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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 221/11
vom
14. April 2014
in dem
Rechtsstreit
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2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer
am
14.
April 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6.
Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 6.
Februar 2014 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies ist im Blick auf die mit der Klage
ver-folgte Vorsatzanfechtung (§
133 Abs.
1 [X.]) auch unter Berücksichtigung der
hier gegebenen
tatsächlichen
Gestaltung nicht der Fall. Zum einen hatten die von dem Beklagten erbrachten Beratungsleistungen
nicht
die Versorgung der Schuldnerin mit unentbehrlichen Betriebsgrundlagen zum Gegenstand. Zum anderen kann angesichts der von dem Beklagten geduldeten rechtswidrigen [X.], welche die angefochtene Zahlung bei weitem übersteigen, von einer allgemein nützlichen Tätigkeit schon im Ansatz nicht
die Rede sein. 1
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3
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Davon abgesehen ist -
gerade vor dem Hintergrund der versäumten Zahlungs-kontrolle
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nicht substantiiert dargelegt, dass der bei Verfahrenseröffnung vor-handene [X.] unmittelbar der Tätigkeit des Beklagten zu verdanken war.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2010 -
17 O 51/09 -
O[X.], Entscheidung vom 12.05.2011 -
18 [X.] -
Meta
14.04.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2014, Az. IX ZR 221/11 (REWIS RS 2014, 6320)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6320
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