Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. XI ZR 25/03

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1554

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[X.]/03vom23. September 2003in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] unddie Richterin [X.] 23. September 2003beschlossen:Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 14. November 2002wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das [X.] Gründe:Entgegen der Ansicht des [X.] ist eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts ersichtlich nicht geboten undauch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eineEntscheidung des [X.] nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).Rechtsfehler des Berufungsgerichts, die eine Wiederholung oder Nach-ahmung erwarten lassen und eine höchstrichterliche Leitentscheidungerfordern, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar.- 3 -Dies gilt auch, soweit sie darauf hinweist, das [X.] die Frage, in welchem Umfang der eingeklagte Zahlungsanspruchdes [X.] besteht, mit Rücksicht auf die [X.] gemäߧ 322 Abs. 2 ZPO nicht mit der Begründung offenlassen dürfen, sein [X.] sei jedenfalls durch die Aufrechnung der Beklagten mit ihremRückgewähranspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG erloschen (vgl. [X.], 97,99; [X.], Urteil vom 25. Juni 1956 - [X.], [X.] § 322 ZPO Nr. 21).Ungeachtet der Frage, ob der von der Beschwerdebegründung geltendgemachte Rechtsfehler überhaupt Auswirkungen auf das Ergebnis [X.] hätte, fehlt es jedenfalls an ausreichenden Angaben zursymptomatischen Bedeutung. Der Hinweis der Nichtzulassungsbe-schwerde auf drei weitere Urteile des Berufungsgerichts rechtfertigt [X.] einer Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr schon deshalbnicht, weil diese Urteile alle am selben Tag mit weitgehend identischenEntscheidungsgründen ergangen sind und im wesentlichen denselbenSachverhalt betreffen. Ihnen ist daher nicht etwa eine ständige Fehler-praxis des Berufungsgerichts zu entnehmen und damit auch kein kon-kreter Anhaltspunkt, der eine Wiederholung des Rechtsfehlers durch [X.] in künftigen Fällen besorgen ließe und aus diesem Grund einehöchstrichterliche Leitentscheidung notwendig machte (vgl. [X.], [X.] vom 27. März 2003 - [X.], [X.], 987, 989).- 4 -Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2Halbs. 2 ZPO abgesehen.[X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

XI ZR 25/03

23.09.2003

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2003, Az. XI ZR 25/03 (REWIS RS 2003, 1554)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1554

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