4. Aufl. § 1587a [X.]. 363 a.E., vgl. [X.] [X.]. 470, 493; [X.]/[X.]/[X.] aaO 238 unter Hinweis auf diehier auftretenden zusätzlichen Bewertungsprobleme; vgl. dazu Ellger/[X.] 1984, 733, 734 f.). Die Frage kann auch hier dahinstehen, da - wiezu 1. ausgeführt - die Voraussetzungen der versicherungsvertraglichen Lösungnicht vorliegen.2. Der angefochtene Beschluß kann danach nicht bestehen bleiben. Der[X.] ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu [X.]) Für eine Ermittlung des Barwertes der für den Ehemann bei derÖ. AG begründeten Anrechte fehlt es an den [X.] Feststellungen zur Höhe des Ehezeitanteils und zur Dynamik der erwor-benen Rente. Soweit die für den Ehemann bei der Ö. AGbegründeten Anrechte nicht volldynamisch sind und ihr Nominalbetrag deshalb- nach Ermittlung des Ehezeitanteils - gemäß § 1587a Abs. 4 i.V.m. § 1587aAbs. 3 Nr. 2 BGB in den entsprechenden Wert volldynamischer Anrechte [X.] ist, wird das [X.] den Barwert des ehezeitlichen An-rechts auf der Grundlage der [X.] in der Fassung der [X.] zur Änderung der [X.] vom 26. Mai 2003 (BGBl. [X.]. 728) zu errechnen und in die Ausgleichsbilanz einzustellen haben. Mit dieserÄnderungsverordnung ist den Bedenken, die der [X.] gegen die bisherigeFassung der [X.] geltend gemacht hat ([X.]Z 148, 351),Rechnung getragen. Soweit in der Literatur vereinzelt auch gegen die Neufas-sung der [X.] - weitergehende - Einwendungen erhoben wer-den, teilt der [X.] diese Kritik nicht ([X.]sbeschluß vom 23. Juli 2003- [X.] 152/01 - zur [X.] bestimmt).- 9 -b) Außerdem wird das [X.] zu prüfen haben, ob das für [X.] bestehende Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach [X.] § 31f Satz 1 Nr. 2 [X.] unverfallbar und deshalb in den öffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Nach der [X.] vom 20. Oktober 1998 besteht das Beschäftigungsver-hältnis der Ehefrau seit dem 1. August 1986; als Versicherungsbeginn ist der1. Dezember 1995 angegeben. Hierzu wie auch zur Höhe des Anrechts fehlt esjedoch an tatrichterlichen Feststellungen.[X.] [X.] [X.] [X.] Bundesrichter [X.] urlaubsbedingt verhin-dert zu unterschreiben [X.]

Meta

XII ZB 162/00

23.07.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2003, Az. XII ZB 162/00 (REWIS RS 2003, 2166)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2166

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