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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 288/12
vom
12.
September 2012
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12.
September 2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20.
Dezember 2011 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die weitere von Rechtsanwalt [X.]
, dem Wahlverteidiger des Angeklagten, mit Schriftsatz vom 9.
Juli 2012 erhobene Verfahrensrüge ist nicht innerhalb der ein-monatigen Revisionsbegründungsfrist nach §
345 Abs. 1 [X.] angebracht worden, die durch die Zustellung des Urteils an die Pflichtverteidigerin am 5.
April 2012 in Lauf gesetzt wurde.
Das Vorbringen des Wahlverteidigers, die Frist zur Begründung der Revision sei ihm gegenüber deswegen nicht in Gang gesetzt worden, weil das Urteil nicht auch ihm zugestellt worden sei,
greift nicht durch. Bei mehrfacher Verteidigung genügt die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger (vgl. [X.]St 34, 371, 372; [X.], [X.], 509).
[X.]
Appl
Berger
Ri[X.] Dr. Eschelbach
befindet
sich
Ott
im Urlaub und ist daher gehindert
zu unterschreiben.
[X.]
Meta
12.09.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. 2 StR 288/12 (REWIS RS 2012, 3299)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 3299
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