Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. I ZR 194/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8936

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF
HINWEIS-BES[X.]HLUSS
I ZR 194/12
vom
17. Januar
2013
in dem Rechtsstreit

-
2 -

Der [X.] Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar
2013
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr.
Koch

einstimmig beschlossen:
Die Klägerin
wird
darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, ihre
zugelassene Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mün-chen
I
21.
Zivilkammer

vom 25.
Januar
2012
gemäß
§
552a Satz
1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
[X.] Die Klägerin macht gegen den
Beklagten aus abgetretenem Recht ei-nen anwaltlichen Honoraranspruch geltend.

Nachdem der Beklagte von einer Rechtsanwaltskanzlei zwei Abmahnun-gen wegen angeblicher [X.]sverletzungen erhalten hatte, mit denen ihm vorgeworfen wurde, urheberrechtlich geschützte Filme in
eine
Internet-Tauschbörse eingestellt zu haben, beauftragte er eine Rechtsanwaltsgesell-schaft mit seiner Vertretung. Diese trat ihre Honorarforderung gegen den [X.] an die Klägerin ab. Auf
die Rechnung der Klägerin über 3.475,28

zahlte der Beklagte 100

1
2
-
3 -

Die Klägerin hat den Beklagten beim [X.] auf Zahlung verklagt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, es bestehe keine besondere Zuständigkeit des Amtsgerichts München
nach § 105 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 32 Abs. 1 (jetzt § 45 Abs. 1) der [X.] Verord-nung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des [X.], weil keine [X.] vorliege. Da sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften bestimme, sei vielmehr das [X.] als Wohnsitzgericht zuständig. Die Beru-fung der
Klägerin
ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revi-sion zugelassen. Es hat dies
damit begründet, dass von verschiedenen Land-gerichten unterschiedliche Auffassungen zu der Frage
vertreten würden, ob die Honorarklage eines Rechtsanwalts, der im Auftrag eines Mandanten auf eine Abmahnung wegen [X.]sverletzungen reagiert habe, eine [X.] darstelle.

I[X.] Der [X.] beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revi-sion der Klägerin
durch einstimmigen Beschluss gemäß §
552a
Satz 1
ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (dazu 1) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat
(dazu 2).

1.
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Insbesondere
kann eine Entscheidung des [X.]s
keine einheitliche Rechtsprechung in der vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage sichern, ob die Klage eines Rechtsanwalts gegen einen Mandanten auf Zahlung des Honorars für die Vertretung in einer [X.]ssache eine [X.]s-streitsache im Sinne von § 105 [X.] darstellt und damit -
soweit eine entspre-chende Landesverordnung besteht -
die besondere Zuständigkeit eines
Ge-3
4
5
-
4 -

richts für [X.]n begründet. Gemäß
§ 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechts-zuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der erstinstanzlichen örtlichen, sachlichen oder -
wie hier -
funktionalen Zuständigkeit
ist danach schlechthin ausgeschlos-sen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der
Zuständigkeitsfrage
zugelassen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16.
März 2010 -
VIII ZR 341/09, NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f.,
mwN).

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Ob die Entscheidung des Berufungsgerichts, das ebenso wie
das Amtsgericht dessen
besondere
Zuständigkeit verneint hat, rechtsfehlerhaft ist, kann -
wie ausgeführt -
vom [X.] nicht nachgeprüft werden.

Selbst wenn eine Prüfungskompetenz des [X.]s bestünde, ergäbe sich nichts anderes; denn bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich nicht um eine [X.] im Sinne des §
105 [X.]. [X.]s-streitsachen sind nach der Legaldefinition des § 104 Satz
1 [X.] alle [X.], durch die ein Anspruch aus einem der im [X.]sgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Zweck der Konzentration von [X.]n auf den ordentlichen Rechtsweg (§ 104 Satz 1 [X.]) und der Ermächtigung zur Konzentration solcher Streitsachen bei
be-stimmten
Landgerichten
(§ 105 Abs. 1 [X.]) und Amtsgerichten
(§ 105 Abs. 2
[X.]) ist die besondere Sachkunde des auf [X.]ssachen spezialisier-ten Gerichts ([X.], Beschluss vom 10.
Dezember 1987 -
I ARZ
801/87, ZUM 1990, 35). Im Blick auf diesen
Zweck ist der Begriff der [X.] zwar weit auszulegen [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 104 Rn.
2; [X.], [X.], 4.
Aufl., § 104 [X.] Rn. 3; 6
7
-
5 -

J. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., §
104 [X.] Rn. 1,
jeweils mwN).
Betrifft das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhält-nis jedoch ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbe-standsmerkmale, für deren Beurteilung das Gericht auch bei summarischer Be-trachtung keines solchen [X.] bedarf, ist eine Ausdehnung der [X.] des für [X.]n zuständigen Gerichts sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. zum Begriff der [X.] [X.], Beschluss vom 22. Februar 2011 -
X [X.], [X.], 662 Rn. 9 f.

[X.]; vgl. weiter [X.], Beschluss vom 27. April 2012 -
32 SA 29/12, juris Rn.
6).

Danach handelt es sich bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwalts-honorars für die Beratung und Vertretung in einer [X.]ssache nicht um eine [X.]sstreitigkeit. Die Honorarforderung beruht nicht auf
dem Ur-heberrecht
und hängt auch nicht von einem im [X.]sgesetz geregelten Rechtsverhältnis
ab; sie ergibt sich vielmehr aus dem [X.], dem bürgerlichen Recht und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Die Tätig-keit des Rechtsanwalts wird zwar inhaltlich von dem der Beauftragung zugrun-deliegenden Sachverhalt bestimmt. Dies führt jedoch
nicht dazu, dass das rechtsanwaltliche Vertragsverhältnis den rechtlichen [X.]harakter der zugrunde-liegenden Rechtsangelegenheit teilt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2012 -
32 SA 29/12, juris Rn. 7). Auch der Umstand, dass die Schwierigkeit des
dem Mandatsverhältnis zugrundeliegenden urheberrechtlichen Sachverhalts bei der Bemessung des für die Höhe der Vergütung maßgeblichen Gegenstands-werts und Gebührensatzes
zu berücksichtigen ist, rechtfertigt
keine abweichen-de Beurteilung. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass ansons-ten auch anwaltliche Honorarforderungen, die eine familiengerichtliche [X.]
-
6 -

keit betreffen, vor dem Familiengericht und solche, die eine arbeitsrechtliche Angelegenheit betreffen, vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden
müssten.

II[X.] Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei [X.] ab Zustellung dieses Beschlusses.

[X.] Streitwert
der Revision: .

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Schaffert
Koch
Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch
Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.06.2011 -
251 [X.] 11231/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 25.01.2012 -
21 S 15728/11 -

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Meta

I ZR 194/12

17.01.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. I ZR 194/12 (REWIS RS 2013, 8936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8936

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I ZR 194/12

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