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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:190716B5STR246.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 246/16
vom
19. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juli 2016
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2016 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass gegen ihn angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend zu der Zuschrift des [X.] bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer im Tenor des angefochtenen Urteils gegen den Ange-klagten K.
handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, das der [X.] hat. Sowohl aus der Liste der angewendeten Vorschriften als auch aus den Urteilsgründen ([X.]) ergibt sich, dass sich die Anordnung auf den Verfall von Wertersatz gemäß § 73a StGB bezog, dessen Voraussetzungen das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt hat.
Sander
Dölp König
Bellay Feilcke
Meta
19.07.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. 5 StR 246/16 (REWIS RS 2016, 7969)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7969
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