Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. 2 StR 288/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 3299

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 288/12

vom
12.
September 2012
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
September 2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Dezember 2011 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die weitere von Rechtsanwalt [X.]

, dem Wahlverteidiger des Angeklagten, mit Schriftsatz vom 9.
Juli 2012 erhobene Verfahrensrüge ist nicht innerhalb der ein-monatigen Revisionsbegründungsfrist nach §
345 Abs. 1 [X.] angebracht worden, die durch die Zustellung des Urteils an die Pflichtverteidigerin am 5.
April 2012 in Lauf gesetzt wurde.
Das Vorbringen des Wahlverteidigers, die Frist zur Begründung der Revision sei ihm gegenüber deswegen nicht in Gang gesetzt worden, weil das Urteil nicht auch ihm zugestellt worden sei,
greift nicht durch. Bei mehrfacher Verteidigung genügt die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger (vgl. [X.]St 34, 371, 372; [X.], [X.], 509).

[X.]

Appl

Berger

Ri[X.] Dr. Eschelbach
befindet
sich
Ott

im Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

[X.]

Meta

2 StR 288/12

12.09.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. 2 StR 288/12 (REWIS RS 2012, 3299)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3299

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.