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PDF anzeigen[X.]/03vom23. September 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] 23. September 2003beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] vom 15. Januar 2003wird zurückgewiesen.Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdever-fahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert für das [X.] 153.387,56 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegenArt. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Beklagten konnten als verständigeErklärungsempfänger auf die - angeblich - mündliche Zusage einer Kre-ditgewährung durch einen nicht ausreichend bevollmächtigten [X.] klagenden Bank nicht vertrauen. Für den Vorwurf der [X.] 3 -sungsbeschwerde, die Klägerin habe die Beklagten bei Abschluß desBürgschaftsvertrages in sittenwidriger Weise überrumpelt, fehlt daherbereits die notwendige Tatsachengrundlage.[X.] [X.] Joeres Wassermann Mayen
Meta
23.09.2003
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. XI ZR 42/03 (REWIS RS 2003, 1543)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1543
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