Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. II ZR 218/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1695

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 25. September 2006 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 705; GBO § 47; ZPO § 736 Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer einge-tragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an. [X.], Urteil vom 25. September 2006 - [X.] - [X.]- [X.]

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2006 durch [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivil-senats des [X.] vom 27. Juni 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, schloss am 27. Juli/9. August 1995 zur [X.] von ihr betriebenen Bauvorhabens [X.] in [X.]einen Darlehensvertrag mit der beklagten Bank. Dabei wurde sie von ihren Gründungsgesellschaftern [X.]und [X.]

vertreten. Mit notariell beurkun-deter Erklärung vom 13. August 1996 bestellten [X.]und [X.] als damali-ge Eigentümer des Grundstücks [X.] zugunsten der [X.] an vier noch zu bildenden Wohnungseigentumseinheiten eine Gesamtgrundschuld 1 - 3 - über 728.300,00 DM und unterwarfen sich und den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft. 2 Zu der Auszahlung des Darlehens kam es nicht, weil die Beklagte auf [X.] gesamtschuldnerischen Mithaftung aller Gesellschafter in voller Höhe - wie in dem Darlehensvertrag vorgesehen - bestand, während die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag nur zur anteiligen Haftung verpflichtet waren und eine weitergehende Haftungsübernahme ablehnten. Die Beklagte macht deshalb einen Anspruch gegen die Klägerin auf Zahlung von [X.] und Nichtabnahmeentschädigung i.[X.]v. 72.878,57 • geltend und will wegen dieses Anspruchs die Zwangsvollstreckung in die von der Grundschuld erfass-ten Miteigentumsanteile an dem Grundstück betreiben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Vollstreckungsabwehrklage. Hilfsweise hat sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde wegen Unwirksamkeit der Vollstreckungsunterwerfung für unzulässig zu erklären. Weiter begehrt die Klägerin Freistellung von Ansprüchen der [X.]

AG (im Folgenden: [X.] ) auf Zahlung von Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentschädigung i.[X.]v. zuletzt noch 21.115,75 •. Dem liegt zugrunde, dass die Gesellschafter der Klägerin wegen der Weigerung der [X.], das vereinbarte Darlehen auszuzahlen, einen neuen Darlehensvertrag mit der [X.] geschlossen haben, der aber nach dem Vortrag der Klägerin nicht durchgeführt werden konnte, weil sich die Beklagte weigert, auf die Rechte aus der - erstrangigen - Grundschuld zu verzichten. 3 Das [X.] hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelas-sene Revision der Klägerin. 4 - 4 - Entscheidungsgründe: 5 Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 [X.] 1. Das Berufungsgericht hat in Bezug auf die Vollstreckungsabwehr-klage ausgeführt: Die Klage sei unbegründet, weil sich die von der [X.] betriebene Zwangsvollstreckung nicht gegen die Klägerin richte. Dabei könne offen bleiben, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) grundbuchfähig sei. Denn in den Grundbüchern seien als Wohnungseigentümer die Gesell-schafter der Klägerin eingetragen. Jedenfalls deswegen sei nicht die Klägerin selbst Eigentümerin und damit Vollstreckungsschuldnerin. 2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 7 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin Eigen-tümerin des von der Vollstreckung betroffenen Grundstücks. 8 Die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO (i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, § 795 ZPO) ist von "dem Schuldner" zu erheben ([X.] NJW 1964, 687, 689). Das ist derjenige, gegen den sich die [X.] richtet, der also in dem für vollstreckbar erklärten Titel oder in der gegen den Rechtsnachfolger erteilten Vollstreckungsklausel aufgeführt ist ([X.]/[X.], 2. Aufl. § 767 Rdn. 44). Erklärt - wie hier - der Eigentü-mer eines Grundstücks in einer notariellen Urkunde, dass er sich und den [X.] künftigen Eigentümer wegen des Anspruchs auf Zahlung aus dem Grundstück (§§ 1191 f., 1147 BGB) der Zwangsvollstreckung in das Grundstück unterwerfe, so ist er oder der zum Zeitpunkt des [X.] im Grundbuch eingetragene ([X.] Vollstreckungsschuldner. Das 9 - 5 - gleiche gilt bei einer Zwangsvollstreckung in einen in einem Wohnungsgrund-buch eingetragenen Miteigentumsanteil. 10 Als Wohnungseigentümer sind in den [X.]n betref-fend der mit der Grundschuld belasteten Miteigentumsanteile mittlerweile die 22 derzeitigen Gesellschafter der Klägerin mit dem Zusatz "als Gesellschafter bür-gerlichen Rechts" eingetragen. Diese Eintragung entspricht der Regelung des § 47 Alt. 2 GBO. Ob nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch die [X.]atsentscheidung [X.] 146, 341 auch die Gesellschaft selbst als Eigentü-merin in das Grundbuch eingetragen werden kann, ist streitig (siehe statt aller [X.]/[X.], NJW 2002, 330), bedarf hier aber keiner Entscheidung. Klar ist nach der neueren Rechtsprechung des [X.] jedenfalls, dass materiell-rechtlich das Eigentum an einer zum Gesellschaftsvermögen gehö-renden Liegenschaft nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zusteht ([X.], [X.]. v. 6. April 2006 - [X.], [X.], 1318 [X.]. 11; [X.], [X.] 2002, 1545; [X.] [X.] § [X.]). Ob dafür - wie im Schrifttum vorgeschlagen - ein bestimmter Organisationsgrad erforderlich ist (so [X.]/[X.] 4. Aufl. § 705 Rdn. 306; [X.], NJW 2001, 993, 1001 f.; [X.], [X.] 1996, 286, 290 f., 298 f.), kann of-fen bleiben. Die Klägerin erfüllt jedenfalls diese Voraussetzung. Wenn dann im Grundbuch die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "als GbR" eingetragen sind, wird damit für den Rechtsverkehr - unabhängig von der Frage, ob auch die GbR selbst eingetragen werden könnte - unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass Eigentümerin der Liegenschaft die GbR ist (ebenso schon [X.], [X.] 136 [1972], 177, 195). Ansonsten müsste es eine Form des [X.] neben dem Gesellschaftsvermögen geben, 11 - 6 - oder die Gesellschafter müssten [X.] sein. Beides kommt nicht ernsthaft in Betracht. 12 I[X.] Auch der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von den Zahlungspflichten gegenüber der [X.] schei-de schon deshalb aus, weil der Darlehensvertrag mit dieser Bank nicht von der Klägerin, sondern von deren Gesellschaftern geschlossen worden sei, so dass die Klägerin daraus nicht verpflichtet sei, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat dabei unterstellt, dass die Beklagte verpflichtet war, die Rechte aus der Grundschuld an die von der Klägerin bezeichnete Bank abzutreten, und dass sie mit dieser Pflicht in Verzug gekommen ist. Damit ist sie der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB zum Ersatz des [X.] verpflichtet. Nach dem - für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden - Vortrag der Klägerin sind die von der [X.] geltend gemach-ten Ansprüche auf Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentschädigung durch den Verzug der [X.] verursacht worden. Entscheidend ist damit, ob sich die Ansprüche der [X.] gegen die Klägerin richten und damit einen Scha-den der Klägerin darstellen. 13 Das ist der Fall. Der zugrunde liegende Darlehensvertrag ist zwischen dieser Bank und der Klägerin zustande gekommen. Die Gesellschafter der Klä-gerin haben den [X.] "zusammen in [X.]. 11" geschlossen. Damit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass sie in ihrer ge-samthänderischen Verbindung als GbR berechtigt und verpflichtet werden woll-ten. Nach Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch die neuere [X.]ats-rechtsprechung ist damit die GbR selbst berechtigt und verpflichtet. Dem steht - anders als das Berufungsgericht meint - nicht entgegen, dass unter Nr. 2.1.8 und 4.1. des Darlehensvertrages "jeder einzelne Darlehensnehmer" in Bezug 14 - 7 - auf den seinem Gesellschaftsanteil entsprechenden Teil der Darlehenssumme die persönliche Haftung übernommen hat. Damit ist lediglich klargestellt, dass die Gesellschafter - entgegen § 128 HGB - nicht unbeschränkt haften (siehe dazu [X.] 142, 315, 318 ff.; 150, 1). 15 II[X.] [X.] ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, [X.] die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden können. 1. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Grundschuld, aus der die Beklagte die Zwangsvollstreckung betreibt, durch [X.] der damaligen Grundstückseigentümer [X.]

und P.

mit der [X.] und Eintragung in die anschließend gebildeten [X.] gemäß § 873 Abs. 1 BGB wirksam bestellt worden. 16 2. Damit kommt es für den Erfolg der Vollstreckungsabwehrklage darauf an, ob den Rechten der [X.] aus der Grundschuld der Einwand der unge-rechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB entgegensteht, weil der Darlehensvertrag - wie das [X.] angenommen hat - unwirksam ist. 17 Das [X.] hat gemeint, die Gesellschafter [X.] und P.

sei-en aufgrund des Gesellschaftsvertrages nicht berechtigt gewesen, die Mitge-sellschafter einer unbeschränkten Haftung für die Darlehensverbindlichkeit zu unterwerfen, wie es in dem Darlehensvertrag geschehen sei, und deshalb sei der Darlehensvertrag - da die Mitgesellschafter die Genehmigung verweigert hätten - unwirksam. 18 a) Daran ist richtig, dass die Gesellschafter der Klägerin nicht schon ana-log § 128 HGB für die [X.] unbeschränkt haften - so dass es 19 - 8 - auf den Umfang der Vollmacht nicht ankäme. Aus Gründen des [X.] hat der [X.]at angenommen, dass sich die Anleger bereits existieren-der Immobilienfonds für die von ihnen vor der Rechtsprechungsänderung zu der Haftung der GbR-Gesellschafter durch die Urteile vom 27. September 1999 und 29. Januar 2001 ([X.] 142, 315; 146, 341) abgeschlossenen Verträge unter den bis zur Aufgabe der früher gegenteiligen Rechtsprechung maßgebenden Voraussetzungen ([X.].Urt. v. 12. Mai 1990 - II ZR 312/88, [X.], 715, 716 m.w.Nachw.) auf die in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Haftungsbe-schränkung berufen dürfen ([X.] 150, 1, 5). Davon ist auch hier nach den bisherigen Feststellungen auszugehen. b) Das Berufungsgericht wird aber durch Auslegung des [X.] zu klären haben, ob die Mitgesellschafter tatsächlich zu einer unbe-schränkten Haftung verpflichtet werden sollten, obwohl nach dem Wortlaut des Vertrages die Annahme näher liegt, es solle sich nur um eine Auszahlungsvor-aussetzung handeln. Wenn aufgrund der Vertragsauslegung eine solche Pflicht anzunehmen und damit die entsprechende Klausel mangels einer darauf ge-richteten Vollmacht der geschäftsführenden Gesellschafter und mangels [X.] der Mitgesellschafter unwirksam sein sollte, ist weiter zu prüfen, ob diese [X.] gemäß § 139 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages führt. Nur dann steht den Rechten der [X.] aus der [X.] die [X.] entgegen. 20 3. Sollte danach die Beklagte aus § 812 BGB verpflichtet sein, die [X.] aus der Grundschuld an die von der Klägerin benannte Bank abzutreten, kommt eine Haftung der [X.] wegen Verzugs im Hinblick auf die [X.] der [X.] auf Bereitstellungszinsen und Nichtabnahmeentschädigung in [X.]. Dazu muss geklärt werden, ob die [X.] - wie die Klägerin behauptet - 21 - 9 - das von ihr zu gewährende Darlehen nur deshalb nicht ausgezahlt hat, weil die Klägerin wegen der Weigerung der [X.] keine erstrangige Grundschuld bereitstellen konnte, oder ob das - wie die Beklagte geltend macht - auf einem davon unabhängigen Wunsch der Klägerin beruhte und somit nicht Folge des Verzugs der [X.] war. Goette [X.] Strohn

[X.]

Reichart Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2004 - 4 O 305/03 - [X.], Entscheidung vom 27.06.2005 - 20 U 109/04 -

Meta

II ZR 218/05

25.09.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2006, Az. II ZR 218/05 (REWIS RS 2006, 1695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1695

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