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PDF anzeigen5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 10. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 2. Februar 2000 werdena) die Verfolgung mit Zustimmung des [X.] nach § 154a Abs. 1 und 2 StPO in [X.] beschränkt, daß der [X.] entfällt, [X.] habe als Mitglied einer Bande gehandelt,b) das genannte Urteil im Ausspruch aller Strafen [X.] zugehörigen Feststellungen nach § 349Abs. 4 StPO aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Der Angeklagte ist damit schuldig der unerlaubten [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, [X.] in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben [X.] in nicht geringer Menge in zwei Fäl-len.4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die [X.] Rechtsmittels, an eine andere [X.] des[X.]s [X.] 3 -G r ü n d [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger uner-laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils [X.] mit bandenmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer [X.] neun Jahren verurteilt und den Pkw des Angeklagten eingezogen. [X.] dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. [X.] hat insoweit Erfolg, als der Senat, der Anregung des [X.] folgend, das bandenmäßige Handeln des Angeklagten vonder Strafverfolgung ausnimmt und in der Folge den gesamten [X.]. Soweit die Revision darüber hinausgeht, ist sie unbegründet im [X.] des § 349 Abs. 2 StPO.Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:—I. Das [X.] hat die Verurteilung des Angeklagten als [X.] Bande auf den Zusammenschluß zwischen ihm und [X.] R gestützt und damit ersichtlich [X.] bisherige ständige Rechtsprechung des [X.]abgehoben ([X.]). Der als —[X.]fi identifizierte Lieferant [X.] und seines Mittäters hat nach den Feststellungen desangefochtenen Urteils lediglich beim Verkauf der [X.]; sein Interesse und sein Wille beschränken sich auf [X.] Veräußerung, so daß er als - weiteres - Bandenmitglied eben-sowenig in Betracht kommt wie als Mittäter der Einfuhr (vgl. [X.], BtMG § 29 Rdnr. 343; [X.]/Wienroeder, BtMG § 29Rdnr. 85).Die Anregung, die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO zubeschränken, soweit der Angeklagte jeweils als Mitglied einer Ban-de i. S. von § 30a Abs. 1 BtMG verurteilt wurde, und die schon [X.] 4 -insoweit erteilte Zustimmung beruht auf dem vom 4. Strafsenat [X.] vom 14. März 2000 (- 4 StR 284/99 -) in Gang gesetztenAnfrageverfahren i. S. von § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG zu der Frage,ob der Begriff der Bande voraussetzt, daß sich - in Abweichung vonder bisherigen ständigen Rechtsprechung des [X.] -mehr als zwei Personen mit dem ernsthaften Willen [X.] haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere [X.] im Einzelnen noch ungewisse Straftaten zu begehen. [X.] Strafsenat hat in seinem Antwortbeschluß vom 4. April 2000(- 5 [X.]) bereits ausgesprochen, der beabsichtigten Ent-scheidung des 4. Strafsenats nicht entgegentreten zu wollen. [X.] Strafsenat hat in seinem entsprechenden Beschluß vom 27. [X.] 2000 (- 1 ARs 6/00 -) ausgesprochen, er halte an seiner bisheri-gen Rechtsprechung fest, die der vom 4. Strafsenat beabsichtigtenEntscheidung entgegenstehe.Zur Entscheidung der Rechtsfrage ist nunmehr gemäß § 132Abs. 2 GVG der Große Senat für Strafsachen des [X.] berufen. Dessen Entscheidung kann indessen im vorliegendenFall schon wegen des für Haftsachen in besonderer Weise gelten-den Beschleunigungsgebotes nicht abgewartet werden.II. ... Die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154aAbs. 2 StPO hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge.Auch der Rechtsfolgenausspruch kann - mit Ausnahme der Ent-scheidung über die Einziehung des dem Angeklagten gehörendenPkw[X.] - nicht bestehen bleiben.Auch wenn sich die [X.] bei der Festsetzung der Einzel-strafen möglicherweise eher an der Ober- als an der [X.] zur Verfügung stehenden Strafrahmens orientiert hat, [X.] mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die [X.] 5 -setzung der Rechtsfolgen auch von dem deutlich erhöhten Min-destmaß der Freiheitsstrafe nach § 30a Abs. 1 BtMG beeinflußtworden ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der nur maßvollenErhöhung der [X.]. Die Anordnung über die [X.] vom Angeklagten gehörenden Pkw[X.] bleibt davon [X.] neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, bei der [X.] des eingezogenen Pkw in Bedacht zu nehmen (vgl. BGHR StGB§ 46 Abs. 1 Œ [X.] 6 m.N.).Harms Häger BasdorfRaum Brause
Meta
10.10.2000
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2000, Az. 5 StR 336/00 (REWIS RS 2000, 947)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 947
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