Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. V ZB 23/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1610

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/03vom18. September 2003in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2003 durchden Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.],Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:[X.] der Beklagten gegen den [X.]uß der1. Zivilkammer des [X.] vom 11. März 2003 wird aufihre Kosten als unzulässig verworfen.Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 12.220,96 Gründe:[X.] Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom17. Dezember 2002, durch das sie zur Räumung einer unter [X.] Wohnung ihrer Mutter verurteilt worden ist, ging am 21. [X.] bei dem [X.] ein. Nach Ablauf der Frist zur Begründung [X.] am 24. Februar 2003 teilte der Prozeßbevollmächtigte der [X.] vom 27. Februar 2003 mit, er sei in den vergangenen zwei [X.] zur Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit außerstande gewesen underst jetzt wieder hierzu in der Lage; er werde die Begründung am 28. [X.] vorlegen, was auch geschah. Am 7. März 2003 beantragte er Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist. [X.] sich insbesondere in der [X.] vom 21. bis 26. Februar 2003 in einer ge-- 3 -sundheitlichen Ausnahmesituation befunden, die es ihm unmöglich [X.], seiner anwaltlichen Tätigkeit nachzugehen. Mit [X.]uß vom [X.] hat das [X.] den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. [X.] richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. Das [X.] hatdurch weiteren [X.]uß vom 14. April 2003 die Berufung der Beklagten alsunzulässig verworfen; gegen diesen [X.]uß hat die Beklagte [X.] eingelegt, die Gegenstand eines gesonderten Verfahrensist.I[X.] Rechtsbeschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4,574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil die [X.] § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.1. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt [X.] des Rechts setzt voraus, daß es für die rechtliche Beurteilung [X.] oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte an einer richtungsweisen-den Orientierung ganz oder teilweise fehlt (Senat, [X.], 221, 225). Dasist hier nicht der Fall. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen einer [X.]wegen der Erkrankung ihres Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung zugewähren ist, ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt. [X.] muß der Rechtsanwalt einer [X.] grundsätzlich dafür Sorge tragen, [X.] laufenden [X.] kontrolliert und die erforderlichen Maßnah-men zur Wahrung solcher Fristen ergriffen werden, wenn er selbst dazu wegeneiner Erkrankung nicht in der Lage ist ([X.], [X.]. v. 6. März 1990, [X.] 4 -4/90, [X.], 1026; [X.]. v. 11. März 1991, [X.], [X.]; [X.]. v. 26. November 1998, [X.], [X.], 227; [X.]. v.8. Februar 2000, [X.] veröffentlicht bislang nur bei juris). Eine Aus-nahme ist nur dann anzuerkennen, wenn die Erkrankung den Rechtsanwaltüberrascht und Maßnahmen zur Fristwahrung nicht mehr zumutbar sind ([X.],[X.]. v. 6. März 1990, [X.], [X.], 1026). Ist ein Rechtsanwalterkrankt, muß er Vorsorge auch für den Fall treffen, daß sich seine Erkrankungverschlimmert. Daß er die Entwicklung seiner Erkrankung günstiger einschätzt,entlastet ihn nicht ([X.], [X.]. v. 8. Februar 2000, [X.], veröffentlichtbislang nur bei juris; vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 3. Dezember 1998, [X.]/98, NJW-RR 1999, 938). Diese Grundsätze gelten für Rechtsanwälte, diemit anderen in einer Sozietät verbunden, genauso wie für Rechtsanwälte, die- wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten - eine [X.] haben([X.], [X.]. v. 6. März 1990, [X.], [X.], 1026; [X.]. v.26. November 1998, [X.], [X.], 227).2. [X.] ist auch nicht zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung zulässig.a) Diese Voraussetzung ist namentlich in den Fällen einer Divergenzgegeben (Senat, [X.], 221, 226). Entgegen der Annahme der Rechtsbe-schwerde liegt eine solche Divergenz hier nicht vor. Die Beklagte hat nämlichnicht dargelegt, daß die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechts-frage anders beantwortet als die von ihr angeführte höchstrichterliche Recht-sprechung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die [X.] tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. [X.]Z 89, 149, 151; Senat,[X.], 42, 45). Das [X.] ist im Gegenteil ausdrücklich von der- 5 -Rechtsprechung des [X.] ausgegangen, die es auch im [X.] zutreffend wiedergegeben hat. Dafür, daß und in welcher [X.] das [X.] hiervon distanzieren und strengere Grundsätze hat anle-gen wollen, lassen sich seiner Entscheidung Anhaltspunkte nicht entnehmen.b) Eine Entscheidung des [X.] ist zu [X.] einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn bei der [X.] oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentschei-dung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (Senat,[X.]Z 51, 221, 226). Solche Fehler sind dem [X.] indessen nicht [X.]. Das [X.] hat die von der Rechtsprechung entwickeltenGrundsätze zur Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei [X.] des Rechtsanwalts richtig angewandt und hierbei auch unter Be-rücksichtigung der großen Bedeutung der Wiedereinsetzung in den [X.] (dazu: Senat, [X.], 221, 227 [X.] überzogenen Anforderungen gestellt. Die Einschätzung des Landge-richts, seine Erkrankung am Wochenende vor dem Ablauf der Berufungsbe-gründungsfrist habe den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht unvorbe-reitet und überraschend getroffen, ist als tatrichterliche Würdigung einer Über-prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt zugänglich, insoweitaber nicht zu beanstanden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat dem[X.] mit seinem Schriftsatz vom 27. Februar 2002 anwaltlich versichert,daß er in den vergangenen zwei Wochen ernstlich erkrankt gewesen sei. [X.] er in dieser [X.] nicht imstande gewesen sein sollte, seiner [X.] nachzugehen, so wäre ihm doch zumutbar gewesen, den [X.], mit dem er nach seinen Angaben im Wiedereinsetzungsgesuchin solchen Fällen zusammenarbeitet, um Durchsicht des Fristenbuchs und umStellung etwa erforderlicher Anträge zur Verlängerung der [X.] 6 -dungsfrist zu bitten. Dies hat er indessen versäumt. Daß er an seine rechtzeiti-ge Genesung glaubte, entlastet ihn nicht. Die von ihm selbst vorgetrageneErnstlichkeit seiner Erkrankung gab ihm Veranlassung, auch mit der dann ein-getretenen gegenteiligen Möglichkeit zu rechnen und die zudem mit einfachenMitteln möglichen fristwahrenden Maßnahmen zu ergreifen.II[X.] Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Tropf [X.] Schmidt-Räntsch Stresemann

Meta

V ZB 23/03

18.09.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2003, Az. V ZB 23/03 (REWIS RS 2003, 1610)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1610

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.