Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2014, Az. IX ZR 221/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6320

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZR 221/11

vom

14. April 2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] Fischer

am
14.
April 2014
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 6.
Februar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 6.
Februar 2014 die von der Anhörungsrüge des Schuldners umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Dies ist im Blick auf die mit der Klage
ver-folgte Vorsatzanfechtung (§
133 Abs.
1 [X.]) auch unter Berücksichtigung der
hier gegebenen
tatsächlichen
Gestaltung nicht der Fall. Zum einen hatten die von dem Beklagten erbrachten Beratungsleistungen
nicht
die Versorgung der Schuldnerin mit unentbehrlichen Betriebsgrundlagen zum Gegenstand. Zum anderen kann angesichts der von dem Beklagten geduldeten rechtswidrigen [X.], welche die angefochtene Zahlung bei weitem übersteigen, von einer allgemein nützlichen Tätigkeit schon im Ansatz nicht
die Rede sein. 1
-

3

-
Davon abgesehen ist -
gerade vor dem Hintergrund der versäumten Zahlungs-kontrolle
-
nicht substantiiert dargelegt, dass der bei Verfahrenseröffnung vor-handene [X.] unmittelbar der Tätigkeit des Beklagten zu verdanken war.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2010 -
17 O 51/09 -

O[X.], Entscheidung vom 12.05.2011 -
18 [X.] -

Meta

IX ZR 221/11

14.04.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2014, Az. IX ZR 221/11 (REWIS RS 2014, 6320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6320

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

VII R 11/20

Zitiert

IX ZR 13/12

IX ZR 11/12

IX ZR 18/09

Zitieren mit Quelle:
x

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