Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.10.2015, Az. 4 AZR 663/14

4. Senat | REWIS RS 2015, 3638

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Gegenstand

Bewährungsaufstieg - Umfang der Rechtskraft einer Eingruppierungsfeststellungsklage - Zwischenfeststellungsklage


Tenor

I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 20. März 2014 - 14 Sa 1860/13 - aufgehoben.

[X.] Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin sowie sich hieraus ergebende Differenzentgeltansprüche.

2

Die Klägerin, Mitglied der [X.] ([X.]), ist seit dem 1. April 1986 bei der [X.] und ihrer Rechtsvorgängerin als Krankenpflegehelferin beschäftigt.

3

Das [X.] stellte mit Urteil vom 6. November 2008 fest, dass die Klägerin von der [X.] seit 1. Januar 2007 nach der [X.]. [X.] der Anlage [X.] - Pflegepersonal - des zwischen der [X.] und Conception AG und der [X.] geschlossenen Manteltarifvertrags ([X.], vom 24. September 2004, nachfolgend [X.]. [X.] [X.]) zu vergüten ist. Dabei könne es dahinstehen, ob die Klägerin entsprechend dem tariflichen [X.] als „Altenpflegehelferin mit entsprechender Tätigkeit“ tätig sei oder als Krankenpflegehelferin. Eine im letzteren Fall bestehende Tariflücke sei im Wege der analogen Anwendung des [X.]s zu schließen.

4

Seit dem 1. Januar 2011 erhielt die Klägerin ein regelmäßiges monatliches Entgelt iHv. 2.325,36 Euro brutto, das sich aus einer Grundvergütung, dem [X.] und einer allgemeinen Zulage zusammensetzt. Weiterhin leistete die [X.]eklagte eine [X.] iHv. 46,02 Euro brutto im Monat.

5

Mit ihrer Klage hat die Klägerin ein Entgelt nach der [X.]. [X.] (Fallgr. 2) [X.] geltend gemacht. Sie erfülle seit dem 1. Januar 2011 die Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe. Aufgrund der Entscheidung des [X.] stehe zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass ihre unveränderte Tätigkeit die tariflichen Anforderungen der [X.]. [X.] Fallgr. 1 [X.] erfülle. Sie könne deshalb nach Ablauf einer weiteren vierjährigen [X.]ewährungszeit ein Entgelt nach der [X.]. [X.] [X.], und zwar in Höhe der [X.]etriebszugehörigkeitsstufe 7 bis zum 31. Juli 2012 und ab August 2012 der Stufe 8, beanspruchen. Sie verfüge auch seit sechs Jahren über eine staatliche Erlaubnis.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, an sie 5.437,78 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz in näher bestimmten Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass sie seit dem 1. September 2013 nach Vergütungsgruppe Ap IV der Anlage [X.] - Pflegepersonal - zum Manteltarifvertrag ([X.]) zwischen der [X.] und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der [X.] vom 24. September 2004 zu vergüten ist.

7

Die [X.]eklagte hat zur [X.]egründung ihres Klageabweisungsantrags ausgeführt, die Rechtskraft des landesarbeitsgerichtlichen Urteils umfasse lediglich den Entgeltanspruch nach der [X.]. [X.] [X.], nicht aber, dass die Tätigkeit die Anforderungen des [X.]s erfülle. Jedenfalls sei die [X.] auf einen höheren tariflichen Vergütungsanspruch anzurechnen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das [X.] hat auf die [X.]erufung der [X.] das Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.]egehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der [X.]egründung des [X.] konnte die zulässige Klage nicht abgewiesen werden. Die Klägerin hat sich zwar für die Dauer von vier Jahren in der [X.]. [X.]. 1 [X.] bewährt (unter II). Ob ihr aber ein Entgelt nach der [X.]. [X.] [X.] zusteht, weil sie auch die weiteren tariflichen Voraussetzungen der beanspruchten Vergütungsgruppe erfüllt, kann der Senat mangels ausreichender Feststellungen nicht abschließend beurteilen (unter [X.]). Das führt zur Aufhebung der [X.]erufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).

I. Die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden tariflichen Regelungen des [X.], der [X.] beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien gilt, lauten wie folgt:

        

§ 12 

        

Eingruppierung

        

1.    

Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage [X.]). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.

        

2.    

Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

                 

…       

        

§ 12a 

        

[X.]estandteile der Vergütung

        

1.    

Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung, dem [X.] und der allgemeinen Zulage.

        

…     

        

§ 12b 

        

Grundvergütung

        

…       

                 

2.    

Die Einstufung erfolgt nach [X.]eschäftigungsjahren. [X.]eschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern können dabei angerechnet werden.

        

3.    

Nach je zwei [X.]eschäftigungsjahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächsthöheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.

        

…       

                 

Anlage [X.] zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004

        

Pflegepersonal

        

…       

        

Vorbemerkungen

        

…       

        

Nr. 4 

        

Krankenpflegehelferinnen die Tätigkeiten von Altenpflegehelferinnen ausüben, sind als Altenpflegehelferinnen eingruppiert.

        

…       

        

Vergütungsgruppe Ap II

        

[X.] mit entsprechender Tätigkeit.

        

…       

                 

Vergütungsgruppe Ap [X.]

        

1.    

Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger [X.]ewährung in [X.], [X.]

        

Vergütungsgruppe Ap IV

        

…       

        

2. Altenpflegehelferinnen

        

nach vierjähriger [X.]ewährung in der jeweiligen Fallgruppe,

        

frühestens jedoch nach sechsjähriger [X.]erufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis

        

…“    

II. Die Klägerin erfüllt die tarifliche Voraussetzung einer „vierjährigen [X.]ewährung in der jeweiligen Fallgruppe“ gemäß der [X.]. [X.] Fallgr. 2 [X.].

1. Das [X.] ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die als Krankenpflegehelferin beschäftigte Klägerin nicht darauf stützen kann, ihre Tätigkeit erfülle originär die tarifliche Anforderung einer „Altenpflegehelferin“ iSd. [X.]. [X.]. 1, Ap [X.] Fallgr. 1 oder [X.] Fallgr. 2 [X.]. Die Tätigkeit einer Krankenpflegehelferin wird von keinem der in der Anlage [X.] zum [X.] genannten [X.]e unmittelbar erfasst. Es liegt auch keine unbewusste Tariflücke vor, die es dem Senat erlauben könnte, sie aus einem eindeutig feststellbaren Sinn und Zweck des Tarifvertrags heraus zu schließen (ausf. für die Tätigkeit einer Krankenpflegerin [X.]AG 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 17 ff.).

2. Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts steht jedoch aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg zwischen den Parteien bindend fest, dass die Tätigkeit der Klägerin das [X.] der [X.]. Ap [X.] [X.] erfüllt. Die Rechts[X.] der landesarbeitsgerichtlichen Entscheidung aus dem [X.] beschränkt sich nicht lediglich auf eine Verpflichtung zur Entgeltzahlung nach der [X.]. Ap [X.] [X.].

a) Die rechtskräftige Feststellung der Vergütungspflicht eines Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer, die auf die Erfüllung eines konkreten [X.]s einer tariflichen Entgeltordnung gestützt wird, entfaltet nach dem zweigliedrigen [X.] (dazu etwa [X.]AG 26. Juni 2013 - 5 [X.] - Rn. 16) jedenfalls dann eine [X.]indungswirkung hinsichtlich der konkreten Fallgruppe der Vergütungsgruppe, wenn die Vergütungsgruppe nur eine in [X.]etracht kommende Fallgruppe für die festgestellte Entgeltverpflichtung vorsieht ([X.]. bereits [X.]AG 16. April 1997 - 4 [X.] - zu [X.] II 4 der Gründe; bestätigt in 10. Dezember 1997 - 4 [X.] - zu II 1 a der Gründe mwN). Ob dies auch dann der Fall ist, wenn die maßgebende Vergütungsgruppe mehrere Fallgruppen enthält, muss der Senat vorliegend nicht entscheiden ([X.]. [X.]AG 18. Juli 1990 -   4 [X.]  - ; 14. Juni 1995 -   4 [X.]  - zu II 2 b der Gründe).

b) Danach steht zwischen den Parteien bindend fest, dass die Tätigkeit der Klägerin die Voraussetzungen der [X.]. Ap [X.] Fallgr. 1 [X.] erfüllt. Die [X.]. Ap [X.] [X.], nach der die Klägerin aufgrund des rechtskräftigen Urteils des [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg aus dem [X.] seit 1. Januar 2007 zu vergüten ist, enthält lediglich eine Fallgruppe, die wiederum auf eine bestimmte Fallgruppe der [X.] - „Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger [X.]ewährung in [X.], [X.]“ - [X.]ezug nimmt.

c) Die Rechts[X.]wirkung der Entscheidung aus dem [X.] ist entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts nicht de[X.]alb auf eine bestehende Vergütungspflicht begrenzt, weil der damaligen Feststellung lediglich eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zugrunde lag.

aa) Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann eine Klägerin zugleich mit ihrem Hauptantrag auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen. Damit wird ein [X.]egründungselement aus der Entscheidung verselbständigt und mit eigener Rechts[X.] versehen. Grund hierfür ist dessen Eignung, über den konkreten Einzelfall hinaus, der mit der Hauptklage entschieden wird, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für mögliche Folgestreitigkeiten herzustellen. Eine Zwischenfeststellungsklage bedingt daher, dass die Frage nach dem [X.]estand des entsprechenden Rechtsverhältnisses notwendig auch bei der Entscheidung über den Hauptantrag beantwortet werden muss und darüber hinaus auch für andere denkbare Folgestreitigkeiten [X.]edeutung haben kann ([X.]AG 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.]AGE 138, 287; 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 20, [X.]AGE 124, 240).

bb) Soweit das [X.] davon ausgeht, „die Rechts[X.]wirkung einer Zwischenfeststellung reicht nicht weiter, als die Vorgreiflichkeit des festgestellten Rechtsverhältnisses für die Hauptsache geht“, ist dies unzutreffend.

(1) Die Rechts[X.]wirkung einer Zwischenfeststellungsklage ist gegenüber einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht eingeschränkt. Das [X.]estehen oder Nichtbestehen des betreffenden Rechtsverhältnisses wird zwischen den Parteien in gleichem Maße für alle Folgestreitigkeiten festgestellt (vgl. [X.]GH 16. Januar 2008 - [X.]/05 - Rn. 19). Die Vorgreiflichkeit ersetzt zwar das sonst notwendige Feststellungsinteresse ([X.]AG 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.]AGE 138, 287; 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 20, [X.]AGE 124, 240), hat aber für den Umfang der Rechts[X.] keine weiter gehende [X.]edeutung (vgl. [X.]AG 24. September 2008 - 6 [X.] 76/07 - Rn. 27 mwN, [X.]AGE 128, 73; 15. Januar 1992 - 7 [X.] 194/91 - zu I 2 der Gründe; sowie ausdrücklich MüKoZPO/[X.]ecker-Eberhard 4. Aufl. § 256 Rn. 75).

(2) Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts ergibt sich auch aus der Entscheidung des [X.]undesgericht[X.]ofs vom 9. März 1994 (- V[X.] ZR 165/93 - [X.]GHZ 125, 251) nichts anderes. Soweit es dort heißt, die „Rechts[X.]wirkung der Zwischenfeststellung … reicht nicht weiter, als die Vorgreiflichkeit des festgestellten Rechtsverhältnisses für die Hauptsache geht“, betreffen diese Ausführungen [X.]esonderheiten des [X.]es, weil zwischen dem [X.] und dem der [X.] zugrundeliegenden [X.] keine Präjudizialität iSd. § 256 Abs. 2 ZPO besteht. Dementsprechend kann eine im [X.] rechtskräftig getroffene Zwischenfeststellung die „[X.]erufung auf das Nichtzustandekommen des [X.] nur gegenüber künftigen Wechselklagen der Klägerin, nicht aber gegenüber einer Kaufpreisklage aus dem [X.] selbst“ abschneiden ([X.]GH 9. März 1994 - V[X.] ZR 165/93 - zu II 2 a bb der Gründe, aaO). Auf eine Zwischenfeststellungsklage im Rahmen eines Eingruppierungsrechtsstreits lassen sich diese Erwägungen schon im Ansatz nicht übertragen.

3. Die dargestellte [X.]indungswirkung führt dazu, dass bei unveränderter Tätigkeit und einer sich auf die Erfüllung der tariflichen Anforderungen des [X.]s beziehenden Feststellung zugleich feststeht, dass eine tariflich vorgesehene [X.]ewährungszeit zu diesem Zeitpunkt begonnen hat ([X.]AG 10. Dezember 1997 - 4 [X.] - zu II 1 a der Gründe).

a) Die Klägerin hat damit im [X.]ewährungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 durch ihre unverändert auszuübende und ausgeübte Tätigkeit das Merkmal der „Altenpflegehelferin mit entsprechender Tätigkeit“ in [X.]. [X.] Fallgr. 1 [X.] erfüllt.

b) Die Klägerin hat sich weiterhin bewährt. Davon geht auch die [X.]eklagte aus. Soweit sie in diesem Zusammenhang meint, eine [X.]ewährung im Rahmen der tatsächlich auszuübenden Tätigkeit reiche nicht aus, weil diese nicht das [X.] der [X.]. Ap [X.] Fallgr. 1 [X.] erfülle, verkennt sie die Reichweite der rechtskräftigen Feststellung im Vorprozess (unter II 1 und 2).

[X.]. Ob die Klägerin die weitere Anforderung der [X.]. [X.] Fallgr. 2 [X.] - „frühestens jedoch nach sechsjähriger [X.]erufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis“ - erfüllt, steht aber aufgrund der bi[X.]erigen Feststellungen noch nicht fest. Das [X.]erufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache - auch vor dem Hintergrund der bi[X.]erigen Erörterungen des Rechtsstreits in den Tatsacheninstanzen - zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit die Parteien Gelegenheit zu weiterem tatsächlichen Vortrag erhalten.

1. Nach dem bi[X.]erigen Vorbringen steht weder fest, ob die Klägerin über eine „sechsjährige [X.]erufstätigkeit“ nach Erlangung „der staatlichen Erlaubnis“ verfügt, noch ob ihr eine Erlaubnis zum Tätigwerden als Altenpflegehelferin erteilt worden ist. Sie hat lediglich ausgeführt, sie verfüge „bereits seit ebenfalls sechs Jahren über die staatliche Erlaubnis“. Um welche Erlaubnis es sich dabei handelt, erschließt sich nach dem Vortrag der Klägerin nicht.

2. Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] insbesondere Folgendes zu beachten haben:

a) Soweit die [X.]. [X.] Fallgr. 2 [X.] eine „staatliche Erlaubnis“ voraussetzt, handelt es sich, wie sich aus dem systematischem Zusammenhang der tariflichen Anforderung ergibt, grundsätzlich um die Erlaubnis zur Ausübung einer Tätigkeit mit der [X.]erufsbezeichnung Altenpflegehelferin (vgl. etwa § 1 Abs. 1 [X.]randenburgisches Altenpflegehilfegesetz). Aus Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage [X.] zum [X.] folgt kein anderes Ergebnis. Ob überhaupt eine staatliche Erlaubnis zum Führen der [X.]erufsbezeichnung „Krankenpflegehelferin“ oder „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ ([X.]. etwa § 1 Abs. 1 [X.]randenburgisches Krankenpflegehilfegesetz) ausreichen könnte, wenn eine Krankenpflegehelferin die Tätigkeit einer Altenpflegehelferin ausübt, kann dahinstehen. Für eine solche Tätigkeit fehlt es nach dem Vorbringen der Klägerin an tatsächlichen Anhaltspunkten.

b) Weiterhin ist nach dem Wortlaut und der tariflichen Systematik für die [X.]. [X.] Fallgr. 2 [X.] eine sechsjährige [X.]erufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis als Altenpflegehelferin erforderlich. Diese kann auch bei einem anderen Arbeitgeber erbracht worden sein. Eine entsprechende [X.]erufstätigkeit als Krankenpflegehelferin ist wiederum nicht ausreichend. Das zeigt wiederum die Vorbemerkung Nr. 4 der Anlage [X.] zum [X.], die eine Tätigkeit als Altenpflegehelferin verlangt.

c) Sollte die Klägerin ein Entgelt nach der [X.]. [X.] (Fallgr. 2) [X.] beanspruchen können, ist derzeit eine Anrechnungsbefugnis der [X.]eklagten in Höhe der geleisteten [X.] von monatlich 46,02 Euro brutto nicht ersichtlich. Soweit die [X.]eklagte meint, das [X.] [X.]erlin-[X.]randenburg habe im Vorprozess eine entsprechende Anrechnung vorgenommen, ist dies unzutreffend. Lediglich bei der [X.]erechnung der [X.]emessungsgrundlage für die Zuwendung nach § 3 Abs. 2 des zwischen den Tarifvertragsparteien des [X.] geschlossenen Tarifvertrags über eine Zuwendung (vom 24. September 2004) hat es die [X.] außer [X.]etracht gelassen.

d) Dem weiteren Einwand der [X.]eklagten, die Klägerin sei weder bis zum 31. Juli 2012 der [X.]etriebszugehörigkeitsstufe 7 noch anschließend der Stufe 8 nach § 12b [X.] iVm. Anlage 2 zum [X.] Nr. 1 (vom 24. September 2004) zuzuordnen, weil dies eine zutreffende Eingruppierung nach dem [X.] voraussetze, die aber aufgrund einer Tariflücke ausscheide, steht wiederum die Rechts[X.] der Entscheidung aus dem [X.] entgegen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Dierßen    

        

    Fritz    

                 

Meta

4 AZR 663/14

21.10.2015

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 19. September 2013, Az: 1 Ca 4131/13, Urteil

§ 256 Abs 2 ZPO, § 1 TVG, § 1 Abs 1 AltPflHG BB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.10.2015, Az. 4 AZR 663/14 (REWIS RS 2015, 3638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3638

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