Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. IX ZR 24/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 279

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 16. Dezember 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2 Eine nicht oder ohne den Hinweis auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldete Forderung wird auch dann von der Restschuld-befreiung erfasst, wenn die unterbliebene oder unvollständige Anmeldung nicht auf einem Verschulden des Gläubigers beruht. [X.], [X.]eil vom 16. Dezember 2010 - [X.] - [X.] LG Düsseldorf - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2010 durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Grupp für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 27. Januar 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger gewährte der durch die beiden beklagten geschäftsführenden Gesellschafter vertretenen "D.

GbR" (nachfolgend: GbR) durch Vertrag vom 15. Januar 2001 ein Darlehen über 350.000 DM. Die GbR übereignete vertragsgemäß Teile ihres Anlagevermö-gens zur Sicherung an den Kläger. Bereits zuvor hatte die GbR mit Vertrag vom 28. Dezember 1999 diese Betriebsmittel der [X.]

(nachfolgend: [X.]) [X.]. 1 Das am 8. Juli 2005 über das Vermögen der GbR eröffnete Insolvenzver-fahren wurde am 28. Februar 2007 mangels Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben. Die Beklagten zu 1 und 2 stellten jeweils am 1. Juni 2005 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen verbunden mit den weiteren Begehren auf Verfahrenskostenstundung und [X.] - 3 - freiung. Beide Insolvenzverfahren wurden am 8. Juli 2005 eröffnet. Dem [X.] zu 1 wurde am 15. Januar 2007 und dem Beklagten zu 2 am 25. Oktober 2006 die Restschuldbefreiung angekündigt; zugleich wurden die Insolvenzverfahren aufgehoben. Der Kläger meldete sowohl im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR als auch in den Insolvenzverfahren über die Vermögen der Beklagten zu 1 und 2 eine Forderung über 150.334,06 • als Verbindlichkeit aus Darlehen an. Die Forderung wurde jeweils entsprechend festgestellt. Der [X.] der GbR setzte den Kläger durch Schreiben vom 2. Juli 2007 über die zeitlich vorrangig zu Gunsten der V.

bank vereinbarte [X.] in Kenntnis und forderte den Kläger im Blick auf die vorrangigen Rechte der [X.] zur Erstattung des an ihn ausgekehrten Betrages von 4.549,65 • auf. 3 Der Kläger, der sich im Blick auf die zeitlich frühere [X.] an die [X.] getäuscht sieht, nimmt die Beklagten auf [X.] wegen unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB) in [X.]. Die Klage, mit der er zuletzt die Feststellung beantragt hat, dass eine Forderung in Höhe von 150.334,06 • auf einer vorsätzlich begangenen [X.] Handlung der Beklagten beruhe, ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg; die Feststellungsklage ist jedenfalls un-begründet. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Feststellungsklage fehle im Ergebnis das erforderliche Feststellungsinteresse. An einer Feststellung des [X.] bestehe nur so lange ein schutzwürdiges Interesse, als eine Ergänzung der Insolvenztabelle erreichbar sei. Dem Recht des [X.] drohe keine Unsicherheit mehr, weil eine nachträgliche Anmeldung der Forderung nach Aufhebung der Insolvenzverfahren nicht mehr möglich sei. Von der Rest-schuldbefreiung würden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung nur dann nicht berührt (§ 302 Nr. 1 [X.]), wenn der Gläubiger seine Forderung unter Angabe des [X.] angemeldet habe (§ 174 Abs. 2 [X.]). Dies sei hier nicht geschehen. [X.] der Gläubiger bei der Anmeldung den Hinweis auf den Rechtsgrund aus vorsätzlicher uner-laubter Handlung, werde die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst. Dies gelte ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verschulden des Gläubigers an der Nichtanmeldung. Eine Nachholung der Anmeldung sei dem Kläger verwehrt. Sie komme nur in Betracht, solange das Verfahren noch nicht aufgehoben sei. Da die Insolvenzverfahren über die Vermögen beider Beklagter aufgehoben worden seien, könne eine nachträgliche Anmeldung nicht mehr stattfinden. 6 - 5 - I[X.] 1. Die Zulässigkeit der von dem Kläger erhobenen Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) kann letztlich dahin stehen, weil sein Begehren jedenfalls unbegründet ist. 7 a) Vorliegend handelt es sich nicht um eine Feststellungsklage nach § 184 [X.]. 8 Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen un-erlaubten Handlung angemeldet, so kann der Schuldner gegen den Bestand der Forderung oder beschränkt auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung Widerspruch einlegen. Verfährt der Schuldner in dieser Weise, kann der Gläu-biger nach § 184 [X.] Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben ([X.], [X.]. v. 18. Januar 2007 - [X.] ZR 176/05, [X.], 659 Rn. 8 ff; v. 18. Dezember 2008 - [X.] ZR 124/08, [X.], 313 Rn. 6 ff; v. 25. Juni 2009 - [X.] ZR 154/08, [X.], 1619 Rn. 6). Die Anmeldeobliegenheit nach § 174 Abs. 2 [X.] und der [X.] nach § 175 Abs. 2 [X.] öffnen den Weg zu einer Klage nach § 184 [X.] ([X.], [X.]. v. 18. Dezember 2008, [X.]O Rn. 12). Im Streitfall hat es der Kläger jedoch versäumt, seine For-derung unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung anzumelden. Mithin ist für eine Feststellungsklage nach § 184 [X.] kein Raum. 9 b) Bei dieser Sachlage kommt hier nur eine allgemeine Feststellungskla-ge (§ 256 Abs. 1 ZPO) in Betracht (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Mai 2006 - [X.] ZR 187/04, [X.], 1347, 1348 Rn. 10). 10 - 6 - [X.]) Der Klage kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Feststellungsinteresse nicht deshalb abgesprochen werden, weil kein Anspruch auf eine Ergänzung der Tabelle besteht. 11 (1) Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Be-stehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des [X.] eine gegenwärtige Gefahr der Un-sicherheit droht und wenn das [X.]eil auf die Feststellungsklage geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen ([X.] 69, 144, 147). Ein Interesse für die Klage auf Feststellung eines Anspruchs aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung liegt hier vor, weil damit geklärt werden kann, ob der Kläger die der Klage zugrunde liegende Forderung ungeachtet der fehlenden Anmeldung des [X.] der unerlaubten Handlung noch nach Erteilung der Restschuldbefreiung gegen-über den Beklagten verfolgen kann (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Mai 2006, [X.]O). 12 (2) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, der Klage fehle ein Feststel-lungsinteresse, weil dem Recht des [X.] mangels einer Möglichkeit zur Er-gänzung der Tabelle keine Gefahr der Unsicherheit mehr drohe. Damit hat das Berufungsgericht aus der Unbegründetheit der begehrten Feststellung das [X.] eines Feststellungsinteresses hergeleitet. Feststellungsinteresse und Be-gründetheit des Klagebegehrens sind jedoch voneinander zu trennen. Erweist sich das Klagebegehren als unberechtigt, kann daraus nicht auf ein fehlendes Feststellungsinteresse geschlossen werden (vgl. [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. Rn. 18 vor § 253). 13 [X.]) Es kann dahin stehen, ob ein gegenwärtiges Feststellungsinteresse an der Ungewissheit, ob die Beklagten nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode (§ 287 Abs. 2 Satz 1 [X.]) überhaupt in den Genuss von Restschuldbefreiung 14 - 7 - gelangen werden, scheitert. Sofern es sich um eine Feststellungsklage nach § 184 [X.] handelt, besteht kein Grund, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten Forderung auf die [X.] nach Erteilung der Restschuldbefreiung zu verschieben (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Mai 2006, [X.]O; v. 18. Januar 2007, [X.]O Rn. 11; v. 12. Juni 2008 - [X.] ZR 100/07, [X.], 1509 Rn. 7; v. 18. Dezem-ber 2008, [X.]O Rn. 12). Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob diese Er-wägungen bei einer unterbliebenen Anmeldung auf eine allgemeine Feststel-lungsklage (§ 256 ZPO) übertragen werden können, weil sich das klägerische Begehren in der Sache als unbegründet erweist. Das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nur für ein stattgebendes [X.]eil Sachurteilsvoraus-setzung ([X.] 12, 308, 316; [X.], [X.]. v. 14. März 1978 - [X.], NJW 1978, 2031, 2032; v. 2. Juli 2007 - [X.], [X.], 1932 Rn. 66).

2. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Infolge der Umgestaltung in eine unvollkommene Verbindlichkeit ist das Begehren auf Feststellung des [X.] der unerlaubten Handlung und damit der Durchsetzbarkeit der Forderung nicht begründet. Nach Gewährung der Restschuldbefreiung werden die gegen die Beklagten verbliebenen Forderungen zu "unvollkommenen [X.]", die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind, herabgestuft ([X.], [X.]. v. 25. September 2008 - [X.] ZB 205/06, [X.], 2219 Rn. 11 m.w.[X.]). Dies gilt mangels einer Anmeldung unter Angabe des [X.] der unerlaubten Handlung (§ 302 Nr. 1 [X.]) auch für die Forderung des [X.]. 15 a) Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden gemäß § 302 Nr. 1 [X.] Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen [X.] Handlung nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende [X.] - 8 - rung unter Angabe dieses Rechtsgrunds nach § 174 Abs. 2 [X.] angemeldet hat. Dies ist im Streitfall nicht geschehen. Der Rechtsgrund des vorsätzlichen Delikts kann entsprechend § 142 Abs. 2 KO auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nach-träglich beansprucht und mit einer Änderungsanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 [X.] in das Insolvenzverfahren eingeführt werden ([X.], [X.]. v. 17. Ja-nuar 2008 - [X.] ZR 220/06, [X.], 650 Rn. 12; v. 18. Dezember 2008, [X.]O Rn. 13). Eine solche Änderungsanmeldung für die zugunsten des [X.] fest-gestellte Forderung ist nicht erfolgt. Darum kann dahinstehen, ob eine Ände-rungsanmeldung nur bis zum Schlusstermin (MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 302 Rn. 10; Mohrbutter/Ringstmeier/[X.], Handbuch der [X.]. § 17 Rn. 201; allgemein für Schlusstermin als zeitliche Grenze jeder Anmeldung: [X.] in Kübler/[X.], [X.] § 174 Rn. 8; Uh-lenbruck/[X.], [X.] 13. Aufl. § 177 Rn. 8) oder noch bis zur Aufhebung des In-solvenzverfahrens (FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 302 Rn. 10b; allgemein für Ver-fahrensaufhebung als zeitliche Grenze jeder Anmeldung: MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 177 Rn. 2) nachgeholt werden kann. 17 b) Mangels einer Anmeldung unter dem Rechtsgrund einer unerlaubten Handlung erfasst die Restschuldbefreiung die von dem Kläger vorliegend gel-tend gemachte Forderung. 18 [X.]) Die Restschuldbefreiung wirkt gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 [X.] ge-gen alle Insolvenzgläubiger. Wie § 301 Abs. 1 Satz 2 [X.] klarstellt, gilt dies auch zu Lasten der Gläubiger, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich damit ohne Rücksicht auf ein insoweit ein-greifendes Verschulden des Gläubigers auf eine nicht oder nicht rechzeitig [X.] - 9 - gemeldete Forderung (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 301 Rn. 10; FK-[X.]/[X.], [X.]O § 301 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.]O § 301 Rn. 3; BK-[X.]/Ley, Mai 2009 § 301 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.] § 301 Rn. 11 ff; [X.] in Kübler/[X.], [X.]O § 301 Rn. 2; HK-[X.]/ [X.], 5. Aufl. § 301 Rn. 6; Mohrbutter/Ringstmeier/[X.], [X.]O § 17 Rn. 189; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 301 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 301 Rn. 3; Graf-Schlicker/[X.], [X.] 2. Aufl. § 301 Rn. 2; Prziklang, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung 2000 S. 78; [X.] ZIP 2000, 1288, 1290; a.[X.], Die Restschuldbefreiung nach der Insol-venzordnung 1997 S. 241 ff; [X.] 2007, 9 ff). Daran anknüpfend kann sich ein Gläubiger nach dem eindeutigen Wortlaut des § 302 Nr. 1 [X.] auf ei-nen angeblichen Ausschluss seiner Forderung von der Restschuldbefreiung nicht mehr berufen, wenn es an der Eintragung der Anmeldung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Tabelle fehlt (vgl. BT-Drucks. 14/5680 S. 28). Weist der Gläubiger bei der Anmeldung seiner Forderung nicht darauf hin, dass sie nach seiner Einschätzung auf einer unerlaubten Handlung beruht, so wird die Forderung nach der Gesetzesbegründung von einer Rest-schuldbefreiung erfasst (BT-Drucks. [X.]O S. 27; vgl. [X.], [X.]. v. 11. Mai 2010 - [X.] ZB 163/09, [X.], 1327 Rn. 6). Dies gilt nach zutreffender, ganz überwiegender Auffassung auch dann, wenn der Gläubiger die Forderung [X.] entweder gar nicht oder ohne Angabe der die unerlaubte Handlung begründenden Umstände angemeldet hat (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 302 Rn. 10; FK-[X.]/[X.], [X.]O § 302 Rn. 10b; [X.]/[X.], [X.]O § 302 Rn. 14; BK-[X.]/Ley, [X.]O § 302 Rn. 11 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.]O § 302 Rn. 4; Kübler/[X.]/[X.], [X.]O § 302 Rn. 1b; HK-[X.]/[X.], [X.]O § 302 Rn. 4; Mohrbutter/ Ringstmeier/[X.], [X.]O § 17 Rn. 201; HmbKomm-[X.]/[X.], [X.]O § 302 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.]O § 302 Rn. 8; Graf-Schlicker/[X.], [X.]O § 302 Rn. 5; [X.]/Lang, [X.] 4. Aufl. § 302 Rn. 5 f; [X.], Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung 2. Aufl. 2003 Rn. 304; a.A. Prütting/ Stickelbrock, [X.] 2002, 305, 307 f). [X.]) Die gesetzliche Regelung des § 301 Abs. 1 Satz 2, § 302 Nr. 1 [X.] sieht im Blick auf den Eintritt der Restschuldbefreiung keine Ausnahme zuguns-ten solcher Gläubiger vor, die schuldlos an der Anmeldung ihrer Forderung oder an der Angabe der eine unerlaubte Handlung begründenden Umstände gehindert waren (zutreffend [X.], [X.]O S. 307). Da es sich bei den Anmeldefristen um keine Notfristen handelt, scheidet eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO, § 4 [X.]) aus ([X.], [X.]O; FK-[X.]/[X.], [X.]O § 301 Rn. 3). Könnte sich ein Gläubiger nachträg-lich mit Erfolg darauf berufen, ohne Verschulden von dem Insolvenzverfahren oder seiner Forderung beziehungsweise den ihr zugrunde liegenden Umstän-den keine Kenntnis erlangt zu haben, wäre dies der mit der Regelung des § 301 Abs. 1 Satz 2, § 302 Nr. 1 [X.] bezweckten Rechtssicherheit in hohem Maße abträglich (HK-[X.]/[X.], [X.]O § 301 Rn. 6). Auch sonst muss es ein Gläubiger hinnehmen, dass eine verspätet angemeldete Forderung nicht bei der Verteilung berücksichtigt (vgl. [X.], [X.]. v. 2. Juli 2009 - [X.] ZR 126/08, [X.], 1578) oder eine nicht angemeldete Forderung durch den Insolvenzplan gekürzt (§ 254 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.]) wird. 20 cc) Eine besondere Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden oder seine Forderung nicht ordnungsgemäß anmeldenden [X.] ist nicht anzuerkennen. Infolge der öffentlichen Bekanntma-chung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 [X.]) ist jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen. Dadurch wird der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine 21 - 11 - Forderung rechtzeitig anzumelden. Angesichts des Umstands, dass seit dem [X.] für natürliche Personen die Möglichkeit der Restschuldbefreiung ge-mäß §§ 286 ff [X.] besteht, müssen Gläubiger seither verstärkt damit rechnen, dass auch ihr Schuldner einen Insolvenzantrag stellt ([X.], [X.]. v. 13. Juli 2006 - [X.] ZB 288/03, [X.], 1780 f Rn. 11). Der Gläubiger hat der ihm von dem Gesetzgeber ausdrücklich auferlegten Obliegenheit zu genügen, bei der Anmeldung darauf hinzuweisen, dass der von ihm beanspruchten Forderung eine unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt (BT-Drucks., [X.]O S. 27). Kommt der Gläubiger dieser Obliegenheit nicht nach, hat er den in § 302 Nr. 1 [X.] geregelten Rechtsnachteil zu tragen. [X.]) An dieser Beurteilung ist auch dann festzuhalten, wenn ein Gläubiger seine Forderung oder - wie im Streitfall - den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung unverschuldet verspätet anmeldet. 22 (1) Durch die Restschuldbefreiung wird dem Schuldner ein Weg eröffnet, auf dem er sich nach einem Insolvenzverfahren von seinen restlichen Verbind-lichkeiten befreien kann (BT-Drucks. 12/2443 [X.]). Für den Schuldner würde es eine erhebliche Härte bedeuten, wenn er nach erfolgreichen Durchlaufen der Wohlverhaltensperiode erstmals mit einer aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührenden Forderung konfrontiert würde (BT-Drucks. 14/5680 S. 27). Aus dieser Erwägung hat der Gesetzgeber dem Gläubiger die Obliegenheit auferlegt, bereits bei der Forderungsanmeldung darauf hinzuwei-sen, dass der von ihm beanspruchten Forderung eine unerlaubte Handlung zugrundeliegt. Versäumt der Gläubiger den Hinweis auf den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung, so wird die Forderung folgerichtig gemäß § 302 Nr. 1 [X.] von der Restschuldbefreiung erfasst (BT-Drucks., [X.]O). 23 - 12 - (2) Im Blick auf die Reichweite der Restschuldbefreiung auch für nicht oder nicht unter dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung angemeldete [X.] gibt der Gesetzgeber mit der Regelung des § 301 Abs. 1 Satz 2, § 302 Nr. 1 [X.] auf der Grundlage der ihm zustehenden normativen Gestal-tungsfreiheit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG den Vorrang gegenüber Erwägungen der materiellen Gerechtigkeit (vgl. [X.] 60, 253, 268). Rechtssicherheit soll binnen einer angemessenen Frist hergestellt werden; dies gilt auch dann, wenn - wie vorliegend bei der [X.] - unmittelbar kein Gerichtsverfahren angestrengt wird (vgl. [X.] 60, 253, 269). Mit Hilfe der Regelung des § 301 Abs. 1 Satz 2, § 302 Nr. 1 [X.] soll sowohl dem Schuldner als auch seinen Gläubigern möglichst schnell Gewissheit über die Reichweite der Restschuldbefreiung zuteil werden (vgl. [X.] 60, 253, 270). Die Obliegenheit der Forderungsanmeldung ist überdies ein geeignetes Mittel, zur [X.]eunigung des Verfahrens beizutra-gen, weil sie im Interesse aller Beteiligten eine alsbaldige Klarstellung der Rechtslage fördert. Erfolgt eine Anmeldung unter dem Rechtsgrund der [X.] Handlung, ist nach dem Widerspruch des Schuldners für den Gläubiger sogleich der Weg zu einer Feststellungsklage nach § 184 [X.] eröffnet ([X.], [X.]. v. 18. Mai 2006, [X.]O; v. 18. Januar 2007, [X.]O; v. 12. Juni 2008, [X.]O; v. 18. Dezember 2008, [X.]O S. 314 Rn. 12). Auf diese Weise kann der Rechts-grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nach einer Beweis-aufnahme und der Einvernahme von Zeugen, denen der Sachverhalt noch un-mittelbar im Gedächtnis haftet, auf einer hinreichend frischen [X.] festgestellt werden. Auch die Güte der Entscheidung wird mithin [X.] von der durch die Obliegenheit der Forderungsanmeldung veranlassten Zügigkeit des Verfahrens beeinflußt (vgl. [X.] 60, 253, 271). 24 - 13 - (3) Abgesehen von der Regelung des § 302 Nr. 1 [X.] müssen [X.] auch sonst im [X.] einen [X.], sofern sie formellen Obliegenheiten nicht genügen. Anträge auf [X.] der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahren müssen gemäß § 290 Abs. 1 [X.] im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusster-min gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.] geltend gemacht wird, ist unzulässig ([X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008 - [X.] ZB 53/08, [X.], 2301, 2302 Rn. 9). Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger von dem zur Begründung seines Antrags herange-zogenen Fehlverhalten des Schuldners erst nach dem Schlusstermin erfahren hat ([X.], [X.]O Rn. 10). Das Nachschieben einer Begründung ist auch bei nachträglicher Kenntniserlangung schlechthin unzulässig. Das Gericht darf die Versagung nicht von Amts wegen auf andere Gründe stützen als die vom [X.] geltend gemachten ([X.], [X.]. v. 12. Februar 2009 - [X.] ZB 158/08, [X.], 714, 715 Rn. 6). Ebenso bleibt ein Versagungsantrag unbe-rücksichtigt, wenn es - gleich aus welchen Gründen - an einer [X.] des [X.] im Schlusstermin fehlt; sie kann nicht in späte-ren Verfahrensabschnitten nachgeschoben werden ([X.], [X.]. v. 14. Mai 2009 - [X.] ZB 33/07, [X.], 1294 Rn. 5, 6). 25 c) Falls die Beklagten die Forderung des [X.] zwecks Erreichung der Restschuldbefreiung bewusst verschwiegen hätten, käme ein Ersatzanspruch 26 - 14 - aus § 826 BGB in Betracht ([X.], [X.]. v. 6. November 2008 - [X.] ZB 34/08, [X.], 66 Rn. 11). Ein solcher Sachverhalt ist nicht vorgetragen. Kayser Gehrlein [X.]

Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.03.2009 - 6 O 179/08 - [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]/09 -

Meta

IX ZR 24/10

16.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. IX ZR 24/10 (REWIS RS 2010, 279)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 279

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