Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2012, Az. VI ZR 4/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1818

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

30. Oktober 2012

Böhringer-Mangold

Justizhauptinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 [X.], 1004 Abs. 1 Satz 2

Zur Zulässigkeit des Bereithaltens eines Beitrags in dem für [X.] eines [X.]portals (Online-Archiv), in dem über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen -
namentlich benannten
-
Manager eines bedeutenden Energieversorgers wegen des Verdachts der falschen ei-desstattlichen Versicherung berichtet wird.

[X.], Urteil vom 30. Oktober 2012 -
VI [X.] -
O[X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
30. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von Pentz
für
Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Novem-ber 2011 aufgehoben.
Die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 24.
Zivilkammer des [X.] vom 12.
August 2011 wird [X.].
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die [X.] auf Unterlassung der [X.] Berichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in Anspruch.

Der Kläger ist "Direktor Finanzen und Controlling"
der Gazprom Germa-nia
GmbH, der [X.] Tochter des [X.] Gazprom-Konzerns. Das Un-ternehmen beschäftigt 520 Mitarbeiter und erzielte im Jahr 2009 einen
Umsatz von 8 Milliarden Euro. In einer Präsentation zur Bilanzpressekonferenz 2008 wurde der Kläger auf der ersten Seite als "Direktor Finanzen"
aufgeführt. Er ist 1
2
-

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-

auch im [X.]auftritt der Gazprom Germania
GmbH mit Foto und Lebenslauf vertreten. In dem [X.]portal
"[X.]"
wird er als CFO der [X.] geführt.
Im September 1985 verpflichtete sich der Kläger in einer eigenhändig verfassten Erklärung, "im [X.] im militäri-schen Beruf zu leisten",
alle seine
"Kräfte und Fähigkeiten einzusetzen, um die ehrenvollen Pflichten und Aufgaben eines Angehörigen des Ministeriums
für Staatssicherheit zu erfüllen"
und "die dienstlichen Bestimmungen und Befehle des [X.] und der anderen zuständigen Vorgesetzten einzuhalten und mit schöpferischer Initiative durchzuführen". Aufgrund dieser Verpflichtungserklärung war der Kläger von Ende 1985 bis Ende 1989
als "[X.] im besonderen Einsatz"
für das [X.] tätig, wofür er monatliche Geldzahlungen erhielt. Im September 2007 gab er in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem [X.] eine eidesstattli-che Versicherung ab, in der er erklärte, "niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des [X.]"
gewesen zu sein. In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 4.
Dezember 2007 schilderte er die Umstände der Kontaktaufnahme durch die
Stasibehörde mit ihm sowie seine Tätigkeit für diese und erklärte erneut, zu keinem Zeitpunkt "hauptamtlich
-
also als angestellter Mitarbeiter des [X.]"
tätig gewesen zu sein.
Nach Mitteilung des Sachverhalts durch das [X.] leitete die Staatsanwaltschaft [X.] ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung ein. Hierüber
wurde in verschiedenen überregionalen Medien
unter namentli-cher Bezeichnung des [X.]
berichtet. Am 2.
Oktober 2008 wurde
das [X.] unter der Auflage, einen bestimmten Geldbetrag
zu zahlen,
gemäß §
153a [X.] eingestellt.
Der Kläger kam der Auflage nach.
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4

-

Die [X.] betreibt das [X.]portal [X.]. Dort hält sie auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten einen auf den 6.
Mai 2008 datierten Artikel mit dem Titel "[X.] im Visier der [X.] Justiz"
zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit, in dem unter namentlicher Bezeich-nung des [X.] über dessen Stasivergangenheit und das gegen ihn eingelei-tete Ermittlungsverfahren berichtet wird. Die Meldung enthält einen
"Nachtrag", in dem darauf hingewiesen wird, dass das Verfahren am 2.
Oktober 2008 ge-gen Geldauflage gemäß §
153a [X.] eingestellt wurde.
Der Kläger sieht in dem weiteren Bereithalten der seinen Namen [X.] Altmeldung zum Abruf im [X.] eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der [X.], es zu unter-lassen, über das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren unter Namens-nennung oder in identifizierender Weise zu berichten. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] das landgerichtliche Urteil abgeändert und die [X.] antragsgemäß verur-teilt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger gegen die [X.] ein Unterlassungsanspruch aus §
823 Abs.
1, §
1004 Abs.
1 BGB i.V.m. Art.
1, 2 Abs.
1 GG zustehe, weil das weitere Bereithalten der den
Kläger identi-fizierenden Meldung zum Abruf im [X.] diesen in seinem allgemeinen [X.] verletze. Es erscheine bereits zweifelhaft, ob die Meldung im 4
5
6
-

5

-

Zeitpunkt der [X.] rechtmäßig gewesen sei. Das dem Kläger zur Last gelegte Delikt berühre die Öffentlichkeit nur gering und sei der weniger schweren Kriminalität zuzurechnen. Individuelle Rechtsgüter anderer Personen seien durch die dem Kläger zur Last gelegte Tat nicht betroffen. Der Kläger, der in einem bedeutenden Unternehmen mit erheblichem Umsatz als Finanzmana-ger eine hohe Position einnehme, sei jenseits dieser beruflichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannt.
Das vom Kläger begehrte Verbot betreffe auch nicht unmittelbar die Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staats-sicherheit, sondern wende sich ausschließlich gegen die Bekanntgabe des Er-mittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Abgabe einer falschen eides-stattlichen Versicherung.
Diese Frage könne allerdings offenbleiben. Denn die [X.] habe den Beitrag jedenfalls dann entfernen müssen, als ihr bekannt geworden sei, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Denn zu diesem Zeitpunkt ha-be die beanstandete Meldung ihre
Aktualität verloren. Es habe festgestanden, dass nicht geklärt werden würde, ob der strafrechtliche Vorwurf zu Recht erho-ben worden sei. Die Einstellung des Verfahrens zeige, dass die Staatsanwalt-schaft
der Tat kein besonderes öffentliches [X.] beigemessen habe. Damit habe sich auch das Berichterstattungsinteresse verringert. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die [X.] in einem Nachtrag über die Einstellung des Verfahrens berichtet habe. Zwar könne im Bereich der Be-richterstattung in Printmedien ein Anspruch auf ergänzende Berichterstattung
den Unterlassungsanspruch ausschließen. Dies gelte aber nicht, wenn im [X.] Meldungen dauerhaft zum Abruf bereitgehalten würden. Die angegriffene [X.] stelle trotz des Nachtrags eine perpetuierende Beeinträchti-gung des Persönlichkeitsrechts des [X.] in dem Sinne dar, dass dem Leser der Seite bekannt werde, dass das bezeichnete Ermittlungsverfahren gelaufen und gemäß §
153a [X.] eingestellt worden sei. Jedenfalls nach der [X.]
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nung durch den
Kläger vom 7.
Februar 2011 sei die [X.] gehalten gewe-sen, den Beitrag zu löschen, soweit der Kläger als Person darin identifizierbar genannt werde. Zu diesem Zeitpunkt habe das dem Kläger zur Last gelegte mutmaßliche Delikt bereits mehr als drei Jahre zurückgelegen, das [X.] sei bereits seit mehr als zwei Jahren eingestellt gewesen und einen aktuellen Anlass für eine Aufrechterhaltung der Berichterstattung habe es nicht gegeben. Das berechtigte Interesse
des [X.], mit der ihm zur Last gelegten Tat nicht weiter konfrontiert zu werden, überwiege das Berichterstattungsinte-resse der [X.]. Zwar sei die Mitteilung eines
Verdachts für den [X.] weniger belastend als die Bekanntgabe einer strafrechtlichen Verurteilung. Auf der anderen Seite lege der Bericht dem Leser nahe, dass der Kläger die Tat begangen habe. Auch wenn es sich nur um eine abrufbar im
Netz stehende Meldung handele, deren mangelnde Aktualität aus dem Erscheinungsdatum ersichtlich sei, stelle sie eine erhebliche Belastung dar, weil sie nicht nur
welt-weit dauerhaft
abrufbar sei, sondern insbesondere mittels Suchmaschine von jedem, der sich für die Person des [X.] interessiere, ohne Umstände leicht aufgefunden werden könne. Nach der Abmahnung durch den Kläger sei es für die [X.] zumutbar gewesen, die gesamte [X.] oder zumindest den Namen des [X.] und weitere diesen identifizierende Merkmale aus der [X.] zu entfernen.

II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die [X.] aus §
823 Abs.
1, §
1004 Abs.
1 Satz
2 BGB analog i.V.m. Art.
1 Abs.
1, Art.
2 Abs.
1 GG zu.
8
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7

-

1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Meldung zum Abruf im [X.] einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] darstellt. Denn die [X.] über ein Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des [X.] beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Per-sönlichkeit und seines guten Rufes, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öf-fentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 -
VI
ZR 51/99, [X.]Z 143, 199, 202 f.; vom 8. Mai 2012 -
VI
ZR 217/08,
VersR 2012, 994 Rn.
34; [X.],
[X.], 143 Rn.
36; [X.],
Urteil vom 7. Februar 2012 -
39954/08, [X.], 187
Rn.
83, 96
-
Axel Springer AG gegen [X.], jeweils [X.]). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn -
wie im Streitfall
-
den Beschuldigten
identifizierende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungs-plattform im [X.] zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind [X.] grundsätzlich jedem interessierten [X.]nutzer zugänglich (vgl. [X.] vom 8. Mai 2012 -
VI
ZR 217/08, aaO).
2.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des [X.] auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privat-lebens aus Art.
1 Abs. 1, Art.
2 Abs.
1 GG, Art.
8 Abs.
1 [X.] mit dem in Art.
5 Abs.
1 GG, Art.
10 [X.] verankerten Recht der [X.] auf Meinungs-
und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Be-lange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles so-wie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Men-9
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-

8

-

schenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der [X.] in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinte-resse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 -
VI
ZR 217/08, aaO
Rn. 35; [X.], Urteil vom 7.
Februar 2012 -
39954/08, aaO
Rn.
89 ff., jeweils [X.]).
3.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] durch das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im [X.] in rechtswidriger Weise verletzt wird. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des [X.] nicht ausreichend berücksichtigt und das von der [X.] verfolgte [X.] der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.
a) In der Rechtsprechung des [X.] sind verschie-dene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungs-vorgang vorgeben (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 -
VI
ZR 217/08, aaO
Rn.
37; [X.], [X.], 365 Rn.
17; [X.], 480 Rn.
61
f.;
[X.], 365 Rn.
27
ff.;
[X.], 143 Rn.
36,
39,
jeweils [X.]).
Danach darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte [X.] verwiesen werden
(vgl. [X.],
[X.], 46 Rn.
12; [X.], 143 Rn.
39).
Verfehlungen -
auch konkreter Personen
-
aufzuzeigen,
gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien ([X.],
[X.], 143 Rn.
39; Wen-zel/[X.], Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, 5.
Aufl. 2003, Kap.
10 Rn.
154). Bei [X.] hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbe-hauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nach-teilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht.
Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, 11
12
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wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann [X.] dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Brei-tenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine [X.] Aus-grenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. [X.]E 97, 391, 404
f.; [X.], [X.], 365 Rn.
17).
Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berück-sichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträch-tigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der [X.] be-gründen
ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter
(vgl. Senatsurteile vom 7.
Dezember 1999 -
VI
ZR 51/99, [X.]Z 143, 199, 204;
vom 15. November 2005 -
VI
ZR 286/04, [X.], 274 Rn.
14;
vom 8.
Mai 2012 -
VI
ZR 217/08, aaO
Rn. 38; [X.], [X.], 365 Rn.
18; [X.], 365 Rn.
32; [X.], Urteil vom 7.
Februar 2012 -
39954/08, aaO
Rn.
96).
Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss aber im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Danach ist die Identifizierung des [X.] nicht immer zulässig; insbesondere in Fällen der Kleinkriminalität oder bei Jugendlichen wird dies regelmäßig nicht der Fall sein. Ein an sich geringeres Interesse der Öffent-lichkeit an einer Berichterstattung über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall aber
aufgrund von
Besonderheiten
-
etwa in der Person des [X.]
oder den Umständen der Tatbegehung
-
in einem Maße gesteigert sein, dass das Inte-resse des [X.] an einem Schutz seiner
Persönlichkeit dahinter zurückzutreten hat (vgl. Senatsurteile vom 30. November 1971 -
VI
ZR 115/70, [X.]Z 57, 325, 326; vom 7. Dezember 1999 -
VI
ZR 51/99, aaO S.
207; vom 15.
November 2005 -
VI
ZR 286/04, aaO Rn.
13
ff.; [X.], [X.], 354, 355; [X.], [X.]
-

10

-

2009, 365 Rn.
20).
Für die Abwägung bedeutsam ist auch, ob die Berichterstat-tung allein der Befriedigung der Neugier des Publikums dient oder ob sie einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer [X.] Gesellschaft
leistet
und die Presse mithin ihre Funktion als "Wachhund der Öffentlichkeit"
wahrnimmt (vgl. [X.]K 1, 285, 288; [X.], 354, 356; [X.], Urteil vom 7. Februar 2012 -
39954/08, aaO Rn.
79, 90).
Handelt es sich um ein noch laufendes Ermittlungsverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung auch die zugunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art.
6 Abs.
2 [X.] anerkannte Un-schuldsvermutung zu berücksichtigen. Diese Vermutung schützt
den Beschul-digten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststel-lung und Strafbemessung vorausgegangen ist (vgl. [X.]E 74, 358, 371; 82, 106, 114 f.).
Dementsprechend ist bei der Abwägung der widerstreitenden Inte-ressen auch die Gefahr in Blick zu nehmen, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleich-setzt und deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf "etwas hängenbleibt"
(vgl. [X.], [X.], 354, 355;
[X.], 46 Rn.
15; [X.], 365 Rn.
20; [X.], Urteil vom 7. Februar 2012 -
39954/08, aaO Rn.
96).
Mit zeitlicher Distanz zum Strafverfahren und nach Befriedigung des [X.] der Öffentlichkeit gewinnt das Interesse des Be-troffenen, von einer Reaktualisierung seiner (möglichen) Verfehlung verschont zu
bleiben, zunehmende Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 -
VI
ZR 217/08, aaO
Rn. 40; [X.]E 35, 202, 233; [X.],
[X.], 354, 355; [X.], [X.], 365 Rn.
21, jeweils [X.]). Das allgemeine Persönlichkeits-recht bietet Schutz vor einer zeitlich
uneingeschränkten Befassung der Medien 14
15
-

11

-

mit der Person des Straftäters
bzw. Beschuldigten. Hat die das öffentliche Inte-resse veranlassende Tat mit dem Abschluss des Strafverfahrens die gebotene Reaktion der [X.] erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinrei-chend informiert worden, so lassen sich fortgesetzte oder wiederholte Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen
mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die [X.] nicht ohne Weiteres rechtfertigen. Eine
vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlich-keitsrelevanter Geschehnisse
ist damit jedoch nicht gemeint
(vgl. [X.]E 35, 202, 233; [X.],
[X.], 365 Rn.
21). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt dem
Betroffenen

keinen uneingeschränkten Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit seiner
(möglichen) Verfehlung
konfron-tiert zu werden
(vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 -
VI
ZR 217/08, aaO,
[X.]).
b) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs
vorliegend hinter dem von der [X.]n verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten.
aa) Die namentliche Bezeichnung des [X.] in dem streitgegenständli-chen Beitrag war entgegen der vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel zum Zeitpunkt seiner erstmaligen [X.]
im Mai 2008 rechtmäßig. In dem Beitrag, den der Kläger nur hinsichtlich der ihn identifizierenden Angaben, nicht aber im Übrigen angreift, wird wahrheitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Einleitung und die Hintergründe des Ermittlungsverfahrens gegen den Klä-ger berichtet.
Sowohl die frühere Tätigkeit
des [X.] für das [X.] als auch Anlass und Inhalt der von ihm gegenüber dem Land-gericht [X.] abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch
die von dem
[X.]
veranlasste Weiterleitung der Akten an die Staatsanwaltschaft wer-den zutreffend
dargestellt.

16
17
-

12

-

Zwar stand im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht fest, ob der Kläger den Straftatbestand einer (vorsätzlichen oder fahrlässigen) falschen Versiche-rung an Eides Statt (§§
156, 161 StGB) verwirklicht hatte. Ob seine Versiche-rung, er sei "niemals Angestellter oder sonst wie hauptamtlicher Mitarbeiter des [X.]"
gewesen, inhaltlich unrichtig war, hing
von
der Wertung
ab,
ob der
Kläger
aufgrund seiner Funktion
als "Offizier im beson-deren Einsatz"
bzw. "Angehöriger des [X.]"
als "hauptamtlicher
Mitarbeiter"
oder "Angestellter
des Ministeriums für Staats-sicherheit"
zu qualifizieren war.
Der Bericht über
die
Einleitung des [X.]s wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt war jedenfalls nicht
geeignet, den Kläger an den Pranger zu stellen, ihn zu stigmati-sieren
oder ihm in sonstiger Weise Nachteile zuzufügen, die einem Schuld-spruch oder einer Strafe gleichkommen
(vgl.
[X.]E 82, 106, 114 f.;
[X.],
[X.], 46 Rn.
14).
Die durch die Berichterstattung hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des [X.] stand auch im Übrigen nicht außer Verhältnis zur Bedeutung seines Verhaltens für die Öffentlichkeit. Wie das [X.] zutreffend angenommen
hat, begründeten die besonderen Umstände der dem Kläger vorgeworfenen Straftat ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffent-lichkeit, hinter dem das Interesse des [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit zurückzutreten hat.
Zwar kann der Straftatbestand der falschen Versicherung an Eides Statt (§
156
StGB) nur
dem Bereich der mittleren Kriminalität zuge-ordnet werden.
Abgesehen davon, dass dieser Umstand nicht nur für das öf-fentliche Informationsinteresse
von Relevanz ist, sondern zugleich die Bedeu-tung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung mindert (vgl. [X.], [X.], 365 Rn.
32; [X.], 143 Rn.
41),
darf bei der Gewichtung des Informations-interesses entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht allein
auf die Schwere der dem Kläger vorgeworfenen Straftat abgestellt werden
(vgl. Se-18
19
-

13

-

natsurteil vom 30. November 1971 -
VI
ZR 115/70, [X.]Z 57, 325, 326; [X.], [X.], 365 Rn.
30). Vielmehr sind
auch
die Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts, insbesondere die Vorgeschichte des [X.], die
nunmehrige Funktion des [X.],
Anlass und Zweck der von ihm abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass
sich die Meldung kritisch mit der Frage auseinandersetzt, wie der Kläger mit seiner [X.] umgeht, und damit einen Beitrag zur Meinungsbildung in einer [X.] Gesellschaft leistet.
Der Kläger bekleidet eine herausgehobene, mit erheblichem Einfluss verbundene Stellung in der [X.] -
einem großen Wirt-schaftsunternehmen, das aufgrund seiner zunehmenden Bedeutung für die Energieversorgung in [X.]
und der Diskussion um die Stasi-Ver-gangenheit seines [X.] Spitzenpersonals
im Blickpunkt
des öffentlichen Interesses steht.
Anlass für die Einleitung des Verfahrens
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Kläger war eine
Berichterstattung im August 2007 über die Verbin-dungen
der Führungskräfte der [X.] zum [X.] der [X.]. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, [X.] eines im Blickpunkt der Öffentlichkeit ste-henden Unternehmens, mit Hilfe einer möglicherweise falschen eidesstattlichen Versicherung
gegenüber den Justizbehörden
eine Berichterstattung über Art und
Umfang seiner früheren Tätigkeit für das [X.] zu unterbinden und die Intensität seiner Einbindung in das Ministerium zu vertu-schen,
im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Aufarbeitung des Überwa-chungssystems der Staatssicherheit
ein gesteigertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das sich auch auf das aus diesem Grund eingeleitete Ermitt-lungsverfahren erstreckt
(vgl. [X.]E 94, 351, 368; [X.], [X.], 445, 448; Soehring, Presserecht, 4.
Aufl., §
19 Rn.
21
ff.).
20
-

14

-

Für das Bestehen eines erheblichen öffentlichen Interesses an einer [X.] über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger spricht auch
der Umstand, dass hierüber nicht nur in der von der [X.] ver-legten
Tageszeitung und dem von ihr betriebenen [X.]portal, sondern auch in anderen überregionalen Medien berichtet wurde
(vgl. [X.] [X.], 365 Rn.
30
[X.]).
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das weitere Be-reithalten der den Kläger
identifizierenden
Meldung
zum Abruf nicht durch die Einstellung des Strafverfahrens
gemäß §
153a [X.] am 2. Oktober 2008 rechtswidrig geworden.
(1) Die Meldung entspricht nach wie vor der Wahrheit. Insbesondere hat sich die Darstellung der tatsächlichen Vorgänge, die zur Einleitung des [X.] geführt hatten, nicht nachträglich
als unrichtig erwiesen.
Dem Umstand, dass die [X.] aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einstellung des Verfahrens
gemäß § 153a [X.]
unvollständig und deshalb [X.] erscheinen könnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. November 1971
-
VI
ZR 115/70, [X.]Z 57, 325, 327 ff.; [X.], NJW 2011, 788, 789
ff.; [X.], [X.], 619, 620), hat die [X.] durch Beifügen eines Nachtrags Rechnung getragen, in dem auf die Einstellung des Verfahrens hin-gewiesen wird.
(2) Entgegen der Auffassung des [X.] steht dem weiteren Bereithal-ten der Meldung auch nicht die Unschuldsvermutung entgegen. Zwar wird diese
Vermutung durch eine
Einstellung des Verfahrens gemäß
§
153a [X.] nicht widerlegt.
Mit der Einstellung
wird keine Entscheidung darüber getroffen, ob der Beschuldigte die ihm durch die Anklage vorgeworfene Tat begangen hat oder nicht;
das Gesetz
verlangt lediglich das
hypothetische Urteil, dass die
Schuld 21
22
23
24
-

15

-

des [X.] nicht als zu schwer anzusehen wäre ([X.]E 82, 106, 116 ff.;
[X.], NJW 1991, 1530, 1531; [X.], [X.], 55.
Aufl., §
153a Rn.
2,
7, jeweils [X.]). Die Unschuldsvermutung
schützt
den Betroffenen aber nur vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, ohne dass ihm
in dem gesetzlich dafür vorgeschriebenen Verfahren strafrechtliche Schuld nachgewie-sen worden ist (vgl. [X.]E 74, 358, 371; 82, 106, 114 f., 117, 119 f.). Sie schließt dagegen nicht aus, dass eine Verdachtslage beschrieben und bewertet wird (vgl. [X.]E 82, 106, 117; [X.],
NJW 1991, 1530, 1532;
StV 2008, 368, 369). Die Mitteilung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der falschen Versicherung an Eides Statt war,
wie bereits ausgeführt,
nicht geeignet, dem Kläger Nachteile zuzufügen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der
Kläger auch nicht wie ein [X.] zu behandeln.
Der Beschuldigte wird durch eine Einstellung des Verfahrens gemäß §
153a [X.] zwar nicht für schuldig [X.]; er wird aber auch nicht in einer dem Freispruch vergleichbaren Weise re-habilitiert (vgl. [X.]E 82, 106, 118; [X.], aaO Rn.
2, 7). Vielmehr setzt die Anwendung dieser Bestimmung
einen
hinreichenden Tatverdacht vor-aus (vgl. [X.]E 82, 106, 118; [X.], aaO Rn.
7; [X.], S.
843, 845, jeweils [X.]).
Vor diesem Hintergrund ist die [X.] Formulierung
in dem Nachtrag, bei einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a [X.] sehe die Staatsanwaltschaft "trotz vermuteter Schuld"
von der Erhebung der öffentlichen Klage ab, nicht zu beanstanden.
(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Meldung vom 6. Mai 2008 durch die Einstellung des Strafverfahrens am 2. Oktober 2008 auch
nicht ihre Aktualität verloren.
Die Revision wendet sich in diesem Zusam-menhang mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Einstellung 25
26
-

16

-

durch die Staatsanwaltschaft zeige, dass diese der Tat kein besonderes [X.] [X.] beigemessen habe, wodurch sich auch das Be-richterstattungsinteresse verringert habe. Wie die Revision mit Recht bean-standet, wurde das Verfahren ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen und von den Parteien inhaltlich nicht in Frage gestellten Meldung der [X.] und dem Vortrag des [X.] in der Klageschrift nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern erst -
nach Erhebung der öffentlichen Klage
-
ge-mäß §
153a
Abs.
2 [X.] durch das Amtsgericht eingestellt (Az.
536
Ds 308/08). Das Berufungsgericht berücksichtigt auch nicht hinreichend, dass das öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen, son-dern zu unterscheiden sind (vgl. [X.], aaO Rn.
13; [X.], S.
843, 866). Die Beseitigung des
Strafverfolgungsinteresses durch
die Anordnung von Auflagen oder Weisungen
gemäß §
153a [X.]
führt nicht automatisch dazu, dass ein bis zu diesem Zeitpunkt bestehendes
gewich-tiges
Interesse der Öffentlichkeit an einer Information über den Strafvorwurf so weit herabgesetzt wird, dass es nunmehr hinter dem Interesse des Betroffenen an einem Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs zurückzutreten hätte.
cc) Eine Verpflichtung der [X.] zur Entfernung der den Kläger iden-tifizierenden Angaben in der Meldung vom 6. Mai 2008 ist entgegen der [X.] des Berufungsgerichts auch weder durch das
Abmahnschreiben
des Klä-gers vom 7. Februar 2011 noch durch die gerichtliche Geltendmachung seines vermeintlichen Unterlassungsanspruchs
begründet worden. Zwar lag das dem Kläger zur Last gelegte Delikt zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als drei Jahre zurück;
das Ermittlungsverfahren war seit mehr als zwei Jahren abgeschlossen. Andererseits ist die Persönlichkeitsbeeinträchtigung, die durch die weitere [X.] der Meldung über die Einleitung und die nachfolgende Einstellung 27
-

17

-

des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der falschen
Versicherung an Eides Statt
verursacht wird, nicht schwerwiegend;
sie ist nicht geeignet, dem Kläger einen erheblichen Persönlichkeitsschaden zuzufügen.
Denn sie entfaltet eine nur geringe Breitenwirkung.
Eine Kenntnisnahme von ihrem
Inhalt setzt
eine gezielte Suche voraus. Die Meldung wird nur auf einer als passive Darstel-lungsplattform geschalteten Website zum Abruf bereitgehalten, die typischer-weise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 -
VI
ZR 217/08, aaO
Rn.
43, [X.]; [X.] [X.], 445, 448; NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298 Rn.
20). Ausweislich der Feststellungen des [X.]s, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist sie nur noch auf den für [X.] vorgesehenen Seiten des [X.]auftritts der [X.] zugänglich und als Altmeldung erkennbar.
Demgegenüber besteht ein gewichtiges
Interesse der Öffentlichkeit an der Möglichkeit, sich durch eine aktive
Suche nach der Meldung über die darin
dargestellten Vorgänge
und Zusammenhänge
zu informieren; dieses Informa-tionsinteresse erstreckt sich auch
auf das
gemäß §
153a [X.] eingestellte Strafverfahren gegen den Kläger.
Der Streitfall ist maßgeblich dadurch gekenn-zeichnet, dass das Informationsinteresse
der Öffentlichkeit
nicht allein durch die dem Kläger vorgeworfene Straftat, sondern durch
den Zusammenhang, in dem sein Verhalten steht, und
durch das
Zusammenwirken verschiedener
-
unter aa) im Einzelnen aufgezeigter
-
Umstände
begründet wird,
die für
die öffentliche Meinungsbildung in einer [X.] Gesellschaft bis heute von wesentli-cher Bedeutung sind. Die
Meldung
setzt sich kritisch mit der Reaktion des in herausgehobener Funktion für die [X.] tätigen [X.] auf die Aufdeckung seiner [X.] auseinander; sie leistet einen Beitrag zur Aufarbeitung des Überwachungssystems der Staatssicherheit und damit zu einer die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage (vgl. [X.],
28
-

18

-

[X.], 445, 448). Die Aufarbeitung des Überwachungssystems
der Staats-sicherheit ist noch
nicht abgeschlossen.
Hinzu kommt, dass die [X.] und ihre
russische Mutter aufgrund ihrer zunehmenden Bedeu-tung für die Energieversorgung in [X.] nach wie vor im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen.
Bei dieser Sachlage hat das Interesse des [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs hinter dem von der [X.] verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäu-ßerung zurückzutreten.
4. [X.] beruht auf §
91 Abs.
1 ZPO.
Galke

Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.08.2011 -
324 O 203/11 -

O[X.], Entscheidung vom 29.11.2011 -
7 [X.] -

29
30

Meta

VI ZR 4/12

30.10.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2012, Az. VI ZR 4/12 (REWIS RS 2012, 1818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1818

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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