Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. BLw 2/03

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2003, 3566

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[X.] 2/03vom3. April 2003in der [X.] -Der [X.], [X.], hat am 3. April 2003durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.] und [X.] Prof. [X.] und [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 [X.] ohneZuziehung [X.] -beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche [X.] erlassenen Beschluß des 12. Zivilsenats - [X.] - des [X.] wirdauf Kosten der Antragsgegnerin, die der Antragstellerin auch [X.] Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zuerstatten hat, als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert für das [X.] 48.476 Gründe:[X.] Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin als Rechtsnachfol-gerin der LPG (P) [X.]eigene, ererbte und abgetretene Abfin-dungsansprüche nach §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 51 a Abs. 1 [X.] geltend.Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Antragsgegnerin zur [X.] von 97.913,45 DM nebst Zinsen und zur Auskunftserteilung über die [X.] Betrages, den sie im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung mit denehemaligen Mitgliedern der LPG pro Arbeitsjahr nach § 44 Abs. 1 Nr. 3- 3 -[X.] angesetzt hat, verpflichtet. Die sofortige Beschwerde der [X.] ist nur insoweit erfolgreich gewesen, als das [X.] - [X.] - die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf47.709,07 Mit ihrer - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde beantragt die An-tragsgegnerin die Aufhebung des Beschlusses des [X.]s und dieAbweisung der Anträge der Antragstellerin.I[X.] Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sienicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 [X.]) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2[X.] nicht vorliegt, wäre sie nur unter den in § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ge-nannten Voraussetzungen zulässig. Diese liegen jedoch nicht vor (dazu näherBGHZ 89, 149 [X.] macht geltend, das Beschwerdegericht sei von [X.] des [X.]es vom 8. Dezember 1997 ([X.]/96,WM 1998, 384 ff.) abgewichen. Sie zeigt jedoch keinen von dem Beschwerde-gericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in der Entscheidung des[X.]es enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält sie dieangefochtene Entscheidung für rechtsfehlerhaft, weil das [X.] Entscheidung des [X.]es nicht herangezogen habe. [X.] eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 [X.] indes nicht gestütztwerden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist [X.] 4 -lich für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, dennein solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (st. Se-natsrspr., s. schon [X.], 5, 9 f. und [X.]. v. 1. Juni 1977, [X.], [X.] 1977, 327, 328).II[X.] Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 [X.]. Obwohl [X.] ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegtworden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevoll-mächtigten der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzan-sprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten [X.] jedoch nicht berührt.[X.] [X.]

Meta

BLw 2/03

03.04.2003

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2003, Az. BLw 2/03 (REWIS RS 2003, 3566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3566

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