Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. 1 StR 146/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1701

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 146/03vom11. September 2003in der Strafsachegegenwegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2003, an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] Dr. Wahl als Vorsitzenderund die [X.] am [X.] Schluckebier, [X.], [X.],die [X.]in am [X.] Elf,[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2002 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegentateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge in zwei Fällen ent-fällt.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vierFällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit bandenmäßiger unerlaubter [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, und wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt.Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des [X.]. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibtaber im übrigen erfolglos.I.1. Nach den Feststellungen des [X.]s existierte seit 1999 einetürkisch/kurdische Rauschgifthändlerorganisation, die Heroin im [X.] -Kilobereich aus der [X.] nach [X.] zum gewinnbringenden [X.]. Dazu gehörten als Führungspersönlichkeit in der [X.] A. (phonetisch) und als wesentliche Repräsentanten in [X.] K. und [X.] .Der Angeklagte hatte zunächst im Interesse der Organisation [X.] gegen Provision auf ein Konto der Schwester des [X.]in die [X.] überwiesen. In der [X.] von Januar 2001 bis Mai 2001 or-ganisierte er für den [X.] vier [X.]envon [X.] nach [X.] für einen zugesagten Kurierlohn von [X.] nebst Fahrtkosten. Er kaufte mit Geld der Organisation die Trans-portfahrzeuge und warb die Fahrer an. Während der Fahrten stand er in [X.] mit den Fahrern und wurde seinerseits wiederholt von den [X.] der Organisation telefonisch nach den jeweiligen Positionen [X.] befragt. Er band auch Familienmitglieder in die [X.]. In den ersten beiden Fällen wurden jeweils 12 kg Heroin mit einem Wirk-stoffgehalt von mindestens 40 % erfolgreich in den Raum [X.] verbracht.In beiden Fällen verzögerte sich dort die Übergabe an Organisationsmitglieder,weil der Angeklagte auf vorheriger Zahlung beharrte. In den letzten beidenFällen wurden die Fahrer auf der Rückfahrt verhaftet. Vor der Einschiffung imHafen von [X.] wurde bei der dritten Fahrt das im Fahrzeug eingebaute [X.] von ca. 16 kg mit einem Wirkstoffgehalt von 40 % sichergestellt. Bei dervierten Fahrt wurden 12,8 kg mit einem [X.] von ca. 56 % in [X.]. Für die letzten beiden Fahrten erhielt der Angeklagte den [X.] [X.] 5 -Im Rahmen der Beweiswürdigung stellt die Kammer fest, der Angeklagtehabe seiner Ehefrau mitgeteilt, er wolle mit möglichst wenigen Fahrten [X.] werden ([X.] 46).Ferner organisierte der Angeklagte nach den Feststellungen auf [X.] von [X.] für Mitglieder der [X.], u.a. im Februar 2001 für den [X.] [X.], der, wie der Ange-klagte wußte, Heroin verkaufen sollte. [X.] sollte der Ange-klagte Geld aus den Verkäufen des [X.] gegen Provision in die [X.] über-weisen.2. a) Das [X.] würdigt die vier [X.] als banden-mäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge, davon in den ersten beiden Fällen in Tateinheit mit bandenmäßigerunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäߧ 30a Abs. 1 StG[X.] Das [X.] nimmt an, der Angeklagte sei spätestensseit Januar 2001 Mitglied des türkisch-kurdischen [X.] und habe auch spätestens seit diesem [X.]punkt gewußt, daß er in diebandenmäßige Organisation eingebunden war. Wie sich aus seinem selbstbe-wußten Auftreten gegenüber den weiteren Organisationsmitgliedern ergebe,sei sich der Angeklagte auch seiner Bedeutung innerhalb der [X.] gewesen. Er sei, was die Durchführung der Transporte anging, nichtleicht ersetzbar gewesen, worüber er sich auch im klaren gewesen sei.b) Im Rahmen der Strafzumessung wertet die Kammer zu Lasten [X.], daß er die Taten als nicht Drogenabhängiger nur zur Gewinner-zielungsabsicht begangen hat.[X.] -Der Schuldspruch ist in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfangabzuändern. Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluß auf [X.]. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.1. Ohne Rechtsfehler geht das [X.] davon aus, bei dem tür-kisch/kurdischen [X.] handele es sich um eine Bande im [X.] § 30a Abs. 1 BtMG.Die weitere Annahme des [X.]s, der Angeklagte sei spätestensseit Januar 2001 Mitglied dieser Bande gewesen, er habe seit diesem [X.]-punkt gewußt, daß er in die bestehende Rauschgifthändlerorganisation einge-bunden war und habe die folgenden vier Drogentransporte als Mitglied dieserBande organisiert, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die getroffenenFeststellungen tragen diese Schlußfolgerungen.Die Revision und der [X.] haben zunächst die Annah-me der [X.] beanstandet, diese Auffassung aber in [X.] nicht aufrechterhalten.Zwar macht sich nur derjenige der bandenmäßigen Begehung schuldig,der den Willen hat, sich mit anderen zusammenzutun, um künftig für eine ge-wisse Dauer Straftaten zu begehen ([X.]R BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Banden-mitglied 1). Auch nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachendes [X.] vom 22. März 2001 - [X.] ([X.]St 46, 321) istder Wille zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer bei [X.] von mindestens drei Personen erforderlich. Ein solcher Willedes Angeklagten ist den Feststellungen mit hinreichender Sicherheit zu ent-nehmen. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Vereinbarung. Der Beitritt ist- 7 -auch stillschweigend möglich ([X.]R BtMG § 30a Bande 1). Dem [X.] ist zu entnehmen, daß die Bindung des [X.] spätestens ab Januar 2001 auch nach seinem Willen aufgewisse Dauer angelegt war, wovon das [X.] ausgeht. Diesen [X.] die vom [X.] festgestellten Verhaltensweisen und Äußerungendes Angeklagten zu.Dadurch, daß er im Januar 2001 das [X.] für die Anschaffung desersten Transportfahrzeugs vom Bandenmitglied K. annahm, nachdemer die Durchführung der [X.] zugesagt hatte, dokumen-tierte er seine Bereitschaft, eine eigenständige Aufgabe von einigem [X.] Rahmen der bandenmäßigen Organisation zu übernehmen, nämlich einensolchen Rauschgifttransport eigenverantwortlich für die Bande zu organisieren.Dadurch war er mit seinem Willen in die Bande aufgenommen, wie die [X.] annimmt, denn er hat sich erkennbar so verhalten.Einem Tätigwerden für die Bande steht weder die festgelegte fixe [X.] noch die verlangte Übergabe des Kurierlohns vor Herausgabe [X.] entgegen. Nach der Entscheidung des Großen Senats vom22. März 2001 (aaO) ist abweichend von der früheren Rechtsprechung ein"gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten [X.]" nicht mehr erforderlich. Diese neue Rechtsprechung gilt auch [X.], unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zu Lasten des Ange-klagten auswirkt - hier für die [X.] im Januar und Februar 2001([X.], Beschluß vom 18. April 2001 - 3 [X.]; vgl. [X.] NStZ 1990, 537[zu § 316 StGB]). Das Bandenmitglied kann danach in der Bande durchauseigene Interessen an einer risikolosen sowie effektiven Tatausführung [X.] verfolgen ([X.]R BtMG § 30a Bande 10). Die Kammer wertet- 8 -das selbstbewußte Auftreten des Angeklagten gegenüber anderen Organisati-onsmitgliedern rechtsfehlerfrei dahin, daß er sich - was die Transporte anging -seiner Bedeutung innerhalb der Organisation bewußt war.Die gewollte dauerhafte Einbindung belegt auch das weitere [X.] des Angeklagten zur Verwirklichung des [X.], indem er für [X.] in der Drogenszene [X.] dem Bandenmitglied und Verkäufer[X.] auf Anforderung dort im Februar 2001 eine Wohnung anmietete und [X.]zusagte, die Gelder aus den ins Auge gefaßten Verkäufen in die[X.] zu überweisen.Gegen einen jeweils neuen [X.] bei jeder einzelnen Fahrtspricht die Mitteilung an seine Ehefrau, er wolle mit möglichst wenigen Fahrtenein [X.] werden. Zur Verwirklichung des [X.] hat er [X.] Familienmitglieder eingebunden.Die telefonische Überwachung der Transporte durch die [X.] Bande und die Höhe des jeweiligen Kurierlohns zeigen die Bedeutung, diedie Tatbeiträge des Angeklagten für die Bande hatten. Sie lassen gerade nichtden Schluß auf völlig untergeordnete Tätigkeiten und fehlende [X.], sondern rechtfertigen die Annahme der [X.]. Eine solchewäre sogar dann zu bejahen, wenn die ihm zufallenden Aufgaben sich beiwertender Betrachtung als bloße Gehilfentätigkeit darstellten ([X.]St 47, 214).2. Bei Bandenhandel ist die bandenmäßig begangene Einfuhr, sofern sie- wie hier - im Rahmen ein- und desselben Güterumsatzes erfolgt, unselbstän-diger Teilakt des Bandenhandels ([X.]St 30, 28; [X.]R BtMG § 30a [X.]). Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Bandeneinfuhr hat daherbei den beiden ersten [X.] zu [X.] 9 -3. a) Von der Änderung des Schuldspruchs bleiben der Ausspruch überdie [X.] für die ersten beiden Transporte und auch der [X.] über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt, weil das Tatunrecht unverän-dert bleibt ([X.], Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03 -; Beschluß vom11. März 2003 - 1 StR 50/03).b) Gegen die Strafzumessungserwägungen der [X.] bestehenauch sonst keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Soweit sie zu [X.] Angeklagten wertet, daß er die Taten als nicht Drogenabhängiger nur [X.] begangen habe, liegt entgegen der Auffassung [X.] ein Verstoß gegen das [X.] nach § 46 Abs. 3StGB nicht vor. Zwar setzt Handeltreiben stets voraus, daß der Täter nach [X.] strebt. Jedoch ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, die ausschließlich ge-winnorientierte Motivation eines Angeklagten als verwerflicher zu bewerten, alsden häufig vorkommenden Fall, daß der Täter nur deshalb Handel mit Betäu-bungsmitteln treibt, weil er keinen anderen Weg sieht, die Mittel für die Befrie-digung seiner eigenen Rauschgiftabhängigkeit aufzubringen ([X.]R StGB § 46Abs. 3 Handeltreiben 2; [X.] NStZ-RR 1991, 50). Die [X.] hier ein ausschließliches, den Rahmen des Tatbestandsmäßigendeutlich übersteigendes Gewinnstreben des Angeklagten. Die Höhe des jewei-ligen [X.] von 50.000 DM für vier Heroinbeschaffungsfahrten in [X.] mit- 10 -der Äußerung des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau, er wolle mit [X.] wenigen Fahrten ein [X.] werden, lassen diesen Schluß zu.Auch bei bandenmäßiger Begehung ist im Rahmen der Strafzumessung beidem einzelnen Bandenmitglied sein Gewinnstreben abzuschichten und zu ge-wichten.Wahl Schluckebier Kolz [X.] Elf

Meta

1 StR 146/03

11.09.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. 1 StR 146/03 (REWIS RS 2003, 1701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1701

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