Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.04.2021, Az. III ZR 62/20

3. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 7149

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Gegenstand

Klageänderung im Revisionsverfahren: Änderung des Klageantrags bei Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Schadensersatzprozess


Leitsatz

Nimmt der Kläger, der gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend macht, das durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochene Revisionsverfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO i.V.m. § 157 VVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung; jetzt § 110 VVG n.F.) mit dem Antrag auf, die eigenverwaltende Beklagte zur Zahlung - beschränkt auf ihren Anspruch auf Leistung durch ihren Haftpflichtversicherer - zu verurteilen, so liegt in der Geltendmachung des durch § 157 VVG a.F. eingeräumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, NJW 2004, 947).

Tenor

Der Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 23. August 2016 wird auf die Revision des [X.], soweit mit ihr gegenüber der Beklagten zu 1 ein Absonderungsrecht gemäß § 157 [X.] (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) geltend gemacht wird, im Hinblick auf die Zurückweisung der Berufungsanträge des [X.] zu 2 bis 5 und 7 aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.], soweit hierüber nicht durch Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2020 entschieden worden ist - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Das Urteil ist, soweit es ein Versäumnisurteil ist, vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger hat die Beklagte zu 1 - vor dem am 1. April 2018 eröffneten Insolvenzverfahren über deren Vermögen - als [X.]urin auf Auskunft und als Treuhandkommanditistin auf Rückabwicklung seiner mittelbaren Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Filmfonds in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 2 ist der Sachwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 3 ist der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1.

2

Mit Beitrittserklärung vom 3. Mai 2005 beteiligte sich der Kläger in Höhe von 30.000 € [X.] 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der [X.] (künftig: [X.]). Zugleich bot er der Beklagten zu 1, die als Treuhandkommanditistin der [X.] und [X.]urin fungierte, den Abschluss eines Treuhandvertrags an. Die Annahme des [X.] erfolgte durch die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der [X.].

3

Die Beteiligung des [X.] geschah auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 11. März 2005.

4

Die Beklagte zu 1 wurde am 2. November 2005 als Kommanditistin der [X.] in das Handelsregister eingetragen. Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete ihre Tätigkeit als [X.]urin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhandkommanditistin aus.

5

Der Kläger zahlte die hälftige Anlagesumme nebst Agio auf das in der Beitrittserklärung angegebene Mittelverwendungskontrollkonto der [X.] ein und finanzierte seine Beteiligung im Übrigen mittels einer Inhaberschuldverschreibung. Dies entsprach dem Finanzierungskonzept des Fonds (Prospekt S. 45, 56, 65 und 95). Danach unterzeichnete der Anleger als Treugeber eine Inhaberschuldverschreibung (§§ 793 ff BGB), die er zum Zwecke der teilweisen Fremdfinanzierung seiner Beteiligung an die [X.] verkaufte, die das dafür fällige Entgelt im Namen und auf Anweisung der Anleger auf ein Mittelverwendungskontrollkonto der [X.] überwies. Gemäß dem [X.] zur teilweisen Anteilsfremdfinanzierung ([X.] ff) verpflichtete sich der Anleger, den Nennbetrag der Inhaberschuldverschreibung [X.] 4,28 % Zinsen am 31. Dezember 2012 zu zahlen, wobei der Anleger die [X.] beauftragte und bevollmächtigte, die zu den Zahlungsterminen fälligen Leistungen in seinem Namen und für seine Rechnung aus den aus seiner Beteiligung an der [X.] ihm zustehenden [X.], [X.] oder [X.] zu erbringen.

6

Der Emissionsprospekt enthält u.a. ein Kapitel "Beteiligungsmodalitäten", das auszugsweise wie folgt lautet (S. 56):

"Die Inhaberschuldverschreibung wird von der [X.], [X.], angekauft. Die Bedienung und Rückführung des fremdfinanzierten [X.] erfolgt dabei ausschließlich durch die im Wege der Sicherungsabtretung abgesicherten Zahlungsströme aus der Beteiligung; es sind keine weiteren Barmittel seitens des Anlegers zur Bedienung der Beteiligungsfinanzierung erforderlich. Es besteht grundsätzlich keine Nachschusspflicht."

7

In einem dem Prospekt beigefügten gesonderten Blatt "Besondere Informationen nach § 312c Absatz 1 und 2 BGB i.V.m. § 1 der [X.] zur teilweisen Fremdfinanzierung der mittelbaren Beteiligung an der [X.]" wird der Anleger unter [X.] ("Ergänzende Informationen für Finanzdienstleistungen") auf Folgendes hingewiesen:

"Es besteht das Risiko, dass Sie die Rückzahlung und den Zins aus der von Ihnen begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müssen, obwohl die von Ihnen mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare Beteiligung an der [X.] keine gleich hohe Rendite erwirtschaftet. Weiter sind Sie auch dann zur Rückzahlung des Nennwertes der Inhaberschuldverschreibung sowie der Zahlung der Zinsen verpflichtet, wenn Ihre Beteiligung an der [X.] wertlos werden sollte."

8

Im Jahr 2014 beendete der Kläger seine Beteiligung an der [X.] durch Kündigung. Aus diesem Grund verlangt die [X.] Zahlung von 7.088 € (negatives [X.], Abwicklungskostenerstattung, noch ausstehende Liquiditätsreserve).

9

Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stünden gegen die Beklagte zu 1 Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Aus dem [X.] als Vertrag zugunsten Dritter ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Auskunftserteilung. Bei fehlender Sicherstellung der [X.], worauf die Beklagte zu 1 habe hinweisen müssen, wäre er, der Kläger, dem Fonds nicht beigetreten. Dem Berater B.     seien der Beklagten zu 1 zurechenbare Aufklärungspflichtverletzungen unterlaufen, weil er das Beratungsgespräch auf der Grundlage eines Prospekts geführt habe, der fehlerhaft gewesen sei.

Der Kläger hat in der Vorinstanz zuletzt beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, ihm Auskunft über die [X.] bei der [X.] zu erteilen ([X.]antrag zu 1) und - jeweils Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der Beteiligung an der [X.] - an ihn 15.563,93 € ([X.]antrag zu 2) und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 150 € ([X.]antrag zu 3) sowie an die [X.]          - Rechtsschutzversicherung AG vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.463,16 € ([X.]antrag zu 4) zu zahlen, ihn von der Pflicht zur Zahlung eines negativen [X.]s an die [X.] in Höhe von 7.088 € freizustellen ([X.]antrag zu 5) und die Verpflichtung der Beklagten zu 1 festzustellen, ihn von sämtlichen Verpflichtungen und steuerlichen Nachteilen freizustellen, die ihm durch die Zeichnung der Beteiligung entstanden sind und noch entstehen werden ([X.]antrag zu 6). Außerdem hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten verlangt ([X.]antrag zu 7).

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.]gericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Senat hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] mit Beschluss vom 30. November 2017 die Revision beschränkt auf den Vorwurf der nicht anlagegerechten Beratung im Zusammenhang mit der Begebung einer Inhaberschuldverschreibung zugelassen. Das Revisionsverfahren ist sodann durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 durch Beschluss des [X.]           vom 1. April 2018 gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 23. Mai 2018 ist nachträglich Eigenverwaltung gemäß § 271 [X.] angeordnet und der - bisher als Insolvenzverwalter tätige - Beklagte zu 2 zum Sachwalter bestellt worden. Im Insolvenzverfahren hat der Kläger im Hinblick auf seine Forderungen gegen die Beklagte zu 1 mit Formularschreiben vom 26. Juni 2018 abgesonderte Befriedigung unter gleichzeitiger Anmeldung des Ausfalls zur Insolvenztabelle beansprucht. Die Beklagten zu 1 bis 3 haben der Forderungsanmeldung widersprochen.

Der Rechtsstreit ist vom Kläger mit [X.] vom 25. März 2020 gegen die Beklagten zu 1 bis 3 gemäß § 180 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 179 Abs. 1, § 283 Abs. 1 [X.] und zusätzlich - insoweit nur gegen die Beklagten zu 1 und 2 - gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 157 [X.] (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung; jetzt § 110 [X.] n.F.) aufgenommen worden. Nach Hinweis des Senats vom 30. September 2020 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. November 2020 die Revision hinsichtlich der geltend gemachten Beträge teilweise und hinsichtlich des [X.](feststellungs)antrags zu 6 insgesamt zurückgenommen. Insoweit hat der Senat mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 den Kläger des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt und ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt.

Der Kläger beantragt gegenüber den Beklagten zu 1 bis 3, zur Insolvenztabelle festzustellen, dass ihm in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1 eine Forderung in Höhe von 38.243,56 € für den Ausfall zusteht.

Im Verhältnis zu den Beklagten zu 1 und 2 beantragt der Kläger, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn 38.243,56 € - beschränkt auf ihren Anspruch auf Leistung durch die Beklagte zu 3 aus dem mit dieser bestehenden Versicherungsvertrag - zu zahlen, und den Beklagten zu 2 verurteilen, sein Einvernehmen hierzu zu erteilen. Hilfsweise beantragt er, gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 festzustellen, dass ihm ein Absonderungsrecht an der Entschädigungsforderung der Beklagten zu 1 gegenüber der Beklagten zu 3 aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 38.243,56 € zusteht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat, soweit der Rechtsstreit vom Kläger gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 157 [X.] a.F. gegen die [X.]eklagte zu 1 aufgenommen worden ist, Erfolg und führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen [X.]eschlusses und Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

Über das Rechtsmittel war, soweit der Rechtsstreit vom Kläger gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 157 [X.] a.F. gegen die [X.]eklagte zu 1 aufgenommen worden ist, antragsgemäß durch (Teil-)Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber inhaltlich nicht auf der Säumnis der [X.] zu 1, sondern auf der [X.]erücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands (vgl. nur Senat, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - [X.], [X.], 280 Rn. 18 mwN). Dagegen sind, soweit der Rechtsstreit vom Kläger gemäß § 180 Abs. 2, § 179 Abs. 1, § 184 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 283 Abs. 1 [X.] gegen die [X.] zu 1 bis 3 aufgenommen worden ist, diese - als der Feststellung zur Tabelle Widersprechende - notwendige Streitgenossen (vgl. [X.] in Kübler/Prütting/[X.]ork, [X.], § 283 Rn. 22 [Stand: 5/2011]; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 180 Rn. 24). Die [X.] zu 1 und 2 sind daher insoweit gemäß § 62 Abs. 1 ZPO als durch die [X.]eklagte zu 3 vertreten anzusehen.

I.

Das [X.]erufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von [X.]edeutung - ausgeführt, die [X.]eklagte zu 1 habe als künftige Treuhänderin, die indes zum [X.]punkt des Abschlusses des [X.] noch keine [X.]erin der in Aussicht genommenen [X.] gewesen sei, dem Kläger zum [X.]punkt seines [X.]eitritts zur [X.] keine Aufklärung über etwaige [X.] geschuldet. Zur [X.]egründung eines Schuldverhältnisses sei nach § 311 Abs. 1 [X.]G[X.] grundsätzlich ein Vertrag zwischen den [X.]eteiligten erforderlich. Die Voraussetzungen der [X.] des § 311 Abs. 2 oder Abs. 3 [X.]G[X.] lägen nicht vor.

Ein Verstoß der [X.] zu 1 gegen den Treuhandvertrag sei nicht dargelegt. Nach der Rechtsprechung des [X.] treffe einen Treuhandkommanditisten, der in ein Kapitalanlageprojekt eingebunden sei, zwar die Pflicht, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare [X.]eteiligung von [X.]edeutung seien; insbesondere habe er diese über regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Die [X.]eklagte sei zum maßgeblichen [X.]punkt aber keine Treuhandkommanditistin gewesen.

Es sei nicht ausgeschlossen, dass eine angehende Mittelverwendungskontrolleurin vorvertragliche Aufklärungs- und Hinweispflichten in [X.]ezug auf diejenigen Umstände, die für den Vertragsentschluss der Anleger von besonderer [X.]edeutung seien, treffen könnten, vor allem, wenn der Mittelverwendungskontrolleur - wie hier - zugleich als Treuhandkommanditist fungiere. Derartige vorvertragliche Hinweispflichten bestünden aber nur in [X.]ezug auf den [X.], nicht hingegen in [X.]ezug auf die [X.] und ihre [X.]ehauptungen. Ferner sei schon nicht dargelegt, dass die [X.]eklagte Einflussmöglichkeiten auf die Gestaltung des Prospekts gehabt habe.

[X.]

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision ist in dem eingangs dargestellten Umfang begründet.

1. Der Kläger hat den Rechtsstreit gemäß § 180 Abs. 2 i.V.m. § 179 Abs. 1, § 184 Abs. 1 Satz 2, § 283 Abs. 1 [X.] gegen die [X.] zu 1 bis 3 wirksam aufgenommen.

Die [X.] zu 1 bis 3 haben die streitgegenständlichen, vom Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] zu 1 zur Insolvenztabelle für den Ausfall angemeldeten Forderungen bestritten. Der Kläger kann daher gegen die [X.] zu 1 bis 3 als [X.]estreitende die Feststellung seiner Forderungen durch Aufnahme des vorliegenden Rechtsstreits nach den vorgenannten [X.]estimmungen betreiben. In der Umstellung des Klagebegehrens des [X.] auf Feststellung der geltend gemachten Forderung zur Insolvenztabelle liegt keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO. Sie ist vielmehr wegen einer "später eingetretenen Veränderung" gemäß § 264 Nr. 3 ZPO zulässig und lässt die Identität des geltend gemachten Anspruchs unberührt. Es handelt sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Anpassung des Antrags an die insoweit maßgebenden Vorschriften der Insolvenzordnung, der die aus § 559 ZPO folgende Unzulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz nicht entgegensteht (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 31. Oktober 2012 - [X.], [X.], 233 Rn. 21 f).

Die Aufnahme des Prozesses ist - entgegen der Auffassung der [X.] zu 3 - nicht deshalb unwirksam, weil es an einer vorherigen (wirksamen) Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle fehlt. Vielmehr kann auch die Anmeldung einer von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängigen Forderung - soweit vorliegend eine solche Anmeldung anzunehmen sein sollte (vgl. dazu nachstehend zu 2) - zur Insolvenztabelle formal wirksam sein (vgl. im Einzelnen [X.], Teilurteil vom 26. Januar 2017 - [X.], [X.]Z 213, 362 Rn. 26 ff). In der Sache geht es nicht um die Frage, ob eine Forderung, die von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängt, wirksam zur Tabelle angemeldet werden kann, sondern um die Frage, ob eine solche Forderung im Insolvenzverfahren durchgesetzt werden kann. Dies ist eine Sachfrage ([X.], Teilurteil vom 26. Januar 2017 aaO Rn. 31).

2. Soweit der Kläger den Rechtsstreit gemäß § 180 Abs. 2 i.V.m. § 179 Abs. 1, § 184 Abs. 1 Satz 2, § 283 Abs. 1 [X.] gegen die [X.] zu 1 bis 3 aufgenommen hat, bleibt die Revision jedoch ohne Erfolg. Die vom Kläger zur Tabelle angemeldeten Forderungen können ihrer Art nach nicht zur Tabelle festgestellt werden. Sie sind nicht feststellungsfähig.

a) Die insolvenzrechtliche gleichmäßige [X.]efriedigung der Gläubiger aus der Masse ist nur durchführbar, wenn sich die Forderungen für die [X.]erechnung der Quote eignen. Deshalb sind nach § 45 Satz 1 [X.] Forderungen, die nicht auf Geld gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen, der für die [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Auch eine Forderung, die von einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung abhängt, ist entsprechend § 45 Satz 1 [X.] in einen Geldbetrag umzurechnen. Andernfalls kann eine solche Forderung nicht zur Tabelle festgestellt werden, weil sie sich nicht für die [X.]erechnung der Quote eignet und die Insolvenzordnung in dem [X.] nach §§ 174 ff [X.] keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt ([X.], Teilurteil vom 26. Januar 2017 aaO Rn. 36 mwN).

Die Feststellung kann nach Grund, [X.]etrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 [X.]). Die Anmeldung ist mithin danach zu würdigen, wie sie die Forderung bezeichnet ([X.], Teilurteil vom 26. Januar 2017, juris Rn. 37 mwN [insoweit in [X.]Z nicht abgedruckt]).

b) Der Kläger hat seine Schadensersatzforderung - nicht zur Tabelle feststellungsfähig - Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der [X.]eteiligung an der [X.] zur Insolvenztabelle angemeldet.

aa) Dies ergibt sich aus der Auslegung seiner Forderungsanmeldung vom 26. Juni 2018.

(1) Dort hat der Kläger in den rechten Spalten der Rubriken "Erste Hauptforderung im Rang des § 38 [X.]", "Zinsen", "Kosten" und "Summe" vor den durch das Formular vorgegebenen "€"-Zeichen jeweils [X.]eträge eingesetzt. In der Rubrik "Grund und nähere Erläuterung der Forderungen" hat er zum Grund der von ihm angemeldeten Hauptforderung allein schlagwortartig "Schadensersatz aufgrund von Pflichtverletzungen aus dem Treuhandvertrag" angegeben. Des Weiteren hat er dort zum "Feststellungsantrag Ziffer 6 des Schriftsatzes des Gläubigers vom 22.06.2016" ausgeführt, der Antrag sei pauschal mit 5.000 € bemessen und in der Hauptforderung enthalten. [X.]ei dem in [X.]ezug genommenen Schriftsatz vom 22. Juni 2016 handelt es sich um die [X.]erufungsbegründung des [X.] in vorliegendem Rechtsstreit. Eine Kopie unter anderem dieses Schriftsatzes sowie des (vorliegend angefochtenen) [X.]eschlusses des [X.]s vom 23. August 2016 werden in einer weiteren Rubrik der Forderungsanmeldung "Als Unterlagen, aus denen sich die Forderungen ergeben" aufgeführt.

(2) Die vorstehend wiedergegebene Forderungsanmeldung ist dahin auszulegen, dass der Kläger darin zur näheren Erläuterung der angemeldeten Forderung auf seine [X.]erufungsbegründung vom 22. Juni 2016 sowie auf die weiteren von ihm in der Anmeldung genannten Dokumente [X.]ezug nimmt.

(a) Nach § 174 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist der Grund der Forderung anzugeben. Eine Forderungsanmeldung, welcher es an der gebotenen Darlegung des Grundes mangelt, ist unwirksam ([X.], Urteil vom 5. Juli 2018 - [X.], [X.], 743 Rn. 7). Der [X.]egriff des Grundes der Forderung entspricht demjenigen in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, bezeichnet also den Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Die Anmeldung ist zum einen Grundlage der Eintragung, aus welcher der Gläubiger nach Aufhebung des Verfahrens die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3, § 201 Abs. 2 [X.]). Zum anderen soll die Anmeldung dem Verwalter und den übrigen Gläubigern eine Prüfung des [X.] ermöglichen. Die Forderung muss daher zur [X.]estimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert sein, wobei der Gläubiger zur Darlegung seiner Forderung auf beigefügte Unterlagen [X.]ezug nehmen kann, wenn daraus der Grund der Forderung hervorgeht ([X.], Urteil vom 5. Juli 2018 aaO Rn. 9 f).

(b) Vorliegend genügte die schlagwortartige Umschreibung des [X.] "Schadensersatz aufgrund Pflichtverletzung aus dem Treuhandvertrag" in der Forderungsanmeldung vom 26. Juni 2018 ersichtlich nicht einer hinreichenden Angabe des Grundes der angemeldeten Forderung im Sinne von § 174 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Eine ausreichende Konkretisierung ergab sich vielmehr erst aus der - zulässig - vom Kläger in [X.]ezug genommenen und der Anmeldung beigefügten [X.]erufungsbegründung vom 22. Juni 2016 sowie den weiteren von ihm in der Anmeldung aufgeführten und ihr beigefügten Unterlagen. Ohne diese Dokumente war die vom Kläger geltend gemachte Forderung nicht wirksam zur Tabelle angemeldet. Sie waren daher zur Prüfung der Forderung zwingend heranzuziehen.

(c) Aus ihnen ergibt sich eindeutig, dass der Kläger in dem bis dahin gegen die Insolvenzschuldnerin, die [X.]eklagte zu 1, geführten Rechtsstreit eine - indes nicht feststellungsfähige (s.o.) - von einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung abhängige Forderung geltend gemacht hatte, die er nunmehr zur Tabelle anmeldete.

So wird in der [X.]erufungsbegründung vom 22. Juni 2016 ausweislich des dort angekündigten Antrags zu 8 hinsichtlich der später im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen die Verurteilung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des [X.] aus der [X.]eteiligung an der [X.] geltend gemacht. Mit dem Antrag zu 7 wird die Feststellung begehrt, dass die [X.]eklagte zu 1 sich mit der Annahme der [X.]eteiligung in Verzug befindet. Anträge wie dieser dienen dem Zweck, im sich anschließenden Vollstreckungsverfahren den [X.]eweis des Annahmeverzugs des Schuldners zu führen, der gemäß §§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO erforderlich ist, wenn die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt. Zudem wird in der [X.]erufungsbegründung ein Urteil des [X.] vom 6. November 2015 in einem Parallelverfahren herangezogen, durch das die [X.] [X.]eklagte zu 1 in [X.]ezug auf dieselbe [X.] zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung des klagenden Anlegers verurteilt worden sei (S. 9 der [X.]erufungsbegründung unter Hinweis auf Anlage [X.]: dort Zug-um-Zug-Verurteilung der [X.] zu 1).

Ähnliches gilt für den zur Konkretisierung der angemeldeten Forderung in [X.]ezug genommenen (vorliegend angefochtenen) [X.]eschluss des [X.]s vom 23. August 2016. Auch daraus ergibt sich ausweislich der wiedergegebenen [X.] eindeutig, dass der Kläger die Verurteilung der [X.] zu 1 jeweils Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus der [X.]eteiligung an der [X.] und die Feststellung des Verzugs der [X.] zu 1 mit der Annahme der klägerischen [X.]eteiligung an der [X.] geltend gemacht hatte.

Verweist aber der eine Forderung zur Tabelle anmeldende Gläubiger zur Konkretisierung seiner im Übrigen nur schlagwortartig bezeichneten Forderung im Wesentlichen auf Dokumente, aus denen sich - wie vorliegend - eindeutig die Geltendmachung einer von einer Zug um Zug von ihm zu erbringenden Leistung abhängigen Forderung ergibt, so ist auch seine Anmeldung dahingehend auszulegen, dass eine Forderung zur Tabelle angemeldet werden soll, die von einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung abhängt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht - sei es ausdrücklich, sei es im Wege einer Umrechnung in einen (bei Wertlosigkeit gegebenenfalls mit "0" anzugebenden) Geldbetrag gemäß § 45 Satz 1 [X.] - erklärt wird, dass im Gegensatz zu den in [X.]ezug genommenen Dokumenten im Insolvenzverfahren die Forderung ohne die Zug-um-Zug-Einschränkung angemeldet werden soll. Eine solche Erklärung enthält die Forderungsanmeldung vom 26. Juni 2018 nicht.

bb) Aus der korrigierten Forderungsanmeldung des [X.] vom 20. März 2020 (Anlage 3 zum Schriftsatz des [X.] vom 25. März 2020) ergibt sich - die Zulässigkeit des entsprechenden neuen Sachvortrags in der Revisionsinstanz unterstellt - nichts Anderes. Zwar werden dort die angemeldete Forderung und ihr Grund in der Rubrik "Grund und nähere Erläuterung der Forderung" erheblich präziser beschrieben. Es wird jedoch auch hier nicht klargestellt, dass eine nicht von einer vom Kläger zu erbringenden Leistung abhängige Forderung angemeldet werden soll. Dies wäre indes erforderlich gewesen, nachdem - wie ausgeführt - mit der vorangegangenen Anmeldung vom 26. Juni 2018 eine Forderung angemeldet worden war, die von einer vom Kläger zu erbringenden Leistung abhängig ist. Vielmehr wird auch in der korrigierten Forderungsanmeldung vom 20. März 2020 - ohne gegenteilige Klarstellung - erneut auf Schriftsätze verwiesen, aus denen sich ausweislich der dort angekündigten Anträge die Geltendmachung einer Zug-um-Zug-Forderung ergibt (Klageschrift vom 6. November 2014, S. 3; Schriftsätze des [X.] vom 11. Februar 2016, [X.], und vom 12. August 2016, [X.] [Anlage 3 zum Schriftsatz des [X.] vom 25. März 2020]). Im Übrigen hat der Kläger nicht vorgetragen, dass die [X.] zu 1 bis 3 auch der korrigierten Forderungsanmeldung vom 20. März 2020 widersprochen haben.

3. Soweit der Kläger dagegen den Rechtsstreit gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 157 [X.] a.F. gegen die [X.]eklagte zu 1 aufgenommen hat, hat die Revision Erfolg. Sie führt in [X.]ezug auf die Zurückweisung der [X.] zu 2 bis 5 und 7 durch den angefochtenen [X.]eschluss zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger gegen die [X.]eklagte zu 1 der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen nicht anlegergerechter [X.]eratung im Zusammenhang mit der [X.]egebung einer Inhaberschuldverschreibung zusteht und er insoweit von ihr abgesonderte [X.]efriedigung - beschränkt auf ihren Anspruch gegen die [X.]eklagte zu 3 aus dem mit dieser bestehenden Versicherungsvertrag - verlangen kann (im Einzelnen nachfolgend zu [X.]). Dagegen bleibt die Revision ohne Erfolg, soweit der Kläger die Verurteilung des [X.] zu 2 zur Erteilung des Einvernehmens gemäß § 282 Abs. 2 [X.] begehrt (nachfolgend zu e).

a) Soweit der Kläger den Rechtsstreit gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 157 [X.] a.F. mit den Anträgen aufgenommen hat, die [X.]eklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn 38.243,56 € - beschränkt auf ihren Anspruch auf Leistung durch die [X.]eklagte zu 3 aus dem mit dieser geschlossenen Versicherungsvertrag - zu zahlen, und den [X.] zu 2 verurteilen, sein Einvernehmen hierzu zu erteilen, hilfsweise gegenüber den [X.] zu 1 und 2 festzustellen, dass ihm ein Absonderungsrecht an der vorgenannten Entschädigungsforderung zusteht, handelt es sich nicht um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung (zur Unzulässigkeit der Klageerweiterung in der Revisionsinstanz vgl. [X.], Urteile vom 4. Juni 2013 - [X.], [X.], 1318 Rn. 28; vom 10. Juli 2012 - [X.], [X.], 1552 Rn. 37 und vom 23. Juni 2005 - I ZR 227/02, [X.], 854, 856; jeweils mwN; [X.] in [X.], ZPO, 23. Aufl., § 559 Rn. 40 f; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 559 Rn. 10).

aa) Nach § 157 [X.] a.F. (zur Anwendbarkeit des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung auf Altverträge vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 EG[X.]) kann der Dritte, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet ist, wegen des ihm gegen diesen zustehenden Anspruchs abgesonderte [X.]efriedigung aus dessen Entschädigungsforderung gegen den Versicherer verlangen. Ist eine solche abgesonderte [X.]efriedigung betroffen, können nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 [X.] Rechtsstreitigkeiten, die zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, vom Gegner aufgenommen werden.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Unter § 86 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist auch die Zahlungsklage des geschädigten [X.] im Sinne von § 157 [X.] a.F. zu fassen. Er kann den ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Zahlungsanspruch im Fall der Verfahrensunterbrechung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Wege der Aufnahme des gegen den Schuldner geführten Rechtsstreits verfolgen ([X.], Urteile vom 7. April 2016 - [X.], [X.], 603 Rn. 12 und vom 18. Juli 2013 - [X.], [X.], 886 Rn. 13; [X.], [X.], 41, 42). Das gilt auch im Verfahren dritter Instanz (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 28. Juli 2016 - [X.]/16, [X.], 1747 Rn. 4 für das [X.]; [X.], Urteil vom 16. Dezember 2003 - [X.], [X.], 947 [insoweit in [X.]Z 157, 213 nicht abgedruckt] für das Revisionsverfahren). Insbesondere liegt in der Geltendmachung des durch § 157 [X.] aF eingeräumten Absonderungsrechts keine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung. Der Kläger macht nicht an Stelle seines ursprünglich verfolgten, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderung zu qualifizierenden Anspruchs ein auf einer anderen Rechtsstellung beruhendes Vorzugsrecht geltend. Vielmehr bleibt die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs gewahrt. Der Kläger stützt sein [X.]egehren nach wie vor auf dieselbe Forderung, der aufgrund gesetzlicher Anordnung im Insolvenzfall Absonderungskraft zukommt. Er passt lediglich seinen Antrag an § 157 [X.] a.F. an, der es dem geschädigten [X.] in der Insolvenz des Versicherungsnehmers ermöglicht, seinen Haftpflichtanspruch ohne Umweg über das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durch unmittelbare Klage gegen den Insolvenzverwalter beziehungsweise den eigenverwaltenden Schuldner geltend zu machen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2003 aaO).

Voraussetzung ist, dass der Kläger - wie vorliegend - seinen Anspruch auf [X.]efriedigung aus dem Anspruch des Versicherungsnehmers gegen die Haftpflichtversicherung beschränkt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass nicht ein als reine Insolvenzforderung zu qualifizierender Haftungsanspruch entgegen § 87 [X.] von § 86 [X.] erfasst wird (Senat, [X.]eschluss vom 18. August 2016 - [X.], [X.]eckRS 2016, 16168 Rn. 4; [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 aaO Rn. 13, 15; [X.] aaO, auch zur Zulässigkeit einer solchen [X.]eschränkung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO [S. 43]).

bb) Verlangt ein Geschädigter, der mit seiner Klage gegen den Versicherungsnehmer zunächst allein einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hatte, nach Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers unterbrochenen Rechtsstreits nicht nur die Feststellung des Schadensersatzanspruchs zur Insolvenztabelle, sondern nunmehr zusätzlich auch abgesonderte [X.]efriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers gegen dessen Haftpflichtversicherer, so handelt es sich auch nicht um eine - in der Revisionsinstanz unzulässige - Klageerweiterung. Die Revision weist insofern zutreffend darauf hin, dass beiden Anträgen dieselbe Forderung zu Grunde liegt und beide Anträge die rechtliche Identität des erhobenen Anspruchs wahren (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 31. Oktober 2012 aaO Rn. 22 zur Umstellung des Schadensersatzanspruchs auf Feststellung der geltend gemachten Forderung zur Insolvenztabelle sowie [X.], Urteil vom 16. Dezember 2003 aaO für den Antrag auf abgesonderte [X.]efriedigung). Dies gilt jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem mit dem Antrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle (nur) für den Ausfall (bei der abgesonderten [X.]efriedigung) lediglich ein zu dem Recht auf abgesonderte [X.]efriedigung komplementärer Anspruch geltend gemacht wird. [X.]eide Ansprüche bilden gemeinsam den ursprünglichen Schadensersatzanspruch ab.

b) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand erscheint es nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger gegen die [X.]eklagte zu 1 der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch zusteht. Das [X.]erufungsgericht hat verkannt, dass sich für die [X.]eklagte zu 1 aus dem zwischen ihr und dem Kläger bestehenden Treuhandverhältnis vorvertragliche Aufklärungspflichten ergaben.

aa) Mit seiner [X.]eitrittserklärung vom 3. Mai 2005 bot der Kläger der [X.] zu 1 den Abschluss eines [X.] an. Das Angebot wurde von der - hierzu bevollmächtigten - Komplementärin der [X.] am 10. Mai 2005 angenommen.

bb) Der Anleger begründet durch den Vertragsschluss mit dem Treuhandkommanditisten ein Treuhandverhältnis, aus dem sich vorvertragliche Aufklärungspflichten ergeben können. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des [X.] seit langem die Verpflichtung des Treuhandkommanditisten anerkannt, die Anleger über alle wesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklären, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren [X.]eteiligungen von [X.]edeutung sind (Senat, Urteile vom 16. März 2017 - [X.], [X.], 708 Rn. 18; vom 12. Dezember 2013 - [X.], [X.], 118 Rn. 11; vom 15. Juli 2010 - [X.], [X.], 1537 Rn. 9; vom 22. April 2010 - [X.], [X.], 1017 Rn. 7; vom 23. Juli 2009 - [X.], [X.]eckRS 2009, 22724 Rn. 6; vom 12. Februar 2009 - [X.]/08, NJW-RR 2009, 613 Rn. 8; vom 6. November 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 329 Rn. 4; vom 29. Mai 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1129 Rn. 8 und vom 13. Juli 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 406 Rn. 9; [X.]eschluss vom 26. November 2015 - [X.], [X.]eckRS 2015, 20464 Rn. 16; [X.], Urteile vom 14. Januar 2002 - [X.]/00, NJW 2002, 1711 und vom 24. Mai 1982 - [X.], [X.]Z 84, 141, 143). [X.] sich der [X.]eitritt des [X.] - wie im vorliegenden Fall - in der Weise, dass er mit dem Treuhandkommanditisten einen Treuhandvertrag schließt und die [X.]eitrittserklärung bereits das Angebot auf Abschluss des [X.] enthält, trifft den Treuhänder im Rahmen der Anbahnung dieses Rechtsverhältnisses - unabhängig von der Einschaltung Dritter für den Vertrieb der Anlage und unabhängig von der Frage der Kommanditistenstellung des Treuhänders - eine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtigzustellen (Senat, Urteil vom 16. März 2017 aaO Rn. 19 mwN). Von einem Treuhandkommanditisten kann dabei erwartet werden, dass er den bei den [X.]eitrittsverhandlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer [X.] dahin überprüft, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das [X.]eteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind (Senat, Urteil vom 16. März 2017 aaO Rn. 26).

Vorvertragliche Aufklärungspflichten, für deren Verletzung der Treuhänder haftet, entstehen somit unabhängig von dessen [X.]erstellung unmittelbar aus dem Treuhandverhältnis (Senat, Urteil vom 16. März 2017 aaO Rn. 17 f; [X.], Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], juris Rn. 33).

cc) Die Revision rügt zu Recht die Fehlerhaftigkeit des Anlageprospekts, soweit darin die besonderen Risiken der [X.]egebung einer Inhaberschuldverschreibung durch den Anleger zur teilweisen Fremdfinanzierung der [X.]eteiligung (gezielt) verschleiert werden (vgl. zu demselben Prospekt Senat, [X.]eschluss vom 7. Dezember 2017 - [X.], [X.], 267 f). Durch die Ausführungen auf Seite 56 des Prospekts ("Die [X.]eteiligungsmodalitäten") wird dem durchschnittlichen Anleger der unzutreffende Eindruck vermittelt, dass die Zahlungen auf die Inhaberschuldverschreibungen durch "abgesicherte Zahlungsströme aus der [X.]eteiligung" erfolgten und "weitere [X.]armittel" seitens des Anlegers zur [X.]edienung der [X.]eteiligungsfinanzierung nicht erforderlich seien. Unerwähnt bleibt, dass der Anleger mit einer Inanspruchnahme aus den Inhaberschuldverschreibungen rechnen muss, wenn diese aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen nicht vollständig bedient werden können, weil zum [X.]eispiel die Schuldner der so genannten [X.] (teilweise) ausfallen oder der Wechselkurs des [X.] sinkt. Damit wird das wesentliche Risiko im Zusammenhang mit der [X.]egebung einer Inhaberschuldverschreibung verschwiegen (Senat, [X.]eschluss vom 7. Dezember 2017 aaO).

Daran vermögen auch die Hinweise auf Seite 46 des Prospekts zu den [X.] nichts zu ändern. Darin wird lediglich ausgeführt, dass Währungsschwankungen sich negativ auf die Erlöse der [X.] auswirken können und diese und damit letztlich die Anleger insoweit ein entsprechendes Fremdwährungs- und Wechselkursrisiko tragen. Dass hieraus folgen kann, dass die Anleger - entgegen den Prospektangaben auf Seite 56 - gegebenenfalls weitere erhebliche [X.]armittel zur [X.]edienung der Inhaberschuldverschreibungen aufwenden müssen, wird nicht klargestellt und erschließt sich einem durchschnittlichen Anleger auch nicht bei sorgfältiger Prospektlektüre. Die Prospektangaben auf Seite 45 zum "[X.]" befassen sich ebenfalls nicht mit dem Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen nicht aus den Zahlungsströmen der [X.]eteiligung bedient werden können, sondern betreffen ganz andere Konstellationen (Fehlschlagen der Refinanzierung beziehungsweise Insolvenz der [X.], vorzeitige Fälligstellung der Inhaberschuldverschreibung auf Grund von Umständen, die aus der Sphäre des Anlegers kommen; vgl. hierzu Senat, [X.]eschluss vom 7. Dezember 2017 aaO S. 268).

Richtig ist zwar, dass in dem [X.]eiblatt zum Prospekt "[X.]esondere Informationen nach § 312c Absatz 1 und 2 [X.]G[X.] i.V.m. § 1 der [X.] zur teilweisen Fremdfinanzierung der mittelbaren [X.]eteiligung an der [X.]" das Risiko eindeutig benannt wird, dass der Anleger die Rückzahlung und den Zins aus der von ihm begebenen Inhaberschuldverschreibung erbringen müsse, obwohl (gemeint ist offenbar: "wenn") die von ihm mit dem Kaufpreis für die Inhaberschuldverschreibung finanzierte mittelbare [X.]eteiligung an der [X.] keine gleich hohe Rendite erwirtschafte. Dieser Hinweis mag - bei isolierter [X.]etrachtung - hinreichend zur Aufklärung des Anlegers erscheinen. Für die [X.]eurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist indes auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger unter [X.]erücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senat, Urteil vom 16. März 2017 aaO Rn. 24 mwN). Dabei fällt insbesondere auf, dass die Risikohinweise in dem [X.]eiblatt zu Fernabsatzverträgen ("[X.]esondere Informationen nach § 312c Abs. 1 und 2 [X.]G[X.]") regelrecht versteckt werden (unter [X.] 2.: "Ergänzende Informationen für Finanzdienstleistungen"), während der eigentliche, sehr umfangreiche Prospekt nicht einmal eine Risikoandeutung enthält.

Nach alledem besteht ein aufklärungsbedürftiger, ein wesentliches Risiko der Anlage zudem gezielt verschleiernder Widerspruch zwischen dem eigentlichen Prospekt ("[X.]edienung und Rückführung ausschließlich durch abgesicherte Zahlungsströme", "keine weiteren [X.]armittel") und dem [X.]eiblatt (Rückzahlung und Zinszahlung aus zusätzlichen Mitteln der Anleger bei Nichterreichen der Renditeerwartungen). Darüber hinaus wird das Risiko, dass die Inhaberschuldverschreibungen auf Grund einer ungünstigen Entwicklung der Wechselkurse nicht vollständig aus den anteiligen Ausschüttungsbeträgen bedient werden können, weder in dem Prospekt noch in dem [X.]eiblatt erwähnt.

dd) Die Widersprüchlichkeit und [X.] des Prospekts war im Rahmen der geschuldeten [X.] für die [X.]eklagte zu 1 bereits bei der zu fordernden sorgfältigen Lektüre des [X.] erkennbar. Es handelte sich um eine zentrale Frage des gesamten Finanzierungskonzepts. Dementsprechend hätte die [X.]eklagte zu 1 die Augen nicht davor verschließen dürfen, dass der Prospekt nicht geeignet war, dem [X.] die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 7. Dezember 2017 aaO).

c) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand steht nicht fest, ob die [X.]eklagte zu 1 selbst oder durch den [X.]erater [X.].     den Kläger pflichtgemäß über die vorgenannte Fehlerhaftigkeit des Anlageprospekts aufgeklärt hat. Hierzu wird das [X.]erufungsgericht - ebenso wie zur Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens - die erforderlichen Feststellungen zu treffen und in diesem Rahmen den Parteien Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme zu geben haben. Die Revision verweist insofern auf den Instanzvortrag des [X.] in dessen Schriftsatz vom 28. Mai 2015 (S. 3), wonach der [X.]erater [X.].     das [X.]eratungsgespräch mit dem Kläger auf der Grundlage des fehlerhaften Prospekts geführt habe.

d) Im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch des [X.] gegen die [X.]eklagte zu 1 wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus dem zwischen ihnen geschlossenen Treuhandvertrag kommt auf der Grundlage der vom Kläger im Revisionsverfahren vorgelegten Unterlagen eine Entschädigungsforderung der [X.] zu 1 gegen die [X.]eklagte zu 3 im Sinne von § 157 [X.] a.F. ernstlich in [X.]etracht. Danach war die [X.]eklagte zu 1 in der von der Sozietät [X.] mit der Rechtsvorgängerin der [X.] zu 3 abgeschlossenen [X.] mitversichert (Anlage [X.] zum [X.]chriftsatz vom 25. März 2020). Versichert war unter anderem die gesetzliche Haftpflicht als Steuerberater. Nach § 1 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen "[X.]" (Anlage [X.] zum [X.]chriftsatz vom 25. März 2020) bestand Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Gemäß Teil 3 Abschnitt [X.] Ziff. [X.] der "[X.]" umfasste der Versicherungsschutz der [X.] von Steuerberatern auch die Tätigkeit als nicht geschäftsführender Treuhänder. Aus einer solchen Tätigkeit wird die [X.]eklagte zu 1 vom Kläger in Anspruch genommen.

e) Die Revision ist unbegründet, soweit der Kläger von dem [X.] zu 2 als Sachwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] zu 1 die Erteilung des Einvernehmens gemäß § 282 Abs. 2 [X.] begehrt.

Nach § 282 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht im Falle der Eigenverwaltung das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, dem Schuldner zu. Gemäß § 282 Abs. 2 [X.] soll der Schuldner sein Verwertungsrecht im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. Ein Gläubiger hat jedoch gegen den Sachwalter keinen Anspruch auf Herstellung des Einvernehmens. Denn dieses ist allein im Innenverhältnis zwischen Schuldner und Sachwalter von [X.]edeutung. Es ist dagegen nicht Voraussetzung der Wirksamkeit einer Verwertungshandlung des Schuldners gemäß § 282 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Außenverhältnis zu den Gläubigern.

aa) Das Gesetz sieht bei der Eigenverwaltung in zwei Fällen vor, dass der Schuldner seine Rechte im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben soll. § 282 Abs. 2 [X.] bestimmt dies für die Fälle, in denen das Verwertungsrecht am [X.] dem Schuldner zusteht. In gleicher Weise schreibt § 279 Satz 2 [X.] für die Rechte bei gegenseitigen Verträgen vor, dass der Schuldner das Einvernehmen des Sachwalters einholen soll.

Die vorgenannten [X.]estimmungen dienen - ähnlich wie § 275 [X.] - dazu, das Handeln des Schuldners bei der Eigenverwaltung im Interesse der Gläubiger einer Kontrolle durch den Sachwalter zu unterwerfen (vgl. § 274 Abs. 2 [X.]). Demgemäß ist das Einvernehmen nach der Vorstellung des Gesetzgebers keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Handeln des Schuldners. Dies gilt sowohl für die Rechte bei gegenseitigen Verträgen (vgl. Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung ([X.]), [X.]T-Drucks. 12/2443 [X.] zu § 340 [X.]-E) als auch bei der Verwertung von Sicherungsrechten (vgl. [X.]T-Drucks. 12/2443 [X.] zu § 343 [X.]-E). Insbesondere § 279 Satz 3 [X.] zeigt, dass das Gesetz zwischen nur im Innenverhältnis von Schuldner und Sachwalter erforderlichem Einvernehmen und im Außenverhältnis erforderlicher Zustimmung des Sachwalters unterscheidet.

Es entspricht daher einhelliger Meinung in der Literatur, dass ein fehlendes Einvernehmen des Sachwalters keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Handlungen des Schuldners hat (vgl. zu § 279 Satz 2 [X.] MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 279 Rn. 8; [X.] in Kübler/Prütting/[X.]ork, [X.], 2009, § 279 Rn. 7; [X.]/Zipperer, [X.], 15. Aufl., § 279 Rn. 3; [X.]/[X.], [X.], 19. Aufl., § 279 Rn. 2; vgl. zu § 282 Abs. 2 [X.] [X.] in [X.], [X.], 1. Aufl., § 282 Rn. 12; MünchKomm-[X.]/[X.] aaO § 282 Rn. 19; HK-[X.]/[X.]rünkmans, 10. Aufl., § 282 Rn. 8; [X.]/Zipperer aaO § 282 Rn. 6; [X.] in [X.], [X.], 5. Aufl., § 282 Rn. 8; [X.]/[X.] aaO § 282 Rn. 4).

bb) Könnte danach vorliegend die [X.]eklagte zu 1 gegenüber dem Kläger den von diesem geltend gemachten Anspruch ohne das Einvernehmen des [X.] zu 2 wirksam erfüllen, besteht keine Grundlage für einen Anspruch des [X.] gegen den [X.] zu 2 auf Erteilung des - allein im Innenverhältnis zwischen der [X.] zu 1 und dem [X.] zu 2, nicht aber im Außenverhältnis zum Kläger bedeutsamen - Einvernehmens.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Urteil steht, soweit es ein Versäumnisurteil ist, der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist beim [X.]undesgerichtshof in [X.] von einem an diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

[X.]     

      

[X.]     

      

Reiter

      

[X.]öttcher     

      

Kessen     

      

Meta

III ZR 62/20

08.04.2021

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 23. August 2016, Az: 14 U 33/16

§ 240 S 1 ZPO, § 264 Nr 3 ZPO, § 559 Abs 1 S 1 ZPO, § 86 Abs 1 Nr 2 InsO, § 110 VVG, § 157 VVG vom 05.10.1994

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.04.2021, Az. III ZR 62/20 (REWIS RS 2021, 7149)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1154-1155 WM2021,1330 REWIS RS 2021, 7149

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