Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2008, Az. II ZR 150/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4131

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[X.] vom 5. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 5. Mai 2008 durch [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des [X.] vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.]at die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar haftet der Kommanditist einer zweigliedrigen Kommanditge-sellschaft nach dem Ausscheiden des Komplementärs und der - hierdurch eintretenden - liquidationslosen Vollbeendigung der [X.] als Gesamtrechtsnachfolger für die Altverbindlichkei-ten der [X.] grundsätzlich nur mit dem ihm zugefallenen [X.]svermögen ([X.].Urt. v. 15. März 2004 - [X.], [X.], 1047, 1048). Dies gilt entgegen der Auffassung des Be-rufungsgerichts auch dann, wenn der Kommanditist seine Ge-samtrechtsnachfolge "willentlich" herbeigeführt hat. Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die [X.] das Handelsgeschäft der Kommanditgesellschaft fortgeführt hat und deshalb nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für die [X.] der [X.] unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen - 3 - haftet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind weitere tatrichter-liche Feststellungen nicht erforderlich, weil die für die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB maßgebenden Tatsachen unstreitig sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 218.452,02 • Goette [X.]

Strohn

[X.]: [X.], Entscheidung vom 01.11.2005 - 8 O 2093/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 08.05.2007 - 25 U 13/06 -

Meta

II ZR 150/07

05.05.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2008, Az. II ZR 150/07 (REWIS RS 2008, 4131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4131

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