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Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen: Voraussetzung der Hauptverfahrenseröffnung
Der Antrag des [X.], die Untersuchung und Entscheidung dem für den Wohnort der Beschuldigten zuständigen [X.] zu übertragen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstandes ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung auf ein anderes Gericht nach § 12 StPO liegen nicht vor. Der [X.] hat insoweit zutreffend ausgeführt:
"Zwar könnte die durch Atteste belegte dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschuldigten grundsätzlich eine Übertragung auf das Amtsgericht am Wohnsitz rechtfertigen (vgl. [X.] 59. Auflage § 12 Rn. 5 mwN). Eine Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO kommt aber nur dann in Betracht, wenn eines von mehreren zuständigen Gerichten durch die Eröffnung der Untersuchung - im Sicherungsverfahren durch die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 414 i.V.m. §§ 203 StPO ([X.] StPO 7. Auflage § 12 Rn. 2) - bereits ausschließlich zuständig geworden ist. Denn vor Eröffnung des Hauptverfahrens hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, die Antragsschrift zurückzunehmen und ein anderes zuständiges Gericht auszuwählen. Da mangels Eröffnung des Hauptverfahrens hier (noch) keine ausschließliche Zuständigkeit des [X.] entstanden ist, besteht eine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO nicht."
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Krehl |
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Eschelbach |
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Bartel |
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Meta
04.05.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.05.2017, Az. 2 ARs 156/17 (REWIS RS 2017, 11522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 11522
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 156/17 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 246/23 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 80/19 (Bundesgerichtshof)
Änderung der örtlichen Zuständigkeit im vereinfachten Jugendverfahren
3 (s) Sbd I. 3/09 (Oberlandesgericht Hamm)
3 StR 335/16 (Bundesgerichtshof)
Örtliche Zuständigkeit nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens