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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:16. November 2000WalzJustizamtsinspektorals [X.] dem [X.]: ja[X.]Z : [X.]: ja1-Pfennig-FarbbildUWG § 1;PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1Wer eine aus einzelnen Bestandteilen zusammengesetzte Gesamtleistung an-bietet, darf, wenn sich hierfür ein Gesamtpreis bilden läßt, nicht den besondersgünstigen Preis einzelner Leistungsbestandteile herausstellen, sondern [X.] § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV den Gesamtpreis angeben.[X.], Urt. v. 16. November 2000 - [X.] - OLG [X.] LG Ulm- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 16. November 2000 durch den Vorsitzenden RichterProf. Dr. [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird unter Zurückweisung desweitergehenden Rechtsmittels das Urteil des [X.] des[X.]s [X.] vom 17. Juli 1998 im [X.] im übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt [X.]:Auf die Berufung der [X.] wird unter Zurückweisung desweitergehenden Rechtsmittels das Urteil der [X.] für Han-delssachen des [X.] ([X.]) vom 17. Februar 1998im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen in der Weise geän-dert, daß im Tenor des vorbezeichneten Urteils unter Nr. 1 a dasWort "insbesondere" und die Wörter "und/oder" sowie die Verur-teilung zu Nr. 1 b entfallen. Die Klage wird auch im Umfang derAbänderung abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien betreiben Einzelhandelsmärkte, in denen sie unter ande-rem die Entwicklung von Filmen und die Fertigung von entsprechenden Abzü-gen anbieten.Die Beklagte warb am 27. Oktober 1997 in einer - nachstehend verklei-nert wiedergegebenen - Beilage zur [X.] unter der Überschrift"Treue lohnt sich" damit, daß sie einen Farbabzug der Größe 9 x 13 cm voneinem [X.] in der [X.] vom 27. bis zum 31. Oktober 1997für einen Pfennig herstellen würde. Der Preis sollte nur in Verbindung mit einersogenannten [X.] gelten. Hierfür berechnete die Beklagte3,50 DM für die Entwicklung des Films sowie 1,-- DM für den mit den [X.] - unabhängig von einer entsprechenden Beauftragung - stets mitgelie-ferten sogenannten Indexabzug, so daß sich ein 24-Bilder-Auftrag auf insge-samt 4,74 [X.] 4 -- 5 -Die Klägerin hat die Anzeige unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßesgegen das Verbot des übertriebenen Anlockens und des Behinderungswettbe-werbs, des Ankündigens einer unzulässigen Sonderveranstaltung sowie einerirreführenden Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet.Sie hat beantragt,die Beklagte unter Androhung von [X.] zu verurteilen,es zu unterlassen,a)im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für die Ent-wicklung von Farbbildabzügen in der Größe 9 x 13 cm vomKleinbild-Negativ mit der Aussage "1 Pfennig", insbesondere wiedies in der beanstandeten Anzeige ersichtlich ist, zu [X.]/oderb)im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken [X.] in der Größe 9 x 13 cm vom Kleinbild-Negativ für 1 Pfennigpro Abzug zu verkaufen.Weiterhin hat sie beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu ver-urteilen und deren Schadensersatzverpflichtung festzustellen; außerdem hatsie in der Berufungsinstanz einen Hilfsantrag gestellt.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die beanstandeteWerbung damit verteidigt, daß außer im hier nicht gegebenen und auch von- 6 -der Klägerin selbst nicht geltend gemachten Fall einer Verdrängungsabsichtein durch den Preis bewirktes Anlocken von Kunden nicht gegen § 1 UWG ver-stoße und daß auch die Voraussetzungen der weiteren von der Klägerin gel-tend gemachten Verbotsgründe nicht vorlägen.Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil des Auskunftsan-spruchs stattgegeben.Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen(OLG [X.] OLG-Rep 1998, 401).Diese verfolgt mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin [X.], ihren Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht hat in der angegriffenen Werbung und in [X.] eine wegen übertriebenen Anlockensnach § 1 UWG unzulässige Wertreklame gesehen. Geldwerte Vergünstigun-gen als deren wesentliches Kennzeichen könnten auch dann vorliegen, wennLeistungen zu einem ungewöhnlich niedrigen, nur als Scheinentgelt anzuse-henden Preis gewährt würden. Dies sei hier der Fall, da, wie der durchschnittli-che Fotoamateur erkenne, der Preis von einem Pfennig bei ca. 1/30, eventuellsogar 1/45 des durchschnittlich geforderten Preises für einen entsprechendenFotoabzug liege. Die Beklagte sei sich bei der Gewährung dieser Vergünsti-gung bewußt, daß sie den Interessenten dadurch zum Aufsuchen ihres Ge-- 7 -schäfts veranlasse, wo er dann mit ihrem übrigen, normal kalkulierten Waren-angebot konfrontiert werde. Die Wirkung des übertriebenen [X.] dadurch verstärkt, daß die Beklagte die Werbeaktion mit der Werbung fürandere Artikel ihres Angebots verbunden und mit der Schlagzeile "Treue lohntsich" sowie dem Hinweis auf ihre Preisgarantie geworben habe.I[X.] Die hiergegen gerichtete Revision hat teilweise Erfolg.1. Die dem Hauptantrag der Klägerin entsprechende Verurteilung [X.] durch das Berufungsgericht hat keinen Bestand, weil dieser danachdie Werbung für die Entwicklung von Farbbildabzügen in der Größe 9 x 13 cmvom Kleinbild-Negativ mit der Preisangabe "1 Pfennig" generell untersagt [X.] ist. Die Beklagte hat so allgemein nicht für die Entwicklung entsprechenderAbzüge zu dem genannten Preis geworben. Ihre Werbung war nämlich u.a.dadurch gekennzeichnet, daß das Angebot auf fünf Tage befristet und außer-dem auf die Fälle beschränkt war, in denen eine Erstentwicklung erfolgte. [X.] bringt der der Verurteilung zugrunde gelegte Klageantrag das [X.] der beanstandeten Werbung jedenfalls teilweise nicht mehr zum Aus-druck und reicht daher über eine noch zulässige Verallgemeinerung der bean-standeten Verhaltensweise hinaus (st. Rspr.; vgl. [X.], Urt. [X.] I ZR 141/96, [X.], 509, 511 = [X.], 421 - Vorratslücken; Urt. v.15.7.1999 - I ZR 204/96, [X.], 1017, 1018 = [X.], 1035- Kontrollnummernbeseitigung I).2. Bei einem zu weit gefaßten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsan-trag, dem eine konkrete Werbemaßnahme zugrunde liegt, ist der Klage im [X.] zu entnehmen, daß jedenfalls die konkret beanstandete [X.] untersagt werden soll (vgl. z.B. [X.]Z 126, 287, 296 = [X.], 844- 8 -= [X.], 822 - [X.]; [X.], Urt. v. 17.10.1996 - I ZR 153/94, [X.], 308, 311 = [X.], 306 - Wärme fürs Leben; Urt. v. 3.12.1998- I ZR 74/96, [X.], 760 = [X.], 842 - Auslaufmodelle II). Dies isthier schon deshalb der Fall, weil die Klägerin mit dem [X.] zum Ausdruck gebracht hat, daß sie jedenfalls die Untersagungder beanstandeten Werbung in ihrer konkreten Ausgestaltung erstrebte ([X.],Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 72/97, [X.], 505, 507 - Nur 1 Pfennig; Urt. v.8.10.1998 - [X.], [X.], 512, 515 - Aktivierungskosten, je m.w.N.).3. Soweit sich der Antrag zu a) auf die konkrete Verletzungsform [X.], steht der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.a) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts stellt sich die bean-standete Werbung allerdings nicht als übertriebenes Anlocken nach § 1 [X.].Bei dem mit dem Auftrag über die Entwicklung des Films und die Her-stellung eines sogenannten Indexabzugs zum Preis von insgesamt 4,50 [X.] Erwerb von [X.]n handelt es sich aus der insoweit maß-geblichen Sicht des Verkehrs ungeachtet der Gestaltung der [X.] um ein Gesamtangebot. Das ergibt sich zum einen aus der [X.], daß [X.] die vorherige Entwicklung des Films voraussetzen, undzum anderen daraus, daß die Beklagte mit dem entwickelten Film und den [X.] stets auch einen sogenannten Indexabzug mitliefert, den sie mit 1,-- DMin Rechnung stellt. Bei diesem Gesamtangebot kann in der alleinigen Ankündi-gung des besonders günstigen Preises für einen Teil der zu erbringenden [X.] kein unsachliches Mittel erblickt werden. Denn die Werbung mit der [X.] günstigen Abgabe der Abzüge stellt sich als legitimer Hinweis auf den- 9 -durch verschiedene Bestandteile bestimmten günstigen Preis der angebotenenGesamtleistung und damit als Hinweis auf die eigene Leistungsfähigkeit dar.Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist nicht wett-bewerbswidrig, sondern gewollte Folge des [X.] ([X.]Z 139,368, 374 = [X.], 264 = [X.], 90 - Handy für 0,00 DM; [X.], [X.]. [X.], [X.], 743, 745 = [X.], 610 - Zinsgün-stige [X.] durch [X.]; Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 84/95,GRUR 1998, 500, 502 = [X.], 388 - [X.]) Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbung aber gegen ihreVerpflichtung, die verschiedenen Preisbestandteile der von ihr angebotenenGesamtleistung zu einem Endpreis im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der [X.] zur Regelung der Preisangaben (v. 14.3.1985, BGBl. [X.] in der [X.] der [X.] v. [X.], BGBl. I S. 1910 - PAngV) zusammen-zufassen, und damit zugleich gegen § 1 UWG verstoßen. Daß die [X.] zum Teil, nämlich was die bei jedem Film anfallenden Kosten für [X.] (3,50 DM) und den Indexabzug (1,-- DM) anlangte, fix waren [X.] übrigen von der Anzahl der vom Kunden bestellten Abzüge abhingen, standdieser Verpflichtung nicht entgegen. Zu berücksichtigen ist, daß die Filme re-gelmäßig eine bestimmte, vorgegebene Anzahl von Bildern umfassen. Der [X.] wäre es daher ohne weiteres möglich gewesen, in der Anzeige jeden-falls für die üblichen Filme wie insbesondere solche, die für 24 und 36 [X.] vorgesehen sind, entsprechende Endpreise anzugeben. Im [X.] verstößt die Beklagte, soweit sie von einer solchen Endpreisangabeabsieht und statt dem den besonders günstigen Preis eines einzelnen Be-standteils herausstellt, gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV.- 10 -c) Unter diesen Umständen kann es offenbleiben, ob, wie die [X.] Berufungsverfahren geltend gemacht hat, der Verbraucher durch die bean-standete Werbung auch i.S. des § 3 UWG irregeführt [X.] Nicht begründet ist die Klage dagegen insoweit, als sich die Klägerinmit ihrem Antrag zu b) dagegen wendet, daß die Beklagte Farbbilder im [X.] cm zum Stückpreis von 1 Pfennig abgibt.Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der [X.] in diesemPunkt - aus seiner Sicht folgerichtig - damit begründet, daß durch die [X.] Bereitschaft der [X.], Abzüge zum Preis von 1 Pfennig abzugeben,die Kunden auch weiterhin in unlauterer Weise angelockt würden. Da jedoch indem beanstandeten Angebot kein übertriebenes Anlocken liegt, kann ein sol-cher Wettbewerbsverstoß auch bei der Durchführung der Aktion nicht fortwir-ken. Zur Begründung dieses Antrags kann sich die Klägerin auch nicht daraufstützen, daß die konkret beanstandete Anzeige gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngVund möglicherweise auch gegen § 3 UWG verstößt. Die Abgabe von Waren,die unter Verstoß gegen Bestimmungen der Preisangabenverordnung oder aufirreführende Weise beworben worden sind, ist für sich genommen nicht wett-bewerbswidrig nach § 1 UWG, weil nicht angenommen werden kann, daß derin der Werbung liegende Verstoß bei der Entscheidung des Kunden für dasbeworbene Angebot noch fortwirkt; denn es ist niemals auszuschließen, daßdie durch die Werbeanzeige unzureichend oder irreführend informierten [X.] vor Vertragsschluß Kenntnis von allen maßgeblichen Umständen [X.] haben (vgl. [X.], Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97, [X.], 261, 264 =[X.], 94 - [X.]; Urt. v. 6.10.1999 - [X.], [X.]. S. 5).- 11 -5. Ohne Erfolg bleibt die Revision demgegenüber auch insoweit, als [X.] - bezogen auf das ihr jetzt noch verbotene Verhalten - zur Aus-kunftserteilung verurteilt und ihre Verpflichtung zur Leistung von [X.] festgestellt worden ist. Insoweit genügt es, daß nach der Lebenserfahrungder Eintritt eines Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten ist([X.]Z 130, 205, 220 f. - Feuer, Eis & Dynamit; [X.], Urt. v. 24.5.2000- I ZR 222/97, [X.], 1402, 1404 - [X.],m.w.N.). Wegen der fortbestehenden Wiederholungsgefahr ist - entgegen [X.] der Revision - eine zeitliche Beschränkung der Ansprüche auf den[X.]raum der Werbeaktion nicht veranlaßt. Die Revisionserwiderung weist imübrigen mit Recht darauf hin, daß die Klägerin zur Berechnung des ihr etwaentstandenen Schadens auch die Auskunft der [X.] über die von dieserverkauften Abzüge benötigt.II[X.] [X.] beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.[X.][X.]Bornkamm [X.]
Meta
16.11.2000
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2000, Az. I ZR 186/98 (REWIS RS 2000, 502)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 502
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