Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2013, Az. I ZR 194/12

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8896

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Gegenstand

Urheberrechtsstreitsache: Gerichtszuständigkeit für Honorarklage eines Rechtsanwalts wegen Vertretung in einer Urheberrechtsangelegenheit


Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der [X.] beabsichtigt, ihre zugelassene Revision gegen das Urteil des [X.] - 21. Zivilkammer - vom 25. Januar 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht einen anwaltlichen Honoraranspruch geltend.

2

Nachdem der Beklagte von einer Rechtsanwaltskanzlei zwei Abmahnungen wegen angeblicher [X.]sverletzungen erhalten hatte, mit denen ihm vorgeworfen wurde, urheberrechtlich geschützte Filme in eine Internet-Tauschbörse eingestellt zu haben, beauftragte er eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit seiner Vertretung. Diese trat ihre Honorarforderung gegen den Beklagten an die Klägerin ab. Auf die Rechnung der Klägerin über 3.475,28 € zahlte der Beklagte 100 €.

3

Die Klägerin hat den Beklagten beim [X.] auf Zahlung des Differenzbetrages von 3.375,28 € nebst Zinsen verklagt. Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, es bestehe keine besondere Zuständigkeit des [X.] nach § 105 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 32 Abs. 1 (jetzt § 45 Abs. 1) der [X.] Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des [X.], weil keine [X.] vorliege. Da sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften bestimme, sei vielmehr das [X.] als Wohnsitzgericht zuständig. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Es hat dies damit begründet, dass von verschiedenen Landgerichten unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertreten würden, ob die Honorarklage eines Rechtsanwalts, der im Auftrag eines Mandanten auf eine Abmahnung wegen [X.]sverletzungen reagiert habe, eine [X.] darstelle.

4

II. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (dazu 1) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (dazu 2).

5

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Insbesondere kann eine Entscheidung des Senats - keine einheitliche Rechtsprechung in der vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage sichern, ob die Klage eines Rechtsanwalts gegen einen Mandanten auf Zahlung des Honorars für die Vertretung in einer [X.]ssache eine [X.] im Sinne von § 105 [X.] darstellt und damit - soweit eine entsprechende Landesverordnung besteht - die besondere Zuständigkeit eines Gerichts für [X.]n begründet. Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der erstinstanzlichen örtlichen, sachlichen oder - wie hier - funktionalen Zuständigkeit ist danach schlechthin ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Revision zur Klärung der Zuständigkeitsfrage zugelassen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 72 Rn. 1 f., mwN).

6

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Ob die Entscheidung des Berufungsgerichts, das ebenso wie das Amtsgericht dessen besondere Zuständigkeit verneint hat, rechtsfehlerhaft ist, kann - wie ausgeführt - vom Senat nicht nachgeprüft werden.

7

Selbst wenn eine Prüfungskompetenz des Senats bestünde, ergäbe sich nichts anderes; denn bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich nicht um eine [X.] im Sinne des § 105 [X.]. [X.]n sind nach der Legaldefinition des § 104 Satz 1 [X.] alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der im [X.]sgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Zweck der Konzentration von [X.]n auf den ordentlichen Rechtsweg (§ 104 Satz 1 [X.]) und der Ermächtigung zur Konzentration solcher Streitsachen bei bestimmten Landgerichten (§ 105 Abs. 1 [X.]) und Amtsgerichten (§ 105 Abs. 2 [X.]) ist die besondere Sachkunde des auf [X.]ssachen spezialisierten Gerichts ([X.], Beschluss vom 10. Dezember 1987 - [X.] 801/87, ZUM 1990, 35). Im Blick auf diesen Zweck ist der Begriff der [X.] zwar weit auszulegen [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 104 Rn. 2; [X.], [X.], 4. Aufl., § 104 [X.] Rn. 3; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 104 [X.] Rn. 1, jeweils mwN). Betrifft das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhältnis jedoch ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale, für deren Beurteilung das Gericht auch bei summarischer Betrachtung keines solchen Sachverstands bedarf, ist eine Ausdehnung der Zuständigkeit des für [X.]n zuständigen Gerichts sachlich nicht gerechtfertigt (vgl. zum Begriff der [X.] [X.], Beschluss vom 22. Februar 2011 - [X.], [X.], 662 Rn. 9 f. - [X.]; vgl. weiter [X.], Beschluss vom 27. April 2012 - 32 SA 29/12, juris Rn. 6).

8

Danach handelt es sich bei einer Klage auf Zahlung des Rechtsanwaltshonorars für die Beratung und Vertretung in einer [X.]ssache nicht um eine [X.]sstreitigkeit. Die Honorarforderung beruht nicht auf dem [X.] und hängt auch nicht von einem im [X.]sgesetz geregelten Rechtsverhältnis ab; sie ergibt sich vielmehr aus dem [X.], dem bürgerlichen Recht und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts wird zwar inhaltlich von dem der Beauftragung zugrundeliegenden Sachverhalt bestimmt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das rechtsanwaltliche Vertragsverhältnis den rechtlichen Charakter der zugrundeliegenden Rechtsangelegenheit teilt (vgl. [X.], Beschluss vom 27. April 2012 - 32 SA 29/12, juris Rn. 7). Auch der Umstand, dass die Schwierigkeit des dem Mandatsverhältnis zugrundeliegenden urheberrechtlichen Sachverhalts bei der Bemessung des für die Höhe der Vergütung maßgeblichen Gegenstandswerts und Gebührensatzes zu berücksichtigen ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass ansonsten auch anwaltliche Honorarforderungen, die eine familiengerichtliche Streitigkeit betreffen, vor dem Familiengericht und solche, die eine arbeitsrechtliche Angelegenheit betreffen, vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden müssten.

9

III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

IV. Streitwert der Revision: 3.375,28 €.

Bornkamm                               Pokrant                            Büscher

                       Schaffert                              Koch

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Meta

I ZR 194/12

17.01.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG München I, 25. Januar 2012, Az: 21 S 15728/11

§ 104 S 1 UrhG, § 105 Abs 2 UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.01.2013, Az. I ZR 194/12 (REWIS RS 2013, 8896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8896

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