Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.04.2014, Az. X B 250/13

10. Senat | REWIS RS 2014, 6378

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Gegenstand

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: abgekürzte Leibrente


Leitsatz

NV: Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG setzt grundsätzlich voraus, dass Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Beziehers gezahlt werden. Die auf eine fest bestimmte Zeit zu zahlenden wiederkehrenden Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Vermögensgegenstandes gezahlt werden, sind nicht als Rente oder dauernde Last abziehbar, sondern nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln .

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) zuzulassen.

2

1. Eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 [X.]O setzt voraus, dass das Finanzgericht ([X.]) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der [X.] ([X.]), das [X.], der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.], ein anderes oberstes [X.]gericht oder ein anderes [X.]. Das [X.] muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt. Zur schlüssigen Darlegung einer [X.] nach § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des [X.] einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 2012 X B 57/11, [X.]/NV 2012, 1307, m.w.N.).

3

a) Eine Abweichung vom [X.]-Urteil vom 22. Januar 1991 [X.] ([X.]E 164, 304, [X.] 1991, 686) scheidet schon deshalb aus, weil diesem Streitfall --worauf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zu Recht hinweist-- ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde lag. In der Entscheidung in [X.]E 164, 304, [X.] 1991, 686 hatte der Senat darüber zu urteilen, ob die Besteuerung einer Erwerbsunfähigkeitsrente als abgekürzte Leibrente von einer Mindestdauer des [X.] abhängig ist (vgl. auch den zweiten Leitsatz dieser Entscheidung). Im angefochtenen Urteil hatte hingegen das [X.] darüber zu befinden, ob regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die für einen [X.]raum von zehn Jahren vereinbart waren, in Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen stehen und deshalb als Sonderausgaben abziehbar sind oder ob es sich um [X.] handelt.

4

b) Auch eine Abweichung vom [X.]-Urteil vom 7. August 1959 VI 284/58 U ([X.]E 69, 542, [X.]I 1959, 463) liegt nicht vor. Dieser Entscheidung lässt sich lediglich der Rechtssatz entnehmen, dass die vereinbarte fünfjährige Laufzeit nicht genügt, um die wiederkehrenden Leistungen zu einer Rente zu machen. Die Aussage, dass auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, war eine Zusammenfassung der früheren Rechtsprechung und im Übrigen nicht entscheidungserheblich.

5

2. Zudem hat sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in der Frage, ob auch abgekürzte Leibrenten in Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind, seit der Entscheidung in [X.]E 69, 542, [X.]I 1959, 463 entscheidend gewandelt. Dieser Sonderausgabenabzug setzt grundsätzlich voraus, dass Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des [X.] gezahlt werden. Hingegen sind die auf eine fest bestimmte [X.] zu zahlenden wiederkehrenden Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Vermögensgegenstandes gezahlt werden, nicht als Rente oder dauernde Last abziehbar, sondern nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 [X.], [X.]E 190, 197, [X.] 2002, 650).

6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

7

4. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 [X.]O ab.

Meta

X B 250/13

10.04.2014

Bundesfinanzhof 10. Senat

Beschluss

vorgehend FG Köln, 17. Oktober 2013, Az: 1 K 2457/11, Urteil

§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002, EStG VZ 2008

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10.04.2014, Az. X B 250/13 (REWIS RS 2014, 6378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6378

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