Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2017, Az. III ZR 542/16

3. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 1080

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Fehlerhaftigkeit eines Fondsprospekts im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des Kapitalanlegers aus Inhaberschuldverschreibungen; Erkennbarkeit des Prospektfehlers durch den Treuhandkommanditisten und Mittelverwendungskontrolleur


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] - 32. Zivilsenat - vom 20. Oktober 2016 - 32 U 777/16 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: bis 40.000 €

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist unbegründet, weil die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

2

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Fehlerhaftigkeit des bei den Beitrittsverhandlungen verwendeten Prospekts bejaht, soweit darin das besondere, aus dem Finanzierungskonzept des Fonds folgende Risiko der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung (gezielt) verschleiert wird. Durch die Ausführungen auf S. 56 des Prospekts ("Die Beteiligungsmodalitäten") wird dem durchschnittlichen Anleger der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass die Zahlungen auf die Inhaberschuldverschreibungen durch "abgesicherte Zahlungsströme aus der Beteiligung" erfolgten und "weitere Barmittel" seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung nicht erforderlich seien. Unerwähnt bleibt, dass der Anleger mit einer Inanspruchnahme aus den Inhaberschuldverschreibungen rechnen muss, wenn diese aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen nicht vollständig bedient werden können, weil zum Beispiel die Schuldner der so genannten [X.] (teilweise) ausfallen oder der Wechselkurs des [X.] sinkt. Damit wird das wesentliche Risiko im Zusammenhang mit der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung verschwiegen.

3

2. Daran vermögen auch die Hinweise auf S. 46 des Prospekts zu den [X.] nichts zu ändern. Darin wird lediglich ausgeführt, dass Währungsschwankungen sich negativ auf die Erlöse der [X.] auswirken können und diese und damit letztlich die Anleger insoweit ein entsprechendes Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko tragen. Dass die Anleger - entgegen den Prospektangaben auf S. 56 - gegebenenfalls weitere erhebliche Barmittel zur Bedienung der Inhaberschuldverschreibungen aufwenden müssen, wird nicht klargestellt und erschließt sich einem durchschnittlichen Anleger auch nicht bei sorgfältiger Prospektlektüre. Die Prospektangaben auf [X.] zum "[X.]" befassen sich nicht mit dem Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht aus den Zahlungsströmen der Beteiligung bedient werden können, sondern betreffen ganz andere Konstellationen (Fehlschlagen der Refinanzierung bzw. Insolvenz der E.    P.    A.     GmbH, vorzeitige Fälligstellung der Inhaberschuldverschreibung auf Grund von Umständen, die aus der Sphäre des Anlegers kommen).

4

3. [X.] war im Rahmen der geschuldeten [X.] für die Beklagte bereits bei der zu fordernden sorgfältigen Lektüre des [X.] erkennbar. Es handelte sich um eine zentrale Frage des gesamten Finanzierungskonzepts. Dementsprechend hätte die Beklagte die Augen nicht davor verschließen dürfen, dass der Prospekt dieses für sie als erfahrene Treuhandkommanditistin und Mittelverwendungskontrollerin mit Händen zu greifende Risiko gezielt verschleierte.

5

4. Nach alledem kommt es auf die vom Berufungsgericht angenommenen weiteren Prospektfehler (unzureichende Darstellung der Rechtsfolgen der §§ 793 ff BGB, des Wiederauflebens der Haftung der mittelbaren Kommanditisten und des Insolvenzrisikos der [X.]) nicht mehr an.

6

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

[X.]     

      

Tombrink     

      

Remmert

      

Reiter     

      

Pohl     

      

Meta

III ZR 542/16

07.12.2017

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 20. Oktober 2016, Az: 32 U 777/16

§ 543 Abs 2 ZPO, § 793 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.12.2017, Az. III ZR 542/16 (REWIS RS 2017, 1080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1080


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. III ZR 542/16

Bundesgerichtshof, III ZR 542/16, 07.12.2017.


Az. 32 U 777/16

OLG München, 32 U 777/16, 20.10.2016.


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Schadensersatz aus Prospekthaftung


Referenzen
Wird zitiert von

III ZR 542/16

21 U 3655/16

III ZR 62/20

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