Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2017, Az. 2 ARs 156/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11522

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Gegenstand

Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen: Voraussetzung der Hauptverfahrenseröffnung


Tenor

Der Antrag des [X.], die Untersuchung und Entscheidung dem für den Wohnort der Beschuldigten zuständigen [X.] zu übertragen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes Gericht nach § 12 StPO liegen nicht vor. Der [X.] hat insoweit zutreffend ausgeführt:

"Zwar könnte die durch Atteste belegte dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschuldigten grundsätzlich eine Übertragung auf das Amtsgericht am Wohnsitz rechtfertigen (vgl. [X.] 59. Auflage § 12 Rn. 5 mwN). Eine Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO kommt aber nur dann in Betracht, wenn eines von mehreren zuständigen Gerichten durch die Eröffnung der Untersuchung - im Sicherungsverfahren durch die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 414 i.V.m. §§ 203 StPO ([X.] StPO 7. Auflage § 12 Rn. 2) - bereits ausschließlich zuständig geworden ist. Denn vor Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Antragsschrift zurückzunehmen und ein anderes zuständiges Gericht auszuwählen. Da mangels Eröffnung des Hauptverfahrens hier (noch) keine ausschließliche Zuständigkeit des [X.] entstanden ist, besteht eine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO nicht."

Appl     

       

Krehl     

       

Eschelbach

       

Bartel     

       

Grube     

       

Meta

2 ARs 156/17

04.05.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 12 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2017, Az. 2 ARs 156/17 (REWIS RS 2017, 11522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11522

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Wird zitiert von

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