Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZR 208/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7377

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 22. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 60 Abs. 1, § 168 Abs. 1 Hat der Insolvenzverwalter den absonderungsberechtigten Gläubiger über die beab-sichtigte Veräußerung des vom Absonderungsrecht betroffenen Gegenstands an ei-nen [X.] informiert und der Gläubiger daraufhin seine Bereitschaft erklärt, den [X.] selbst zu übernehmen, muss der Verwalter den Gläubiger im Regelfall nicht erneut informieren, bevor er den Gegenstand auf ein verbessertes Angebot an den [X.] veräußert. [X.], Beschluss vom 22. April 2010 - [X.]/08 - [X.]- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 22. April 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 9. Zivilsenat in [X.], vom 9. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin [X.]. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 67.998,96 • festge-setzt. Gründe: [X.] Der Beklagte ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betreiberin einer Gaststätte; die Klägerin war Sicherungseigentümerin eines Teils des Inventars der Gaststätte. Auf die Mitteilung des Beklagten, er beab-sichtige, das Inventar durch Veräußerung an einen [X.] zu verwerten, ant-wortete die Klägerin, sie trete selbst in die Verwertung ein, und bot einen Preis, der geringfügig über dem Angebot des [X.] lag. Der Beklagte veräußerte das Inventar auf ein verbessertes Angebot hin an den [X.], ohne die Klägerin erneut zu informieren. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin vom Beklagten per-1 - 3 - sönlich Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem von ihr behaupte-ten [X.] des Inventars und dem an sie ausgekehrten Teil des [X.]. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.
I[X.] Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 1. Die Frage, ob ein Insolvenzverwalter pflichtwidrig im Sinne von § 60 Abs. 1 [X.] handelt, wenn er einen absonderungsberechtigten Gläubiger, der nach Mitteilung der Veräußerungsabsicht (§ 168 Abs. 1 [X.]) seine Bereitschaft zur Selbstübernahme erklärt hat (§ 168 Abs. 3 [X.]), nicht erneut informiert, bevor er die Sache auf ein nachgebessertes Angebot an einen [X.] veräu-ßert, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Sie ist mit der in der [X.] der Instanzgerichte und im Schrifttum fast einhellig vertretenen Meinung im Grundsatz zu verneinen ([X.] ZIP 2006, 1143; Münch-Komm-[X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl. § 168 Rn. 20 und 39; [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 168 Rn. 7b; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 168 Rn. 5; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 168 Rn. 4; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 168 Rn. 7; [X.]/[X.] in Breutigam/[X.]/Goetsch, [X.] § 168 Rn. 29-31; [X.]/[X.], [X.], 642, 643; [X.]/[X.]/Schirrmeister, [X.], 1188, 1189; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1930, 1932; a.A. 3 - 4 - FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 168 Rn. 11). Zweck der Mitteilungspflicht nach § 168 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist es, im Hinblick auf das Verwertungsrecht des [X.] (§ 166 [X.]) das Interesse des absonderungsberechtigten Gläubigers zu wahren, eine Veräußerung der Sache unter Wert zu verhindern und einen möglichst hohen, der gesicherten Forderung nahe kommenden [X.] zu erzielen. Hierfür genügt im Regelfall eine einmalige Information des Gläu-bigers über die beabsichtigte Veräußerung. Die Mitteilungspflicht des Verwal-ters hat hingegen nicht den Zweck, dem Gläubiger zu ermöglichen, mit dem interessierten [X.] in einen Wettstreit einzutreten mit dem Ziel, die Sache möglichst günstig selbst zu erwerben. Ein solcher Wettstreit könnte zudem zu einer Verzögerung führen, die durch die Regelung in § 168 [X.] gerade [X.] werden soll. Dem Gläubiger ist zuzumuten, auf eine Mitteilung des Verwalters über eine beabsichtigte Veräußerung sogleich einen Betrag anzu-bieten, der aus seiner Sicht angemessen ist. 2. Die damit übereinstimmende Rechtsansicht des Berufungsgerichts trägt das angegriffene Urteil. Auf die weitere, von der Beschwerde ebenfalls für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage, ob der vom Insolvenzverwalter im Falle 4 - 5 - einer Verletzung der in § 168 Abs. 1 Satz 1 [X.] normierten Mitteilungspflicht nach § 60 [X.] zu ersetzende Schaden entsprechend der Ausgleichspflicht der Masse nach § 168 Abs. 2 [X.] zu begrenzen ist, kommt es deshalb nicht an. [X.] [X.]

Pape [X.]

Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 30.01.2008 - 8 O 212/07 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 09.10.2008 - 9 U 147/08 -

Meta

IX ZR 208/08

22.04.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2010, Az. IX ZR 208/08 (REWIS RS 2010, 7377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7377

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