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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 506/14
vom
10. März 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. März 2015 gemäß §
154 Abs. 2,
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 5. Juni 2014 wird das Verfahren einge-stellt, soweit er im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen [X.] Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge in sieben Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubtem Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz 1
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von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von sechs Jahren verurteilt.
Seine dagegen gerichtete, auf mehrere [X.] der Verletzung von [X.] sowie die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision führt lediglich zu der aus der [X.] ersichtlichen Einstellung des Verfahrens.
1.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein, soweit der Angeklagte im Fall [X.] der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaub-tem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die für diese Tat verhängte [X.] von einem Jahr und sechs [X.] fällt gegenüber den für die weiterhin verfahrensgegenständlichen Taten ausgeurteilten Strafen nicht beträchtlich ins Gewicht.
Der Senat schließt angesichts der übrigen verhängten Einzelfreiheitsstra-fen (zweimal drei Jahre und sechs Monate, einmal drei Jahre, viermal zwei [X.] und sechs Monate, zweimal zwei Jahre und drei Monate) sowie des bei die-sen Einzelstrafen ohnehin bereits straffen [X.] aus, dass das [X.] bei Wegfall der [X.] von einem Jahr und sechs Monaten im Fall [X.] der Urteilsgründe auf eine niedrigere Gesamtfreiheits-strafe erkannt hätte.
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2.
Die weitergehende Revision hat aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 4.
November 2014 ausführlich dargelegten Gründen weder mit den erhobenen Verfahrensrügen noch mit der Sachrüge Erfolg.
Raum
Rothfuß Graf
Cirener Radtke
5
Meta
10.03.2015
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2015, Az. 1 StR 506/14 (REWIS RS 2015, 14341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 14341
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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