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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:040517B2ARS156.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 156/17
2 AR 46/17
vom
4. Mai 2017
in dem Sicherungsverfahren
gegen
wegen Gerichtsstandsbestimmung
Az.: 4 NZS 14 [X.] 393/14 Amtsgericht Lüneburg
-
2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des
Generalbun-desanwalts
am 4.
Mai 2017
beschlossen:
Der Antrag des [X.], die Untersuchung und Entscheidung dem für den Wohnort der Beschuldigten zuständi-gen [X.] zu übertragen, wird zurückge-wiesen.
Gründe:
Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes Gericht nach §
12 StPO liegen nicht vor. Der
Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend ausgeführt:
"Zwar könnte die durch Atteste belegte dauerhafte Reiseunfähig-keit der Beschuldigten grundsätzlich eine Übertragung auf das Amtsgericht am Wohnsitz rechtfertigen (vgl. [X.] StPO 59.
Auflage §
12 Rn.
5 mwN). Eine Entscheidung gemäß §
12 Abs.
2 StPO kommt aber nur dann in Betracht, wenn eines von mehreren zuständigen Gerichten durch die Eröffnung der Unter-suchung
im Sicherungsverfahren durch die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß §
414 i.V.m.
§§
203 StPO ([X.] StPO 7.
Auflage §
12 Rn.
2)
bereits
ausschließlich zuständig geworden ist. Denn vor Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Antragsschrift [X.]
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3
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nehmen und ein anderes zuständiges Gericht auszuwählen. Da mangels Eröffnung des Hauptverfahrens hier (noch) keine aus-schließliche Zuständigkeit des [X.] entstanden ist, besteht eine Übertragungsmöglichkeit nach §
12 Abs.
2 StPO nicht."
Appl Krehl Eschelbach
Bartel Grube
Meta
04.05.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2017, Az. 2 ARs 156/17 (REWIS RS 2017, 11508)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11508
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