Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2011, Az. 1 StR 107/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8167

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 107/11 vom 29. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 29. März 2011 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 354a StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der Si-cherungsverwahrung aus den vom [X.] zutreffend dargelegten Gründen entfällt. Die Beschwerdeführerin und die Staatskasse haben die Kosten des Rechtsmittels je zur Hälfte zu tragen. Die Staatskasse hat auch die Hälfte der notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen. Wahl Rothfuß Elf

Jäger [X.]

Meta

1 StR 107/11

29.03.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2011, Az. 1 StR 107/11 (REWIS RS 2011, 8167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8167

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