Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.03.2016, Az. V B 44/15

5. Senat | REWIS RS 2016, 15329

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Gegenstand

Verfahrensfehler - Hinweispflicht - Sachaufklärungspflicht - Unsubstantiierter Beweisantrag


Leitsatz

1. NV: Ein Verfahrensfehler des FG durch Unterlassen eines richterlichen Hinweises liegt nicht vor, wenn sich bereits aus der Prozessgeschichte (Aufklärungsverfügung des FG, Stellungnahme des FA) ergibt, dass bestimmte Umstände für die Entscheidung der Klage von Bedeutung sind .

2. NV: Der Einwand, das FG habe sich bei der Vernehmung eines Zeugen nicht an das im Beweisbeschluss formulierte Thema gehalten, begründet keinen Verfahrensfehler .

3. NV: Unsubstantiierten Beweisanträgen muss das FG nicht entsprechen. Ein Antrag auf Vernehmung eines Zeugen ist unsubstantiiert, wenn er nicht konkrete Tatsachen bezeichnet, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden soll, sondern sich pauschal auf den gesamten Inhalt eines Schriftsatzes bezieht .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2015  4 K 10015/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

2

1. Verfahrensfehler des Finanzgerichts --[X.]-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--) durch Verletzung der richterlichen Hinweispflicht liegen nicht vor.

3

Nach § 76 Abs. 2 [X.]O hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des [X.]achverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Diese Hinweispflichten verpflichten das [X.], [X.]chutz und Hilfestellungen für die Beteiligten zu geben, deren Eigenverantwortlichkeit dadurch aber nicht eingeschränkt oder beseitigt wird. Liegt die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die daraus folgende Erforderlichkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen und zu substantiieren, auf der Hand, so stellt ein unterlassener Hinweis jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 [X.]O verstoßende Pflichtverletzung dar, wenn die Klägerin steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten war (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 7. Oktober 2015 VI B 49/15, [X.], 38, m.w.N.).

4

a) [X.]oweit die Klägerin geltend macht, das [X.] habe sie darauf hinweisen müssen, dass es die --das Beweisthema der Zeugenvernehmung nicht betreffenden-- Äußerungen des [X.] zu den Auswirkungen von Lagerzeiten auf die Verwertbarkeit von Alttextilien in den Urteilsgründen berücksichtigen werde und ihr Gelegenheit geben müssen, daraufhin entsprechend vorzutragen, liegt darin keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht.

5

aa) Dass die Lagerzeit der Textilien für die Berücksichtigung des von der Klägerin geltend gemachten Abschlags wegen [X.] eine Rolle spielte, folgt bereits daraus, dass sie vom [X.] durch die [X.] vom 27. Juni 2014 u.a. aufgefordert wurde, "ergänzend darzulegen, ... wie und wo die Ware gelagert wurde (im [X.], in einer Halle, Lagerfläche, Lagerzeiten) ...". Darüber hinaus hatte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --[X.]--) auf [X.]eite 3 des [X.]chriftsatzes vom 6. Dezember 2013 nicht nur ausgeführt, dass die Klägerin keinerlei Nachweise über den Lagerbestand geführt habe, sondern auch eine übermäßig lange Einlagerung der Altkleider als nicht glaubhaft erachtet, da die Klägerin an die [X.]ortieranstalt wöchentlich Ausgangsrechnungen unter Angabe der Nummern der jeweiligen Wiegenoten erstellt habe. Die [X.]ichtung der Ausgangsrechnungen ergebe, dass kontinuierlich [X.] bei dem [X.]ortierbetrieb abgeliefert wurde. Es sei daher nicht ersichtlich, dass die Abnahme nicht zeitgemäß erfolgte und die Klägerin deshalb [X.] für längere Zeit eingelagert habe. Da sich bereits aus der Prozessgeschichte ergibt, dass die Lagerdauer thematisiert wurde und offensichtlich für die Entscheidung der Klage von Bedeutung war, bedurfte es insoweit keines besonderen Hinweises des [X.] an die steuerlich beratene Klägerin.

6

bb) [X.]oweit die Klägerin in diesem Zusammenhang rügt, das [X.] habe sich bei der Vernehmung des [X.] nicht an das im Beweisbeschluss formulierte Thema "Hintergrund und Durchführung des [X.]" gehalten, begründet dieser Einwand keinen zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensfehler.

7

Nach § 359 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) enthält der Beweisbeschluss "die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist". Die Angabe des [X.] bezweckt --vor allem für Beweisaufnahmen vor dem beauftragten oder ersuchten [X.] diese, aber auch die Beteiligten und die [X.] (Zeugen und [X.]achverständige) darüber zu informieren, über welche vom Gericht für entscheidungserheblich gehaltenen Tatsachen Beweis erhoben werden soll. Eine inhaltliche Beschränkung auf bestimmte Fragen, wie sie der Klägerin vorschwebt, ergibt sich daraus jedoch nicht. Auch ist der Beweisbeschluss für das Gericht u.a. deswegen nicht bindend, weil im finanzgerichtlichen Verfahren das Gericht den [X.]achverhalt von Amts wegen ermittelt (§ 76 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]O); im [X.] kann die Beweiserhebung auch ohne ausdrückliche Änderung des [X.] und ohne Zustimmung der Beteiligten über das beschlossene Beweisthema hinaus geändert oder ergänzt werden, wenn dies sachdienlich erscheint (Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 22. Juni 2006 V B 155/05, [X.], 2093, m.w.N.).

8

[X.]o liegen die Verhältnisse im [X.]treitfall, da der Zeuge über umfassende Branchenkenntnisse verfügte und damit sachkundig war; wie sich der Anlage zum Protokoll entnehmen lässt, hatte der Zeuge [X.] die nunmehr von der Klägerin beanstandete Aussage auf ihre Nachfrage getätigt. Zudem ergibt sich weder aus dem [X.]itzungsprotokoll noch aus dem [X.]chriftsatz vom 23. Februar 2015, in dem die Klägerin umfassend zum Ergebnis der Beweisaufnahme [X.]tellung genommen hatte, dass diese insoweit Einwendungen erhoben hätte.

9

b) Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht insoweit vor, als die Klägerin rügt, es habe eines Hinweises bedurft, um das für die [X.] nicht streitgegenständliche Jahr 2004 als [X.] berücksichtigen zu können. Diese Rüge verkennt nicht nur, dass die Klage ausweislich des Rubrums die Jahre 2002 bis 2004 betrifft, sondern auch, dass [X.]treitgegenstand einer Anfechtungsklage im steuergerichtlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts im Ganzen ist (vgl. zuletzt [X.] vom 19. November 2013 XI B 9/13, [X.]NV 2014, 373) und nicht etwa --wie die Klägerin offensichtlich meint-- einzelne Besteuerungsgrundlagen oder Begründungen (vgl. z.B. [X.] vom 17. [X.]ärz 2008 V B 112/07, juris; [X.]-Urteil vom 1. Dezember 2010 XI R 46/08, [X.], 232, [X.]NV 2011, 712). Das [X.] wäre daher nicht daran gehindert, innerhalb des vom [X.] festgesetzten [X.]teuerbetrags einzelne Besteuerungsgrundlagen (hier: [X.] der steuerpflichtigen Umsätze für 2004) in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für den [X.]teuerpflichtigen ungünstiger zu beurteilen, als dies in dem angefochtenen [X.]teuerbescheid geschehen ist (vgl. [X.] vom 23. April 2008 V B 159/07, [X.]NV 2008, 1347).

c) [X.]oweit die Klägerin vorbringt, das [X.] gehe zu Unrecht davon aus, dass sich eine Lagerungsbedürftigkeit der Alttextilien aus dem [X.]chreiben der [X.] vom 3. Juli 2007 nicht nachvollziehbar ergebe, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung durch das [X.] und ersetzt diese durch ihre eigene. [X.]it ihrem Vortrag bezeichnet die Klägerin keinen Verfahrensmangel, sondern erhebt lediglich sachlich-rechtliche Einwände gegen die Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dies kann selbst dann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn die fehlerhafte Beweiswürdigung auf einem Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung beruht und deshalb einer zugelassenen Revision möglicherweise zum Erfolg verhelfen könnte (vgl. [X.] vom 22. Juni 2006 V B 155/05, [X.]NV 2006, 2093).

2. Das [X.] hat nicht dadurch gegen die [X.]achaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 [X.]O) verstoßen, dass es den Beweisanträgen der Klägerin nicht gefolgt ist.

Die [X.]achaufklärungspflicht erfordert, dass das [X.] Tatsachen und Beweismitteln nachgeht, die sich ihm in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles hätten aufdrängen müssen. Es darf substantiierte Beweisanträge, die den entscheidungserheblichen [X.]achverhalt betreffen, grundsätzlich weder ablehnen noch übergehen. Da die [X.]achaufklärungspflicht dazu dient, die [X.]pruchreife der Klage herbeizuführen, hat das Gericht jedoch nur das aufzuklären, was aus seiner (materiell-rechtlichen) [X.]icht entscheidungserheblich ist ([X.] vom 23. [X.]eptember 2009 IV B 133/08, [X.]NV 2010, 52, m.w.N.). Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das [X.] unsubstantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen muss; ein Beweisantrag ist unsubstantiiert, wenn er nicht angibt, welche konkrete Tatsache durch welches Beweismittel nachgewiesen werden soll ([X.] in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 76 Rz 29, m.w.N.).

a) Nach diesen Grundsätzen hat das [X.] die Vernehmung des Zeugen L "für die dargestellten Abläufe und Vorgehensweisen bei [X.]ammlungen, Transportfahrten, Einlagerungen und Entsorgungen" zu Recht abgelehnt. [X.]it ihrem [X.] bezieht sich die Klägerin auf den gesamten Vortrag im [X.]chriftsatz vom 30. [X.]eptember 2013 ([X.]. 2 bis 5). Damit hat die Klägerin nicht, wie § 373 ZPO dies erfordert, die konkreten Tatsachen bezeichnet, über welche die Vernehmung des Zeugen stattfinden soll. Denn sie hat mit ihrer weitreichenden und umfassenden Formulierung keine entscheidungserheblichen Tatsachen in das Wissen des von ihr benannten Zeugen gestellt (vgl. [X.] vom 29. Juni 2015 V B 57/14, juris). Hinzu kommt, dass die Klägerin in dem o.g. [X.]chriftsatz auch Behauptungen aufgestellt hat (beispielsweise Verfahrensweise bei zugekaufter Ware), zu denen der Zeuge aus eigener Wahrnehmung nichts wissen konnte.

b) Ein Verfahrensfehler des [X.] liegt auch nicht insoweit vor, als es das [X.], "der dargelegten Kostentragung bei Entsorgungen" durch Vernehmung eines instruierten Vertreters der Firma [X.] abgelehnt hat.

aa) Einer Beweisaufnahme bedarf es u.a. dann nicht, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann ([X.] vom 6. Dezember 2012 I B 8/12, [X.]NV 2013, 703, sowie vom 18. Februar 2013 XI B 117/11, [X.]NV 2013, 918). Dies war vorliegend der Fall, da das Gericht dem Vortrag der Geschäftsführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach die Lieferanten die Kosten der Entsorgung zu tragen hatten, gefolgt ist und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

bb) Im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin auf [X.]eite 3 ihres [X.]chriftsatzes vom 30. [X.]eptember 2013 durfte das [X.] den Beweisantrag der Klägerin auch in diesem [X.]inne verstehen. [X.]oweit sie nunmehr im Rahmen der Beschwerde vorbringt, ihr [X.] habe sich nicht darauf bezogen, dass die Firma [X.] oder sonstige Lieferanten die Kosten der Entsorgung zu tragen hatten, sondern darauf, dass durch den Beweis der von der Firma [X.] getragenen Entsorgungskosten ein entsprechender [X.]üllanteil aus dem Warenbestand feststellbar gewesen wäre, wird damit kein Verfahrensfehler des [X.] dargelegt.

c) Zu Unrecht rügt die Klägerin, das [X.] habe einen Verfahrensfehler begangen, indem es --entgegen ihrem [X.] kein [X.]achverständigengutachten für die Behauptung eingeholt habe, dass die Lagerung teilweise feuchter Textilien die fünf- bis zehnfache [X.]enge um sich herum verdirbt und damit zu einer Ausschussmenge von ca. 15 % führt.

aa) Während das [X.] die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise grundsätzlich erheben muss, steht die Zuziehung eines [X.]achverständigen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hat es die nötige [X.]achkunde selbst, braucht es einen [X.]achverständigen nicht hinzuziehen ([X.] vom 7. Januar 2015 I B 42/13, [X.]NV 2015, 1093). Das dem [X.] bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholende [X.]achverständigengutachten nach § 82 [X.]O i.V.m. §§ 404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann [X.] ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung gutachterlicher [X.]tellungnahme absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zusätzlichen Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen ([X.] in [X.]NV 2015, 1093, m.w.N.).

bb) Vor diesem Hintergrund war die Ablehnung eines [X.]achverständigenbeweises im [X.]treitfall frei von [X.]. Das [X.] hat die behaupteten Auswirkungen von nassen Textilien auf umliegende Ware als wahr unterstellt ([X.]. 26 des [X.]-Urteils), dies aber zu Recht für nicht entscheidungserheblich gehalten. Denn die Klägerin hatte weder die Lagerungsbedürftigkeit der zugekauften noch der eingesammelten Textilien nachvollziehbar dargelegt und quantifizierbar nachgewiesen. Darüber hinaus ist das [X.] in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung der umliegenden Alttextilien bei nur kurzfristigen Lagerungen nicht eintritt. Trotz der [X.] des [X.] vom 27. Juni 2014 und den Ausführungen des [X.] im [X.]chriftsatz vom 6. Dezember 2013 (vgl. Ausführungen unter 1.a aa) hatte die Klägerin keine konkreten Umstände für darüber hinausgehende Lagerzeiten plausibel dargelegt.

3. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet, als die Klägerin eine Zulassung der Revision wegen eines offensichtlichen Rechtsanwendungsfehlers von erheblichem Gewicht i.[X.]. einer willkürlichen oder greifbar gesetzeswidrigen Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 [X.]O) begehrt.

a) Die Klägerin rügt insoweit, das [X.] habe nach dem vorliegenden Prozessstoff von einer Einlagerung gewisser Warenmengen unter Witterungseinfluss ausgehen müssen, gleichwohl aber keinen Abschlag für während der Einlagerung unbrauchbar gewordene Ware vorgenommen.

b) [X.]it diesem Vorbringen wendet sich die Klägerin gegen die Beweiswürdigung des [X.], das auf [X.]. 24 seines Urteils gerade nicht von der Lagerungsbedürftigkeit der zugekauften und gesammelten Textilien ausgegangen ist. Die Grundsätze der Tatsachen- und Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zugeordnet und deshalb der Prüfung des [X.] im Rahmen eines mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten [X.][X.]. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O entzogen (vgl. [X.] vom 28. [X.]eptember 2001 V B 77/00, [X.]NV 2002, 359, m.w.N.).

4. Von der Darstellung des [X.]achverhalts und einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 [X.]atz 2 [X.]O abgesehen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

V B 44/15

01.03.2016

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 12. Februar 2015, Az: 4 K 10015/11, Urteil

§ 76 Abs 1 FGO, § 76 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 359 Nr 1 ZPO, § 373 ZPO, § 404 ZPO, § 412 ZPO, § 82 FGO, § 81 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.03.2016, Az. V B 44/15 (REWIS RS 2016, 15329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15329

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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