Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2023, Az. XI ZR 311/22

11. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7019

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der [X.] hat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Zur Begründung wird auf den [X.]sbeschluss vom 11. Juli 2023 ([X.], AG 2023, 585 Rn. 6 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte trägt keine Vertriebsverantwortung. Nach dem Prospekt hat die [X.] den Vertrieb übernommen. Der Beklagten kommt auch keine Geschäftsführungsbefugnis zu.

Der [X.] hat in seinem Beschluss vom 19. Januar 2021 ([X.], [X.], 237 Rn. 26 im [X.] an [X.]sbeschluss vom 23. Oktober 2018 - [X.], [X.], 100 Rn. 57) nicht in Frage gestellt, dass Gründungsgesellschafter Anlegern aus anderen Gründen als durch Verwenden einer Kapitalmarktinformation als Mittel der schriftlichen Aufklärung - etwa wegen unrichtiger mündlicher Zusicherungen - nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB haften können (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 774 Rn. 8, vom 26. April 2022 - [X.], juris Rn. 23 und vom 13. Dezember 2022 - [X.], juris Rn. 18). Eine mündliche Zusicherung in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn der Berater oder Vermittler anhand des Prospekts lediglich dessen Inhalt im mündlichen Gespräch wiedergibt, wie es der Kläger in dem von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten Vortrag dargelegt hat. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] findet ein Prospekt auch dann Verwendung, wenn er entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den [X.] oder -beratern als Arbeitsgrundlage für ihre Beratungsgespräche verwendet wird ([X.], Urteil vom 24. Juli 2018 - [X.]/16, juris Rn. 16 mwN). Eine über den [X.] hinausgehende Aussage über die Anlage hat der Berater nach dem Vorbringen des [X.] gerade nicht getroffen. Dass der Berater oder Vermittler keine "mündliche Zusicherung" im Sinne der [X.]srechtsprechung ([X.]sbeschlüsse aaO) gegenüber dem Anleger abgibt, wenn er den [X.] anhand des dem Anleger übergebenen Prospekts mündlich wiederholt, ergibt sich aus der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (aaO).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 22.000 €.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

Schild von [X.]

      

Sturm     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 311/22

26.09.2023

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. November 2022, Az: 6 U 38/22

§ 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 543 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.09.2023, Az. XI ZR 311/22 (REWIS RS 2023, 7019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7019

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