Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 2 StR 34/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 858

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[X.]:[X.]:BGH:2017:121217B2STR34.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 34/17
vom
12. Dezember
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags
hier:
Antrag der Nebenklägerin

U.

auf Entscheidung des
[X.] gemäß §
346 Abs.
2 [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung der Nebenklägerin
am 12. Dezember
2017
gemäß §
346
Abs.
2 [X.] beschlossen:

Der Beschluss des [X.]s Köln
vom 4. Oktober 2017, mit dem die Revision der Nebenklägerin
gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2016
als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Revision der Nebenklägerin gegen das vorgenannte Urteil wirksam zurückgenommen ist.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres
Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
I.
Das [X.] hat den Angeklagten am 29.
Juli 2016 wegen [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen hat die Nebenklägerin mit einem am 4.
August 2016 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten Revision eingelegt und die Begründung einem weiteren Schriftsatz vorbehalten. Mit Beschluss vom 5.
Dezember 2016 hat das [X.] die Revision der Nebenklägerin [X.] als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Nebenklägerin 1
-
3
-
durch ihre Verfahrensbevollmächtigte am 9.
Dezember 2016 die Entscheidung des [X.] beantragt. Daraufhin hat der Senat durch Beschluss vom 23. Mai 2017 (NStZ-RR 2017, 230 f.) den Revisionsverwerfungsbeschluss des [X.]s aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 7.
September 2017 hat die Ver-fahrensbevollmächtigte der Nebenklägerin die Revision zurückgenommen, da kein Kontakt zur Mandantin bestehe und eine Besprechung des Urteils und der Revisionsbegründung nicht möglich sei.
Das [X.] hat durch Beschluss vom 4.
Oktober 2017 die Revision erneut als unzulässig verworfen, weil in der Frist gemäß §
345 Abs.
1 [X.]
keine Begründung abgegeben worden sei. Es hat ausgeführt, die Zurücknahme

302 Abs.

Ermächtigung. Die Vorschrift sei auf Nebenklagevertreter entsprechend [X.]. Danach genüge die vorab erteilte Vollmacht der Nebenklägerin nicht, die nur allgemein zur Rücknahme von Rechtsmitteln erteilt worden sei. [X.] müsse eine Ermächtigung zur Zurücknahme des konkreten Rechtsmittels gefordert werden, die nicht vorliege.

II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §
346 Abs.
2 [X.] ist zulässig und begründet. Die Zurücknahme der Revision war wirksam. Dies steht der nachfolgenden Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig entge-gen.
§
302 Abs. 2 [X.] bestimmt, dass ein
Verteidiger zur Zurücknahme ei-nes Rechtsmittels, das zugunsten des Angeklagten eingelegt wurde, einer aus-drücklichen Ermächtigung bedarf. Diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut nicht 2
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4
-
4
-
für Verfahrensbevollmächtigte von [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Oktober 1964 -
2 Ws 372/64,
JMBl. NW 1965, 23; MüKo[X.]/[X.], 2016, [X.] § 302 Rn. 40; [X.]/Frisch, 5.
Aufl., § 302 Rn. 68; LR/[X.], [X.], 26. Aufl., § 302 Rn.
90; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 302 Rn. 29; ohne Begründung anders [X.], Beschluss vom 18. April 2000 -
1 Ws 197/99, [X.], 246). Eine entsprechende Anwendung kommt nicht in Betracht.
Mit der Sonderregelung des §
302 Abs.
2 [X.] wird
im Hinblick auf die Wirkung der Zurücknahme des Rechtsmittels, das zugunsten des Angeklagten eingelegt worden war, dessen
Schutz vor den Folgen einer unerwünschten Zu-rücknahme
bezweckt. Dieselbe Erwägung liegt der
Regelung des § 302 Abs.
1 Satz
3 [X.] zugrunde, dass ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des [X.] eingelegtes Rechtsmittel nicht ohne dessen Zustimmung zurückge-nommen werden kann (vgl. RG, Urteil vom 22. Mai 1896

[X.]. 1788/96, [X.], 385, 386). §
302 Abs.
1 Satz
3 und Abs. 2 [X.] sind spezielle Vorschriften zum Schutz des Angeklagten. §
302 Abs. 2 [X.] gilt hingegen nicht für den Vertreter des [X.]. Es besteht kein Grund zu einer entsprechenden Anwendung, weil der Normzweck des Schutzes des Angeklagten vor dem [X.] der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen Strafurteil, auf den Nebenkläger nicht ebenso zutrifft.

Das Strafurteil gegen den Angeklagten wird bei Eintritt der Rechtskraft durch Zurücknahme des Rechtsmittels gemäß §
449 [X.] vollstreckbar. Die Zurücknahme entfaltet daher für ihn eine besondere Wirkung, die nach [X.] des Rechtsmittels zu seinen Gunsten nur dann durch dessen Zurücknah-me eintreten soll, wenn er dies ausdrücklich wünscht. Der Nebenkläger erstrebt dagegen mit seinem Rechtsmittel eine Änderung der Entscheidung zum Nach-teil des Angeklagten. Die Zurücknahme dieses Rechtsmittels beschwert den 5
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-
5
-
Nebenkläger weniger. Die Interessenlage ist deshalb nicht derart gleich [X.], dass eine Analogie zu der Sonderbestimmung des §
302 Abs.
2 [X.] ge-rechtfertigt wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 Sätze
1 und 3 [X.].

Appl

Eschelbach

Bartel

Grube

Schmidt
7

Meta

2 StR 34/17

12.12.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2017, Az. 2 StR 34/17 (REWIS RS 2017, 858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 858

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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