Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. 4 StR 6/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9778

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[X.] vom 3. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Oktober 2010 wird der Strafausspruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Ur-teil des [X.] vom 25. August 2010 entfällt und der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge deckt zum Schuldspruch sowie zu der für die Tat verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 1 Keinen Bestand kann jedoch die im Wege der nachträglichen Gesamt-strafenbildung erfolgte Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 25. August 2010 haben. Das [X.] hat nicht beachtet, dass die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat zwischen dem 18. August, 16.00 Uhr und dem 20. August 2008, 13.15 Uhr begangen wurde und damit der nachträglichen Gesamtstrafenbildung die Zäsurwirkung des [X.] - 3 - teils des [X.] vom 17. Februar 2010 entgegenstand ([X.], Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 1 [X.], [X.]St 32, 190, 193 f.). [X.] Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender

Meta

4 StR 6/11

03.02.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.02.2011, Az. 4 StR 6/11 (REWIS RS 2011, 9778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9778

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