Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.02.2010, Az. VII B 166/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 8884

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Gegenstand

Erledigung des Verfahrens über die Rechtmäßigkeit des Insolvenzantrags - Begründung des besonderen Feststellungsinteresses bei Umstellung des Klageantrags - Keine Klärung von die Begründetheit der Klage betreffenden Fragen im Revisionsverfahren bei unzulässiger Klage


Leitsatz

1. NV: Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt sich der Insolvenzantrag. Kann nämlich der Antrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zurückgenommen werden, so bedeutet dies, dass seine Rechtmäßigkeit keine Bedeutung für das einmal eröffnete Insolvenzverfahren mehr hat .

2. NV: In einem finanzgerichtlichen Verfahren ist bei Umstellung des Klagantrags auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Insolvenzantrags das besondere Feststellungsinteresse zu begründen .

Tatbestand

1

I. Wegen Abgabenrückständen hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) im Jahre 2004 beim Amtsgericht (AG) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] und Beschwerdeführers (Kläger) beantragt. Das AG eröffnete das Insolvenzverfahren im Jahre 2008. Die dagegen eingelegte Beschwerde des [X.] wies das Landgericht zurück.

2

Im Januar 2009 erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht ([X.]), mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Insolvenzantrags begehrte. Das [X.] wies die Klage als unzulässig ab. Der Insolvenzantrag des [X.], bei dem es sich nach Auffassung des [X.] nicht um einen Verwaltungsakt handelt, habe sich durch die Verfahrenseröffnung erledigt. Für die danach allein in Betracht kommende Feststellungsklage fehle es dem Kläger an einem berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung. Er habe nicht substantiiert dargelegt, das [X.] auf Schadenersatz wegen amtspflichtwidrig gestellten Insolvenzantrags in Anspruch nehmen zu wollen. Andere Gesichtspunkte, aus denen sich ein Feststellungsinteresse herleiten lasse, ergäben sich weder aus dem Vortrag der Beteiligten noch aus den beigezogenen Akten. Auch der Einwand des [X.], er habe einen Anspruch auf Überprüfung des Insolvenzantrags durch die Finanzgerichtsbarkeit, weil andernfalls der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) nicht in vollem Umfang genügt werde, gehe fehl.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend, ob es sich bei dem Insolvenzantrag um einen von den [X.] zu überprüfenden Verwaltungsakt handele. Auch müsse geklärt werden, dass sich ein Insolvenzantrag nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledige, sondern dass weiterhin ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung durch das [X.] bestehe. Im Übrigen habe das [X.] verfahrensfehlerhaft außer [X.] gelassen, dass das [X.] den Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich gestellt habe.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) gebotenen Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 [X.]O-- jedenfalls unbegründet.

5

1. An der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 [X.]O fehlt es, weil die Frage, ob es sich bei dem Insolvenzantrag um einen Verwaltungsakt handelt, für das [X.] nicht entscheidungserheblich war. Denn unbeschadet der Rechtsnatur des Insolvenzantrags beruht das Urteil darauf, dass das [X.] diesen als erledigt angesehen und das Feststellungsinteresse für das demzufolge als Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Insolvenzantrags behandelte Begehren des [X.] verneint hat.

6

2. Die Auffassung, dass sich der Insolvenzantrag mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt, bedarf schon deshalb keiner höchstrichterlichen Überprüfung, weil sie --wie § 13 Abs. 2 der Insolvenzordnung zeigt-- offensichtlich richtig ist. Kann nämlich der Antrag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zurückgenommen werden, so bedeutet dies, dass seine Rechtmäßigkeit keine Bedeutung für das einmal eröffnete Insolvenzverfahren mehr hat.

7

3. Das Vorbringen, das [X.] habe dem Kläger den nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit versagt, ist unschlüssig. Denn das [X.] hat, indem es über das Begehren des [X.] entschied, den Rechtsweg zu den [X.] bejaht. Auch hat es eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Insolvenzantrags nicht schon deshalb versagt, weil dieser durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erledigt war, sondern weil es kein Rechtsschutzinteresse des [X.] feststellen konnte.

8

4. Mit den gegen die Verneinung des Feststellungsinteresses erhobenen Einwänden kann der Kläger die Zulassung der Revision nicht erreichen, weil es sich dabei um nicht revisible Rechtsanwendung im Einzelfall handelt. [X.] hat der Kläger dazu nicht erhoben.

9

5. [X.], das [X.] habe nicht beachtet, dass der Insolvenzantrag rechtsmissbräuchlich gestellt worden sei, betrifft die Begründetheit der Klage. Da das [X.] die Klage als unzulässig abgewiesen hat und die hiergegen erhobenen [X.] nicht durchgreifen, ist die Klärung von Fragen, die die Begründetheit der Klage betreffen, in einem Revisionsverfahren nicht möglich (Beschluss des [X.] vom 19. Februar 2001 [X.]/99, [X.] 2001, 1032).

Meta

VII B 166/09

26.02.2010

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 28. Mai 2009, Az: 15 K 10/09, Urteil

§ 13 InsO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 26.02.2010, Az. VII B 166/09 (REWIS RS 2010, 8884)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8884

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